Das Amtsgericht München (Az. 1293 C 12154/24 WEG) hat entschieden, dass eine WEG anordnen darf, Blumenkästen nur innen am Balkongeländer zu befestigen – sofern dies ordnungsgemäßer Verwaltung dient.
Streit um Blumenschmuck am Balkon
Eine Wohnungseigentümerin, die seit Jahrzehnten Blumenkästen außen am Balkongeländer angebracht hatte, sah sich plötzlich mit einer neuen Regelung ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) konfrontiert. Die Eigentümerversammlung beschloss 2024, dass alle Blumenkästen künftig nur noch an der Innenseite der Balkone hängen dürfen.
Hintergrund war ein Umbau des darunterliegenden Balkons durch eine andere Eigentümerin, bei dem dieser verglast und mit einer Wärmedämmung versehen wurde. Seitdem führte überlaufendes Wasser aus den Blumenkästen der Klägerin bei Starkregen zu Schäden und Verschmutzungen an dem darunterliegenden Balkon. Die Gemeinschaft entschied daher, das Anbringen außen grundsätzlich zu verbieten, um künftige Schäden zu vermeiden.
Die Klägerin klagte gegen diese Anordnung – unter anderem mit Verweis auf die lange Tradition außen angebrachter Kästen im Gebäude.
Gericht sieht keine unzulässige Einschränkung
Das Amtsgericht München entschied, dass die Anordnung der WEG zur Anbringung der Blumenkästen auf der Innenseite rechtmäßig sei.
Lediglich die vorgesehene Regelung zur verschuldensunabhängigen Haftung für Schäden wurde für unwirksam erklärt, da sie gegen das gesetzliche Prinzip der Verschuldenshaftung verstoße. Der eigentliche Beschluss zur Anbringung der Blumenkästen sei hingegen rechtlich nicht zu beanstanden. Es bestehe kein Anspruch darauf, die bisherige Praxis dauerhaft fortzusetzen – selbst wenn diese jahrzehntelang üblich war.
Die WEG habe nachvollziehbar gehandelt, um das Gemeinschaftseigentum vor möglichen Schäden oder Verschmutzungen zu schützen. Ein Nachweis konkreter Gefahren sei dafür nicht erforderlich. Auch persönliche Freiheitsrechte der Klägerin seien durch die neue Regelung nicht unangemessen beeinträchtigt, da sie ihren Balkon weiterhin gestalten könne. Der Verlust von etwa 30 Zentimetern Tiefe auf dem Balkon stelle keine unzumutbare Einschränkung dar. Bauliche Veränderungen an der darunterliegenden Wohnung seien in diesem Verfahren nicht entscheidungsrelevant.
Tipp: Wer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft lebt, sollte stets bedenken, dass Mehrheitsbeschlüsse zur ordnungsgemäßen Verwaltung auch Gewohnheiten beenden können. Die Interessen der Gemeinschaft am Schutz vor Schäden und Beeinträchtigungen können im Einzelfall Vorrang vor individuellen Vorlieben haben. Es ist daher ratsam, sich bei baulichen Veränderungen oder neuen Regelungen frühzeitig in die Diskussion einzubringen und mögliche Konflikte durch Abstimmung und rechtzeitige Information zu vermeiden.
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