Ein fehlender Vermittlungsauftrag an die Agentur für Arbeit galt bislang laut Bundesarbeitsgericht (BAG) als starkes Indiz für eine AGG-Diskriminierung schwerbehinderter Bewerber. Das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf stellt diese Automatik nun mit seiner Entscheidung vom 7. Mai 2026 - 2 Ca 6536/25 infrage. Ein Urteil mit hoher Relevanz für Recruiting, Compliance und Personalabteilungen.
Was ist ein Vermittlungsauftrag nach § 164 SGB IX?
Arbeitgeber müssen vor jeder Stellenbesetzung prüfen, ob schwerbehinderte Menschen für die Position geeignet sind und dazu frühzeitig Kontakt zur Agentur für Arbeit aufnehmen (§ 164 Abs. 1 SGB IX). Das bloße Veröffentlichen einer Stellenanzeige in der Jobbörse der Bundesagentur reicht laut BAG nicht aus, sondern erforderlich ist ein aktiver, formeller Vermittlungsauftrag an die dafür vorgesehene Fachstelle nach § 187 Abs. 4 SGB IX. Wer diesen Schritt versäumt, riskiert nach bisheriger Rechtsprechung eine Entschädigungsklage nach § 15 Abs. 2 AGG.
BAG-Rechtsprechung: Indizwirkung für Diskriminierung
Das BAG hat mit Urteil vom 27. März 2025 - 8 AZR 123/24 klargestellt, dass ein unterlassener Vermittlungsauftrag grundsätzlich die Vermutung einer Benachteiligung wegen Schwerbehinderung begründet. Diese Indizwirkung gilt laut BAG selbst dann, wenn der Arbeitgeber die Stelle regulär über andere Kanäle ausgeschrieben hat.
Die Kehrtwende: ArbG Düsseldorf zweifelt an BAG-Linie
Das ArbG Düsseldorf wies die Entschädigungsklage eines schwerbehinderten Bewerbers ab und äußerte grundsätzliche Zweifel an der Indizwirkung des fehlenden Vermittlungsauftrags. Die zentralen Argumente der Kammer:
- Die Melde- und Vermittlungspflichten aus § 164 Abs. 1 SGB IX verfolgen primär arbeitsmarktpolitische Förderzwecke, keinen automatischen Diskriminierungsschutz.
- Digitale Recruiting-Prozesse hätten die klassische Vermittlung über die Bundesagentur für Arbeit weitgehend abgelöst, sodass die alte Meldepflicht "nicht mehr zeitgemäß" sei.
- Zusätzlich bestand der Verdacht des sogenannten AGG-Hoppings, da eine ernsthafte Bewerbungsabsicht des Klägers zweifelhaft war.
AGG-Hopping: Wann Entschädigungsklagen rechtsmissbräuchlich sind
Gerichte prüfen zunehmend kritisch, ob Bewerbungen überhaupt ernst gemeint waren. Auch das Arbeitsgericht Hamm wies am 23. Januar 2026 - 2 Ca 628/25 eine Klage als rechtsmissbräuchlich zurück, während das LAG Hessen am 26. Januar 2026 – 7 SLa 435/25 betont hat, dass Arbeitgeber die Beweislast für Rechtsmissbrauch tragen und einzelne Verdachtsmomente wie große Entfernung zur Arbeitsstelle allein nicht ausreichen.
Praxistipps für Arbeitgeber
Bis ggf. eine erneute Klärung durch das BAG vorliegt, sollten Arbeitgeber sicherheitshalber weiterhin die bisherige BAG-Linie beachten:
- Vermittlungsauftrag aktiv und dokumentiert an die zuständige Fachstelle nach § 187 Abs. 4 SGB IX erteilen, nicht nur die Stelle in der Jobbörse veröffentlichen.
- Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat unmittelbar nach Eingang jeder Bewerbung informieren (§ 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX).
- Auffällige Bewerbungsmuster (Serienbewerbungen, große Entfernung, fehlende Qualifikation) sorgfältig dokumentieren, um sich im Streitfall auf Rechtsmissbrauch berufen zu können.
- Entschädigungsforderungen prüfen: Bewerber müssen einen AGG-Entschädigungsanspruch innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Absage schriftlich geltend machen (§ 15 Abs. 4 AGG). Verpasst der Bewerber diese Frist, ist sein Anspruch automatisch ausgeschlossen.
Gerade der fehlende Vermittlungsauftrag entwickelt sich zu einem teuren Risiko. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht helfe ich Ihnen, Ihre Meldeprozesse an die Agentur für Arbeit sowie Ihre Stellenanzeigen und Absagen rechtssicher zu gestalten. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu mir auf.
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