Das Amtsgericht Hannover (Az.: 465 C 781/25) hat mit Urteil vom 10.09.2025 entschieden, dass eine Wohnung nach einer schwerwiegenden rassistischen Beleidigung des Vermieters fristlos gekündigt und geräumt werden darf.
Vermieter kündigt Mieterin fristlos und erhebt Räumungsklage
Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in Hannover-Badenstedt hatte seiner Mieterin nach einem Vorfall im Dezember 2024 das Mietverhältnis fristlos beendet.
Er erklärte, dass die Frau ihn während einer Begegnung vor Ort massiv rassistisch beschimpft habe. Laut seiner Darstellung äußerte sie dabei Formulierungen wie „Ihr Kanacken!“, „Bald kommt die AfD, euer Leben endet wie bei den Juden!“ sowie „Scheiß Ausländer!“.
Die Beklagte bestritt das Geschehen und gab an, zum angeblichen Zeitpunkt nicht anwesend gewesen zu sein. Sie erklärte außerdem, bereits zuvor unter Druck und Drohungen durch den Vermieter gestanden zu haben. Nachdem sie trotz gesetzter Frist die Wohnung nicht verlassen hatte, erhob der Vermieter Räumungsklage vor dem Amtsgericht.
Amtsgericht bestätigt fristlose Kündigung nach rassistischen Beleidigungen
Das Gericht hörte beide Seiten sowie mehrere Zeugen. Zwei unabhängige Zeugen bestätigten die Vorwürfe des Vermieters, während die Aussage einer von der Beklagten benannten Zeugin im Widerspruch zu ihren eigenen Angaben stand.
Auf Grundlage dieser Beweisaufnahme bejahte das Amtsgericht die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Die Richter stellten klar, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach derart menschenverachtenden Äußerungen für den Vermieter unzumutbar sei. Daher wurde die Beklagte verpflichtet, die Wohnung umgehend zu räumen und zurückzugeben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; innerhalb eines Monats kann Berufung eingelegt werden.
Tipp: Wer Mieträume nutzt, sollte sich bewusst sein, dass grobe Beleidigungen – insbesondere mit rassistischem Inhalt – unmittelbare rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Es empfiehlt sich, Konflikte sachlich zu lösen und auf respektvolle Kommunikation zu achten, da andernfalls auch ein langjähriges Mietverhältnis ohne Vorwarnung beendet werden kann.
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