Wer nach einer Abschiebung nur wenige Tage später wieder nach Deutschland einreist, kann sich für höhere Asylbewerberleistungen nicht ohne Weiteres auf den früheren Aufenthalt berufen. Genau das ist für Betroffene wichtig, die nach längerer Zeit in Deutschland sogenannte Analogleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erreichen wollen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen stellt klar: Eine Abschiebung ist regelmäßig eine erhebliche Zäsur. Dadurch kann die 36-monatige Wartezeit für höhere Leistungen neu beginnen.
Der Fall betrifft Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die Grundleistungen erhalten und nach einer Rückkehr höhere Leistungen verlangen.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Abschiebung unterbricht den Aufenthalt in Deutschland im Regelfall wesentlich, auch wenn der Auslandsaufenthalt nur sehr kurz dauert.
- Für Analogleistungen nach § 2 AsylbLG müssen Leistungsberechtigte sich 36 Monate ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufgehalten haben.
- Nach der Wiedereinreise am 13. Januar 2025 war diese Wartezeit nach Auffassung des Gerichts noch nicht abgelaufen.
- Im Eilverfahren wurden der Familie keine höheren Leistungen ab Juni 2026 zugesprochen; bewilligt waren Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG.
- Das Gericht berichtigte außerdem die Kostenentscheidung der Vorinstanz und lehnte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ab.
- Der Beschluss ist nach den Angaben des Gerichts unanfechtbar.
Warum der Fall für Betroffene praktisch wichtig ist
Viele Betroffene gehen davon aus, dass eine sehr kurze Abwesenheit aus Deutschland für Sozialleistungen keine große Rolle spielt. Bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz kann das anders sein. Entscheidend ist nicht nur, wie lange jemand im Ausland war, sondern auch, warum der Aufenthalt in Deutschland unterbrochen wurde.
Im konkreten Fall ging es um eine Familie aus Pakistan. Die Familienmitglieder waren im Dezember 2022 über Spanien nach Deutschland eingereist und stellten hier Asylanträge. Deutschland richtete ein Wiederaufnahmeersuchen nach der Dublin-III-Verordnung an Spanien. Spanien nahm das Ersuchen an. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die Asylanträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Spanien an.
Am 8. Januar 2025 wurde die Familie nach Spanien überstellt. Bereits am 13. Januar 2025 kehrte sie nach Deutschland zurück. Später beantragte sie, nicht mehr nur Grundleistungen zu erhalten, sondern höhere Analogleistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit dem SGB XII.
Der Streit um höhere Asylbewerberleistungen
Die Familie bezog seit Ende Dezember 2022 Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG. Am 7. Mai 2026 beantragte sie die Umstellung auf Analogleistungen. Die zuständige Gemeinde gewährte mit Bescheid vom 19. Mai 2026 auch für den Zeitraum von Mai bis September 2026 Grundleistungen und lehnte die Gewährung von Analogleistungen mit Bescheid vom 22. Mai 2026 ab. Begründung: Wegen der Abschiebung nach Spanien sei der erforderliche Voraufenthalt von 36 Monaten in Deutschland nicht erfüllt.
Die Antragsteller hielten dagegen. Sie machten geltend, der Aufenthalt in Spanien vom 8. bis 13. Januar 2025 sei keine wesentliche Unterbrechung gewesen. Außerdem sei die Überstellung nach Spanien rechtswidrig gewesen, weil die Überstellungsfrist nach der Dublin-III-Verordnung abgelaufen gewesen sei. Auch sei die Dublin-III-Verordnung auf das in Deutschland geborene jüngste Kind nicht anwendbar.
Das Sozialgericht Aurich lehnte den Eilantrag vom 16. Juni 2026 auf höhere Leistungen ab. Gegen diese Entscheidung legten die Antragsteller Beschwerde ein.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 31. August 2026 die Beschwerde zurückgewiesen. Das Aktenzeichen lautet L 8 AY 60/26 B ER.
Die Kernaussage lautet: Die Familie hat im Eilverfahren keinen Anspruch auf vorläufige Gewährung höherer Analogleistungen glaubhaft gemacht. Nach der summarischen Prüfung des Gerichts richtet sich ihr Leistungsanspruch im streitigen Zeitraum ab Juni 2026 derzeit nach §§ 3, 3a AsylbLG, also nach den Grundleistungen.
Zusätzlich berichtigte das Gericht die Kostenentscheidung des Sozialgerichts. Außergerichtliche Kosten sind danach nicht zu erstatten. Auch für das Beschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren lehnte das Gericht ab.
Praktisch ist die Entscheidung wichtig, weil sie deutlich macht: Eine kurze Rückkehr nach Deutschland nach einer Abschiebung lässt die vorherige Aufenthaltszeit nicht automatisch weiterlaufen. Für den Zugang zu Analogleistungen kann die Wartefrist neu zu laufen beginnen.
Warum das Gericht so entschieden hat
36 Monate ohne wesentliche Unterbrechung
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG können bestimmte Leistungsberechtigte statt Grundleistungen Leistungen erhalten, die sich an den Regelungen des SGB XII orientieren. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie sich seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
Das Gericht stellte für den Beginn dieser Frist nicht auf die erste Einreise im Dezember 2022 ab. Maßgeblich sei vielmehr die Wiedereinreise am 13. Januar 2025 nach der Dublin-Überstellung nach Spanien. Seitdem seien bis zum streitigen Zeitraum ab Juni 2026 keine 36 Monate vergangen.
Abschiebung als klare Zäsur
Nach Auffassung des Landessozialgerichts stellt eine Abschiebung in aller Regel eine wesentliche Unterbrechung des Aufenthalts in Deutschland dar. Das gilt auch dann, wenn die Unterbrechung zeitlich sehr kurz ist.
Der Grund: Eine Abschiebung ist die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht durch staatliche Behörden. Sie ist auf die Beendigung des Aufenthalts in Deutschland gerichtet. Deshalb kommt es regelmäßig nicht darauf an, ob sich der Aufenthalt im Ausland verfestigt hat, etwa durch Registrierung oder Unterbringung.
Dublin-Frist war nach Ansicht des Gerichts nicht abgelaufen
Die Antragsteller hielten die Überstellung nach Spanien für rechtswidrig. Das Gericht folgte dem im Eilverfahren nicht. Nach der Dublin-III-Verordnung muss eine Überstellung grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Wenn ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt wird, beginnt die Frist aber erst nach der endgültigen Entscheidung darüber.
Die Antragsteller hatten vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen die Überstellung beantragt. Dieser Antrag setzte die Abschiebung zunächst aus. Nachdem das Verwaltungsgericht den Antrag am 1. August 2024 abgelehnt hatte, lief die Überstellungsfrist nach Auffassung des Landessozialgerichts ab diesem Zeitpunkt. Die Überstellung am 8. Januar 2025 lag danach noch innerhalb der Frist.
Für das jüngste Kind folgte die Zuständigkeit der Eltern
Auch das Argument, die Dublin-III-Verordnung sei auf das in Deutschland geborene jüngste Kind nicht anwendbar, überzeugte das Gericht nicht. Es verwies auf Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung. Danach folgte die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Kindes im konkreten Fall der Zuständigkeit des Mitgliedstaates, der für die Asylgesuche der Eltern zuständig war.
Wiedereinreise war nicht schon begrifflich Rechtsmissbrauch
Einen Punkt sah das Gericht anders als die zuständige Behörde: Die Wiedereinreise der Familie sei nicht schon deshalb eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer im Sinne von § 2 AsylbLG. Eine Einreise begründe erst den Aufenthalt im Bundesgebiet. Sie verlängere nicht einen bereits bestehenden Aufenthalt.
Das half den Antragstellern im Ergebnis aber nicht. Entscheidend blieb, dass die 36-monatige Wartezeit nach der wesentlichen Unterbrechung noch nicht abgelaufen war.
Was die Entscheidung für Betroffene bedeutet
Für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bedeutet der Beschluss: Wer nach einer Abschiebung wieder nach Deutschland kommt, kann bei der Berechnung der Wartezeit für Analogleistungen nicht sicher auf frühere Aufenthaltszeiten zählen. Eine Abschiebung kann den bisherigen Aufenthalt sozialleistungsrechtlich unterbrechen.
Das gilt auch dann, wenn die betroffene Person oder Familie nur wenige Tage im Ausland war. Entscheidend ist die rechtliche Bewertung der Abschiebung als Zäsur. Ob sich der Aufenthalt im Ausland praktisch verfestigt hat, ist nach dieser Entscheidung regelmäßig nicht ausschlaggebend.
Betroffene erhalten dadurch nicht automatisch gar keine Leistungen. Im entschiedenen Fall waren Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Mai bis September 2026 bewilligt. Der Streit betraf die vorläufige Gewährung höherer Analogleistungen ab Juni 2026 im Eilverfahren.
Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Wartezeit nicht nur nach Kalendermonaten zählen: Entscheidend ist, ob der Aufenthalt in Deutschland ohne wesentliche Unterbrechung bestand.
- Abschiebung nicht als bloße kurze Abwesenheit behandeln: Auch wenige Tage im Ausland können rechtlich eine erhebliche Zäsur sein.
- Bescheide genau prüfen: Bei Leistungsbescheiden, Ablehnungen und Widersprüchen kommt es darauf an, welches Begehren erkennbar verfolgt wird.
- Dublin-Verfahren ernst nehmen: Fristen können sich durch Eilverfahren und aufschiebende Wirkung verschieben.
Redaktions-Tipp
Wer höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG beantragen will, sollte die eigene Aufenthaltsgeschichte lückenlos anhand von Bescheiden, Duldungen, Überstellungsunterlagen und Wiedereinreisedaten nachvollziehen. Besonders wichtig ist, ob es eine Abschiebung oder Dublin-Überstellung gab.
Häufige Fragen
Zählt eine kurze Abschiebung ins Ausland als Unterbrechung der Wartezeit?
Ja, nach dieser Entscheidung stellt eine Abschiebung im Regelfall eine wesentliche Unterbrechung dar. Das gilt auch, wenn der Auslandsaufenthalt nur wenige Tage dauert.
Wann gibt es Analogleistungen nach dem AsylbLG?
Nach § 2 AsylbLG kommen Analogleistungen unter anderem in Betracht, wenn sich Leistungsberechtigte seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung in Deutschland aufhalten und die Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
Beginnt die 36-Monats-Frist nach einer Abschiebung neu?
Nach der Entscheidung kann dies der Fall sein. Im konkreten Fall stellte das Gericht auf die Wiedereinreise am 13. Januar 2025 nach der Dublin-Überstellung ab.
Ist eine Wiedereinreise automatisch rechtsmissbräuchlich?
Nein. Das Landessozialgericht sah die Wiedereinreise nicht schon begrifflich als rechtsmissbräuchliche Verlängerung eines bestehenden Aufenthalts an. Sie begründet vielmehr erst wieder einen Aufenthalt.
Warum erhielt die Familie trotzdem keine höheren Leistungen im Eilverfahren?
Weil die 36-monatige Wartezeit seit der Wiedereinreise am 13. Januar 2025 noch nicht abgelaufen war. Deshalb sah das Gericht keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf Analogleistungen.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
- Entscheidungsdatum: 31. August 2026
- Aktenzeichen: L 8 AY 60/26 B ER
- Vorinstanz: Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 10. Juli 2026
- Rechtsgebiet: Asylbewerberleistungsrecht, Sozialgerichtliches Eilverfahren, Dublin-Verfahren
- Wichtige Normen: § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, §§ 3, 3a AsylbLG, § 10 AsylbLG, § 10a Abs. 1 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG, § 138 SGG, Art. 20 Abs. 3, Art. 27 und Art. 29 Dublin-III-Verordnung
- Weitere Tenorbestandteile: Berichtigung der Kostenentscheidung der Vorinstanz; keine Erstattung außergerichtlicher Kosten; Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
- Rechtskraft: Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Symbolgrafik:© KI








Sofortantwort 24/7
