Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 26. Juni 2025 (Az. 1291 C 23031/24 WEG) entschieden, dass ein Wohnungseigentümer Anspruch auf Zugang zum Internetportal der WEG hat. Ein Anspruch auf Aushang eigener Anzeigen in den Glaskästen des Hauses besteht dagegen nicht.
WEG-Streit: Eigentümer kämpft um Portal-Zugang und Aushang
Ein Wohnungseigentümer aus München stritt mit seiner Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) über das Aushängen eigener Anzeigen im Eingangsbereich des Gebäudes sowie den Zugang zum Mitgliederbereich eines Internetportals.
Im Haus befinden sich zwei Infotafeln in Glaskästen, auf denen üblicherweise Mitteilungen der Hausverwaltung ausgehängt werden. Ein von einem Hausmeister einmal eigenmächtig angebrachter Aushang eines Beiratsmitglieds für einen TG-Stellplatz begründete keine Duldungspflicht. Ein Aushang des Klägers mit Klebestreifen wurde nach kurzer Zeit entfernt, während ein extern angebrachter Aushang einer Ärztin erst nach Monaten entfernt wurde.
Darüber hinaus betreibt die Hausverwaltung ein Internetportal, das allen Eigentümern über ein Passwort zugänglich ist. Nachdem der Kläger innerhalb von 30 Minuten 13 Nachrichten an die Verwaltung übermittelte, sperrte die Hausverwaltung sein Passwort und verweigerte den Zugang.
Daraufhin erhob der Eigentümer Klage gegen die WEG vor dem Amtsgericht München.
Kein Anspruch auf Infotafeln, aber Zugang zum WEG-Portal
Das Gericht entschied, dass ein Anspruch des Klägers auf Aushang seiner Anzeigen in den Glaskästen nicht besteht.
Die Infotafeln sind eine Einrichtung der Verwaltung und dienen den Mitteilungen der Hausverwaltung im Interesse der Bewohner. Ein einmaliger eigenmächtiger Aushang durch den Hausmeister begründet keine Duldungspflicht, und ein außen angebrachter Aushang Dritter rechtfertigt keine Genehmigungspflicht aus Gleichbehandlungsgründen.
Hinsichtlich des Internetportals sah das Gericht einen Anspruch auf Zugang aus § 18 Abs. 2 WEG.
Das Portal ist eine allgemeine Einrichtung zur Information und Kommunikation, die allen Eigentümern offensteht. Maßnahmen der Verwaltung müssen ordnungsgemäß sein und das Gleichbehandlungsgebot berücksichtigen. Vor einer Sperrung einzelner Eigentümer muss grundsätzlich eine Abmahnung erfolgen. Das einmalige Verschicken von 13 Nachrichten innerhalb kurzer Zeit rechtfertigt keine dauerhafte Sperre ohne vorherige Abmahnung.
Tipp: Eigentümer sollten wissen, dass Aushänge in Infokästen der WEG nicht automatisch erlaubt sind, während Online-Portale rechtlich zugänglich sein müssen. Bei Sperrungen oder eingeschränktem Zugang empfiehlt es sich, die Verwaltung zunächst auf die Rechte hinzuweisen und auf die Einhaltung der ordnungsgemäßen Verwaltungsprozesse zu pochen, bevor weitere rechtliche Schritte geprüft werden.
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