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AGG-Hopping: Wenn Scheinbewerbungen zum Geschäftsmodell werden

Das Arbeitsgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2026 (Az. 2 Ca 628/25) erkannt, dass eine Bewerbung rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn objektive Umstände belegen, dass es dem Bewerber nicht ernsthaft um die Stelle geht, sondern vorrangig um Entschädigungsansprüche nach dem AGG. Das Gericht wies die Klage eines sogenannten AGG-Hoppers vollständig ab und setzte den Streitwert auf 45.000 Euro fest.

Rechtlicher Rahmen: AGG und Schutz schwerbehinderter Menschen

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Bewerber vor Diskriminierung im Einstellungsverfahren. Schwerbehinderte Menschen können nach § 15 AGG Entschädigungsansprüche geltend machen, wenn sie ohne sachlichen Grund abgelehnt werden. Zusätzlich verpflichtet § 164 SGB IX Arbeitgeber zu besonderen Prüf- und Förderpflichten. Diese Vorschriften sollen echte Benachteiligung ausgleichen — nicht aber als Grundlage für Klagen ohne tatsächliches Stelleninteresse dienen.

Vier Indizien für AGG-Hopping: Die Kernpunkte des Urteils

Ein 50-jähriger promovierter Jurist mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 90 bewarb sich auf eine Vollzeitstelle, die über 570 Kilometer von seinem Wohnort entfernt ausgeschrieben war. Er stand in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und hatte bundesweit zahlreiche ähnliche Entschädigungsprozesse laufen. Das Gericht wertete folgende Umstände als klare Indizien für Rechtsmissbrauch:

  • Räumliche Distanz: Der Wohnort lag über 570 km vom Stellenstandort entfernt. Selbst zu einem alternativen Unternehmensstandort betrug die einfache Strecke noch über 130 km.
  • Ungekündigtes Arbeitsverhältnis: Der Kläger stand in einem festen Arbeitsverhältnis und erklärte zu keinem Zeitpunkt, die aktuelle Stelle zugunsten der neuen aufgeben zu wollen.
  • Fehlende Wechselbereitschaft: Die familiäre Verwurzelung am Wohnort, unter anderem belegt durch eine Kandidatur  zur Oberbürgermeisterwahl, sprach gegen ein echtes Interesse an der ausgeschriebenen Position.
  • Vielzahl gleichartiger Verfahren: Der Kläger führte bundesweit Entschädigungsklagen gegen zahlreiche Arbeitgeber; allein beim Arbeitsgericht Berlin liefen zur selben Zeit mindestens 13 vergleichbare Fälle.

Wenn AGG-Hopping zum System wird

Der Begriff AGG-Hopping beschreibt das gezielte Einreichen von Bewerbungen, um nach erwartbaren Absagen Entschädigungsansprüche zu generieren — ohne echtes Interesse an der Stelle. Das Arbeitsgericht Hamm folgt damit der Linie des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 19. September 2024, Az. 8 AZR 21/24), das Kriterien für die Einordnung solcher Verhaltensweisen entwickelt hat.

Kein Entschädigungsanspruch bei Rechtsmissbrauch

Das Gericht wies die Klage auf zwei unabhängigen Ebenen ab. Zum einen fehlte eine substantiierte Darlegung der Diskriminierung: Die Beklagte war kein öffentlicher Arbeitgeber und daher nicht verpflichtet, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Eine Schwerbehindertenvertretung war im Unternehmen nicht eingerichtet, sodass auch die behaupteten Verfahrensverstöße ins Leere liefen. Zum anderen begründete der festgestellte Rechtsmissbrauch einen eigenständigen Abweisungsgrund. Wer Bewerbungen allein zur Anspruchsgenerierung einsetzt, verliert diesen Anspruch vollständig.

Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber

Arbeitgeber, die mit vergleichbaren Klagen konfrontiert werden, können auf dieses Urteil und die BAG-Rechtsprechung verweisen.

Tipp für die Praxis: Dokumentieren Sie bei jeder Absage die sachlichen Ablehnungsgründe lückenlos. Recherchieren Sie relevante öffentlich zugängliche Informationen zum Bewerber, darunter Wohnsitz, derzeitige Anstellung sowie laufende Entschädigungsverfahren, und bringen Sie diese sachgerecht und fundiert in das Verfahren ein. Das Arbeitsgericht Hamm bestätigt, dass der Einwand des Rechtsmissbrauchs eine vollständige Klageabweisung tragen kann.

Zusammenfassung

Das Arbeitsgericht Hamm stärkt mit dieser Entscheidung die Position von Arbeitgebern gegenüber missbräuchlichen Klagen. Wer Bewerbungen allein zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen einsetzt, verliert diesen Anspruch. Räumliche Distanz, ungekündigtes Arbeitsverhältnis und eine Vielzahl gleichartiger Verfahren sind starke Indizien für AGG-Hopping. Arbeitgeber sollten diese Umstände konsequent dokumentieren und im Streitfall offensiv einführen. Für Bewerber gilt: Formale Klagen ohne echtes Stelleninteresse sind rechtlich riskant.

Symbolgrafik:© andyller - stock.adobe.com

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