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Ärzte müssen nicht in jedem Fall Lebend-Organspende durchführen

Hamm (jur). Ärzte und Krankenhäuser müssen Patienten nicht für eine Organspende bei Eurotransplant anmelden, wenn dies von vornherein aussichtslos ist. Auch einem Angebot Angehöriger für eine Lebend-Spende müssen sie nicht in jedem Fall nachkommen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Dienstag, 1. Juli 2014, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 26 U 135/13).

Es wies damit die Erben eines Mannes aus Westfalen ab. Wegen eines früheren Alkoholmissbrauchs litt er an einer Leberzirrhose. Im September 2009 wurde zudem Leberkrebs diagnostiziert. Die Ärzte versuchten nicht mehr, für den Patienten bei Eurotransplant eine Spenderleber zu bekommen. Auch gingen sie nicht auf das Angebot eines Sohnes für eine Lebendspende ein.

Vier Monate nach der Krebsdiagnose, im Januar 2010, starb der Mann. Ehefrau und Kinder verlangten ein Schmerzensgeld von 30.000 Euro.

Das OLG Hamm wies die Klage jedoch ab. Das Verhalten der Ärzte war nicht behandlungsfehlerhaft, heißt es in dem rechtskräftigen und auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 25. März 2014.

Zur Begründung verwies das OLG auf die sogenannten Milan- oder Mailand-Kriterien. Diese beschreiben für Patienten mit Leberzirrhose und -karzinom, wie weit die Krankheiten fortgeschritten sein dürfen, damit eine erfolgreiche Lebertransplantation in Betracht kommt. Wegen des allgemeinen Organmangels nimmt Eurotransplant nur Anträge für Patienten an, die diese Kriterien erfüllen. Statistisch überleben dann drei von vier Patienten für mindestens vier Jahre.

Hier seien die Leberwerte für eine Transplantation zunächst noch zu gut, dann aber bezüglich des Krebses die Mailand-Kriterien nicht erfüllt gewesen. Daher habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit einer erfolgreichen Anmeldung bei Eurotransplant bestanden, betonte das OLG.

Auch auf das Angebot des Sohnes für eine Lebendspende hätten die Ärzte nicht eingehen müssen. Für den Sohn sei dies mit einem tödlichen Risiko von immerhin einem Prozent verbunden gewesen. Ein Arzt sei nicht verpflichtet, ein solches Risiko für den kindlichen Spender in Kauf zu nehmen. Die Überlebenschancen für den Empfänger seien bei einer Lebendspende deutlich geringer als bei einer normalen Transplantation, da hier in den durch Krankheit geschwächten Körper eine durch Teilung geschädigte Leber verpflanzt werde. In Deutschland werde üblicherweise auch eine Lebendspende daher nur durchgeführt, wenn die Mailand-Kriterien erfüllt sind.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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