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Aktentasche sichtbar im Auto ist fahrlässig

Karlsruhe (jur). Wer eine Aktentasche mit Wohnungsschlüssel sichtbar in seinem Auto liegenlässt, handelt fahrlässig. Für einen Einbruch mit diesem Schlüssel muss daher auch eine Haftpflichtversicherung mit „erweiterter Schlüsselklausel“ nicht aufkommen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 26. Juli 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: IV ZR 118/22). Der bei dieser Klausel übliche Haftungsausschluss bei Fahrlässigkeit ist danach transparent und wirksam. 

Der Kläger behauptet, ihm sei aus seinem Dienstwagen eine Aktentasche entwendet worden, in der sich unter anderem Rechnungen mit seiner Wohnanschrift und ein Schlüsselbund mit Wohnungs- und Tresorschlüssel befunden hätten. Nur kurze Zeit später hätten unbekannte Täter damit seine Wohnung betreten, den dort befindlichen Tresor geöffnet und diverse Wertgegenstände sowie Bargeld entwendet. Der Gesamtwert belaufe sich auf 64.413,25 Euro. 

Diesen Schaden meldete der Kläger seiner Hausratversicherung. Sein Vertrag dort enthält eine sogenannte erweiterte Schlüsselklausel. Neben einem Einbruch mit Werkzeug oder falschen Schlüsseln ist es danach auch versichert, wenn der Täter „in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat“. 

Die Versicherung beglich den Schaden jedoch nicht. Der Kläger habe sich grob fahrlässig verhalten. 

Dem sind die Gerichte durch alle Instanzen gefolgt. Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 5. Juli 2023 bestätigte nun auch der BGH, dass es fahrlässig ist, eine Aktentasche sichtbar auf den Autositzen liegenzulassen. Die Gefahr eines Diebstahls sei auch dann groß, wenn nicht erkennbar ist, dass sich tatsächlich Wertsachen in der Tasche befinden. 

Auch sei der Haftungsausschluss der „erweiterten Schlüsselklausel“ wirksam. Dieser sei hier keine Beschränkung eines zuvor zugesicherten Schutzes. Vielmehr gehöre der Ausschluss bei Fahrlässigkeit „zum Kern der Leistungsbeschreibung“. Dies sei transparent und unterliege keiner gerichtlichen Kontrolle. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© Marco2811 - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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