Strafrecht

Ärztliche Schweigepflicht: Wann dürfen Ärzte Auskunft erteilen und wann nicht?

29.06.2020
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Zuletzt bearbeitet am: 23.01.2024

Ärzte unterliegen normalerweise in Bezug auf ihre Patienten der Schweigepflicht. Doch es gibt einige Ausnahmen, in denen sie Auskunft erteilen dürfen oder sogar müssen.

Dass Ärzte einer Schweigepflicht unterliegen, ergibt sich zunächst aus § 9 Abs. 1 MBO-Ä sowie den hierzu ergangenen Regelungen der Berufsordnungen in den jeweiligen Bundesländern. Hieraus ergibt sich normalerweise: Ärzte müssen über alles was ihnen beruflich anvertraut oder bekannt geworden ist schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen der Patientin oder des Patienten, Aufzeichnungen über Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde. Die ärztliche Schweigepflicht besteht auch nach dem Tode des Patienten.

 

Verstoß gegen ärztliche Schweigepflicht hat ernste Folgen

Ärzte die hiergegen verstoßen, bekommen nicht nur berufsrechtliche Probleme. Sie müssen auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Dies ergibt sich aus § 203 Abs. 1 StGB. Hiernach wir mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm als Arzt anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist.

 

Schweigepflicht gilt auch gegenüber nahen Angehörigen

Das bedeutet: Ärzte dürfen aufgrund ihrer Schweigepflicht normalerweise keiner anderen Person Auskunft erteilen. Das gilt etwa neben Versicherungen und der Krankenkasse auch für nahe Angehörige, wie Ehegatten, Eltern, Kinder. Das gilt auch in Situationen, wie der plötzlichen Einweisung in ein Krankenhaus aufgrund eines Notfalls. Besonders unangenehm ist dies, wenn der Patient etwa wegen eines künstlichen Komas nicht gefragt werden kann, ob er mit der Erteilung von Auskünften an nahe Angehörige einverstanden ist.

 

Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht

Anders sieht die Situation insbesondere aus, wenn der Patient in die Erteilung der Auskunft wirksam eingewilligt hat. Diese Voraussetzung liegt dann vor, wenn er ihn von der Schweigepflicht entbunden hat. Dies sollte aus Beweisgründen schriftlich geschehen und genau dokumentiert werden. In der jeweiligen Erklärung muss der Patient angeben, wen er von der Schweigepflicht entbindet. Hierbei kann er neben dem Namen der Ärzte auch angeben, dass er „alle behandelnden Ärzte“ von Schweigepflicht entbindet. Darüber hinaus muss der Patient angeben, auf welche Personen sich die Entbindung von der Schweigepflicht erstreckt. Bei allen Personen sollten Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Adresse angegeben werden. Hierzu kann das folgende Muster einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht verwendet werden.

Wenn der Patient den Arzt nicht wirksam von der Schweigepflicht entbunden hat, darf der Arzt nur ausnahmsweise Auskunft erteilen.

 

Mutmaßliche Einwilligung des Patienten

Dies gilt dann, wenn der Arzt von einer mutmaßlichen Einwilligung des Patienten ausgehen darf. Eine mutmaßliche Einwilligung zeichnet sich dadurch aus, dass der Patient keine Einwilligung erklärt hat und diese bei ihm wegen eines unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Schließlich muss der Arzt aufgrund objektiver Umstände darauf vertrauen dürfen, dass dies im Interesse seines Patienten liegt beziehungsweise keine schutzwürdigen Interessen berührt werden. Beispielsweise kommt eine mutmaßliche Einwilligung gegenüber den Angehörigen eines bewusstlosen Unfallopfers in Betracht. Das Gleiche gilt auch, wenn der Patient verstorben ist. Dies ergibt sich aus einem Urteil des BGH vom 31.05.1983 - VI ZR 259/81. Wichtig ist, dass eine mutmaßliche Einwilligung ausscheidet, wenn der Arzt weiß, dass der Patient einen entgegenstehenden Willen hat. Dies kommt etwa dann infrage, wenn ihm das Unfallopfer dies früher mal mitgeteilt hatte.

 

Arzt kann Offenbarungspflicht haben

Ein Recht auf Auskunft besteht auch dann, wenn der Arzt diese aufgrund einer Offenbarungspflicht erteilen muss. Diese besteht insbesondere dann, wenn sich für den Arzt eine Anzeigepflicht aus § 138 StGB ergibt. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn er erfährt, dass einer seiner Patienten eine in dieser Vorschrift genannte schwere Straftat begehen möchte und er hiervon voraussichtlich noch von der Ausführung abgehalten oder dem Eintritt des jeweiligen Erfolges verhindert werden kann. Hierzu gehört etwa ein Mord, ein Totschlag, Menschenhandel, eine Geiselnahme, ein Raub oder eine räuberische Erpressung. Demgegenüber reicht es nicht aus, dass der Patient eine solche Straftat irgendwann mal begangen hat und der Arzt möchte, dass er hierfür zur Verantwortung gezogen wird. Dies gilt vor allem dann nicht, wenn er seinen Patienten auf andere Weise von der Begehung dieser Straftat abhält. Dies ergibt sich aus § 138 Abs. 4 StGB.

Eine Offenbarungspflicht kann sich daraus ergeben, dass der Patient unter einer meldepflichtigen Erkrankung nach dem Infektionsschutzgesetz besteht. Dies folgt aus § 6 IfSG, § 8 IfSG. Es reicht beispielsweise der Verdacht auf Cholera, Diphterie, Keuchhusten, Röteln, Windpocken oder Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aus.

 

Rechtfertigender Notstand

Ein Arzt kann sich eventuell auch in Punkto Schweigepflicht auf rechtfertigenden Notstand gem. § 34 StGB berufen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut bestanden hat. Der Arzt muss die Schweigepflicht gebrochen haben, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden. Des Weiteren muss hier das geschützte gegenüber dem beeinträchtigten Interesse überwiegen. Schließlich muss der Bruch der Schweigepflicht ein angemessenes Mittel sein, um die Gefahr abzuwenden.

 

Beispiel: Kindesmisshandlung

In einem Fall ging es etwa um Ärzte eines Krankenhauses, die bei einem Säugling Blutergüsse am Schädel, einen leichten Schädelbruch und Netzhautablösung an den Augen festgestellt hatten. Sie waren überzeugt davon, dass die Eltern ihr Kind misshandelt hatten und zeigten sie bei Polizei und Jugendamt an. Dabei gaben sie an, dass das Kind ein Schütteltrauma erlitten hatte. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte, weil die Ursache für das Schütteltrauma nicht geklärt werden konnte, verklagten die Eltern die Klinik auf Schadensersatz. Das Kammergericht stellte mit Urteil vom 27.06.2013 - 20 U 19/12 klar, dass ihnen kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach § 823 Abs. 2 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB zusteht. Dies begründeten die Richter damit, weil bei der Untersuchung der ernstzunehmende Verdacht einer Kindesmisshandlung bestanden hatte. Es sei hingegen nicht nötig, dass der Verdacht erwiesen gewesen ist.

 

Beispiel: Lebensgefährtin musste über AIDS-Erkrankung informiert werden

In einem weiteren Sachverhalt ging es um einen Arzt, der von seiner Patientin auf Schmerzensgeld verklagt worden war. Sie warf ihm vor, dass er sie nicht darüber informiert hatte, dass ihr Lebenspartner an AIDS erkrankt war und sie deshalb selbst daran erkrankt sei. Ihr Lebenspartner war ebenfalls bei diesem Arzt in Behandlung.

Hierzu entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 05.10.1999 - 8 U 67/99, das der Arzt hierdurch seine Pflichten verletzt habe. Nach Auffassung der Richter hätte er sich auf rechtfertigenden Notstand berufen können. Denn er habe nicht darauf vertrauen dürfen, dem Verantwortungsbewusstsein des an Aids Erkrankten gegenüber seiner Lebensgefährtin zu trauen. Dies ergab sich daraus, weil dieser seine Krankheit gegenüber seiner Partnerin geheim halten wollte, um weiterhin ungeschützten Geschlechtsverkehr ohne Kondom ausüben zu können.

Gleichfalls verneinten die Richter einen Anspruch auf Schadensersatz, weil sie in dieser Pflichtverletzung keinen großen Behandlungsfehler gesehen haben. Darüber hinaus habe sie nicht nachweisen können, dass dadurch ihre HIV-Infektion verhindert worden wäre.

 

Fazit:

Hieraus ergibt sich, dass Ärzte nur in seltenen Fällen Auskunft an Dritte erteilen dürfen, wenn sie nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden worden sind. Dessen sollten sich auch nahe Angehörige bewusst sein. Eine Entbindung von der Schweigepflicht ist auch in einer Patientenverfügung oder einer Vorsorgevollmacht möglich. Daran sollten Sie am besten denken ehe z.B. Ihr Ehegatte wegen einem Unfall oder einer akuten Erkrankung wie einem Darmverschluss ins Krankenhaus eingeliefert wird und sich nicht mehr äußern kann. Wer sich als Arzt nicht sicher ist, ob etwa einen Patienten wegen einem Verdacht der Kindesmisshandlung oder des sexuellen Missbrauches anzeigen sollte, sollte sich vorab durch einen Rechtsanwalt beraten lassen. Vieles hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Hier können Sie mehrere Muster zur Entbindung von der Schweigepflicht in unterschiedlichen Situationen abrufen, die auch gegenüber anderen Institutionen gelten.

 

Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)

Foto: © Stasique - Fotolia.com

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