Achtung: Sperrzeit! So vermeiden Sie den Verlust von Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag
Arbeitsrecht – Aufhebungsvertrag und Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Ein Arbeitsverhältnis kann nicht nur durch Kündigung beendet werden, sondern auch durch einen Aufhebungsvertrag. Doch Vorsicht: Die Unterzeichnung eines solchen Vertrags birgt das Risiko einer Sperrzeit, in der zunächst kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. In diesem Beitrag erläutern wir, unter welchen Voraussetzungen eine Sperrzeit verhängt wird und wie sich diese unter Umständen vermeiden lässt.
Aufhebungsvertrag statt Kündigung: Risiken beachten
Immer mehr Arbeitgeber bieten bei einer geplanten Kündigung zunächst einen Aufhebungsvertrag an, um langwierige Kündigungsschutzklagen zu vermeiden. Für Arbeitnehmer kann die freiwillige Unterzeichnung jedoch schwerwiegende Folgen haben: Die Agentur für Arbeit verhängt unter Umständen eine sogenannte Sperrzeit. Das bedeutet, dass Sie für eine gewisse Zeit kein Arbeitslosengeld erhalten, nachdem das Arbeitsverhältnis beendet wurde.
Sperrzeit durch verspätete Meldung bei der Arbeitsagentur
Ein häufiger Grund für die Verhängung einer Sperrzeit ist die verspätete Meldung der Arbeitslosigkeit. Laut § 38 Abs. 3 SGB III müssen Sie sich spätestens drei Monate vor Ende Ihres Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden.
Bei einem Aufhebungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis kurzfristig beendet, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Vertragsabschluss erfolgen. Geschieht dies nicht, kann die Arbeitsagentur eine einwöchige Sperrzeit verhängen (§ 159 Abs. 6 SGB III).
Sperrzeit bei freiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Noch gravierender ist die sogenannte Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe (§ 159 Abs. 1 SGB III). Diese tritt ein, wenn ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis freiwillig beendet – etwa durch Eigenkündigung oder die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags ohne wichtigen Grund.
Die Sperrzeit kann bis zu 12 Wochen betragen und wird auf die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes angerechnet. Haben Sie beispielsweise Anspruch auf 12 Monate Arbeitslosengeld, reduziert sich dieser bei einer 12-wöchigen Sperrzeit auf 9 Monate.
Arbeitslosengeld trotz Aufhebungsvertrag: Sperrzeit vermeiden
Um eine Sperrzeit zu verhindern, muss ein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrags vorliegen. Das bedeutet, dass der Arbeitsplatz nicht freiwillig aufgegeben wurde. Beispiele für solche Gründe sind:
- Drohende betriebsbedingte Kündigung: Der Arbeitgeber plant den Abbau von Arbeitsplätzen und hätte ohnehin eine wirksame betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen.
- Krankheit des Arbeitnehmers: Wenn eine Weiterbeschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, sollte dies durch ein ärztliches Attest belegt werden.
- Abfindungsregelung: Eine etwaige Abfindung darf den Faktor 0,5 nicht überschreiten.
- Einhaltung der Kündigungsfrist: Die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist muss durch den Aufhebungsvertrag berücksichtigt werden.
Wichtig ist, dass die Gründe für den Abschluss des Aufhebungsvertrags sowie die Einhaltung dieser Kriterien im Vertrag genau dokumentiert werden. So kann eine Sperrzeit von vornherein vermieden werden.
Unsere Unterstützung für Ihren Aufhebungsvertrag
Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag in Erwägung ziehen, bedeutet das nicht automatisch den Verlust Ihres Arbeitslosengeldes, falls ein wichtiger Grund geltend gemacht werden kann. Eine frühzeitige Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hilft, mögliche Fallstricke zu umgehen und eine Sperrzeit nach Möglichkeit zu vermeiden.
Kontaktieren Sie uns, um sicherzustellen, dass Ihr Aufhebungsvertrag sorgfältig gestaltet ist. Unsere Experten stehen Ihnen mit langjähriger Erfahrung zur Seite.