Erbrecht und Erbschaftsteuer
Volle Erbfallkostenpauschale auch für Vermächtnisnehmer
BFH, Urteil vom 17. Juni 2026 – II R 25/23, veröffentlicht am 20. August 2026. Die Pauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG steht nicht nur Erben, sondern auch Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten offen. Im entschiedenen Auslandsfall erhielt die einzige in Deutschland steuerpflichtige Erwerberin trotz lediglich 13,20 € tatsächlicher Kosten den vollen damaligen Pauschbetrag von 10.300 €. Eine Kürzung im Verhältnis ihres Vermächtnisses zum Gesamtnachlass lehnte der BFH ab.
Praxisfolge: Die Pauschale ist in der Erklärung auch bei Vermächtnissen und geltend gemachten Pflichtteilen anzusetzen. Bei mehreren in Deutschland steuerpflichtigen Erwerbern ist zu koordinieren, wer sie beansprucht, denn sie wird für den gesamten Erbfall nur einmal gewährt. Nicht steuerpflichtige Auslandserwerbe führen dagegen nicht zu einer anteiligen Kürzung.
Quelle: BFH II R 25/23
Billigkeitskorrektur, wenn der Nachlass ohne Verschulden verloren geht
BFH, Urteil vom 25. Februar 2026 – II R 1/22; seit 18. August 2026 zur allgemeinen Anwendung im BStBl II vorgesehen. Trotz des Stichtagsprinzips kann eine niedrigere Erbschaftsteuerfestsetzung nach § 163 AO in Betracht kommen, wenn der Erbe ohne eigenes Verschulden weder Nachlassgegenstände oder Surrogate noch Wertersatz erhält. Er muss jedoch nachweisen, dass er alles Zumutbare zur Sicherung des Nachlasses unternommen und Ersatzansprüche verfolgt hat oder deren Verfolgung wegen Vermögenslosigkeit objektiv aussichtslos war.
Praxisfolge: Bei Nachlassentziehung, unberechtigten Verfügungen aufgrund eines später eingezogenen Erbscheins oder vergleichbaren Verlustlagen sollten Sicherungsmaßnahmen, Auskunfts- und Herausgabeverlangen, Vollstreckungsversuche sowie die Vermögenslosigkeit des Ersatzpflichtigen lückenlos dokumentiert werden. Der Billigkeitsantrag ist eigenständig und substantiiert zu stellen; ein bloßer Hinweis auf die fehlende tatsächliche Bereicherung genügt nicht.
Quelle: BFH II R 1/22
Einzelzuweisung im gemeinschaftlichen Testament: Vermächtnis oder Teilungsanordnung?
OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juli 2026 – 14 U 90/25; veröffentlicht im Fachdienst Erbrecht 08/2026. Die Zuweisung einzelner Grundstücke in einem gemeinschaftlichen Testament kann auch ohne ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung als Vorausvermächtnis und nicht lediglich als Teilungsanordnung auszulegen sein. Entscheidend sind Wortlaut, Gesamtzusammenhang und die erkennbare Zuordnung der Vermögensgegenstände; die testamentarische Auslegung ist im Berufungsverfahren Rechtsanwendung und vollständig überprüfbar.
Praxisfolge: Bei gegenstandsbezogenen Verfügungen ist zunächst zu klären, ob der Bedachte Erbe, Vermächtnisnehmer oder Miterbe mit Vorausvermächtnis werden sollte. Für die Gestaltung sollten Erbquoten, Vorausvermächtnisse, Teilungsanordnungen und etwaige Ausgleichspflichten ausdrücklich getrennt geregelt werden. In laufenden Auseinandersetzungen sind auch frühere Grundstückszuschnitte und die tatsächliche Nutzung als Auslegungsumstände zu sichern.
Quelle: Fachdienst Erbrecht 08/2026 zu OLG Karlsruhe 14 U 90/25
Notarielles Nachlassverzeichnis: Zwangsmittel nicht vorschnell beantragen
LG Heilbronn, Beschluss vom 7. Juli 2026 – 3 O 38/26; veröffentlicht im Fachdienst Erbrecht 08/2026. Vor Ablauf eines Bearbeitungszeitraums von regelmäßig drei bis vier Monaten sollen gegen den zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichteten Erben noch keine Zwangsmittel angeordnet werden. Die erforderliche Mitwirkung eines Notars und die praktische Dauer der Verzeichniserstellung sind zu berücksichtigen.
Praxisfolge: Vor einem Zwangsmittelantrag sollten Titelzustellung, Aufforderung an den Erben, nachgewiesene notarielle Beauftragung und konkrete Verzögerungen dokumentiert werden. Auf Schuldnerseite genügt ein bloßer Hinweis auf den Notar nicht: Terminabsprachen, Unterlagenübermittlung und Sachstandsanfragen sollten belegbar sein. Nach Ablauf des angemessenen Zeitraums bleibt ein Antrag bei fehlender ernsthafter Förderung möglich.
Quelle: Fachdienst Erbrecht 08/2026 zu LG Heilbronn 3 O 38/26
Steuerrecht
Bewertungszins von 5,5 % bleibt verfassungsgemäß
BFH, Urteil vom 14. Januar 2026 – II R 35/23; seit 18. August 2026 zur allgemeinen Anwendung im BStBl II vorgesehen. Der Zinssatz von 5,5 % nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG für die Kapitalisierung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Rechtsprechung des BVerfG zur früheren Vollverzinsung nach §§ 233a, 238 AO ist wegen des unterschiedlichen Regelungszwecks nicht übertragbar. Auch eine vertraglich vereinbarte niedrigere Verzinsung verdrängt den gesetzlichen Bewertungszins nicht.
Praxisfolge: Bei Grundstücksübertragungen gegen Leibrente sowie bei Nießbrauchs- und Versorgungsleistungen bleibt für die steuerliche Kapitalisierung der gesetzliche Vervielfältiger maßgeblich. Gestaltungen sollten daher nicht mit einem individuell vereinbarten Marktzinssatz kalkuliert werden. Auf eine erfolgreiche verfassungsrechtliche Beanstandung des 5,5-%-Satzes kann nach dieser Entscheidung regelmäßig nicht mehr gebaut werden.
Quelle: BFH II R 35/23
Bodenwert: rechtlich zulässige Geschossflächenzahl entscheidet
BFH, Urteil vom 17. Juni 2026 – II R 7/24, veröffentlicht am 20. August 2026. Weicht die Geschossflächenzahl des Bodenrichtwertgrundstücks von derjenigen des Bewertungsgrundstücks ab, ist der Bodenrichtwert anhand der Umrechnungskoeffizienten anzupassen. Maßgebend ist die rechtlich mögliche Bebauung. Eine höhere tatsächliche Bebauung, die lediglich Bestandsschutz genießt, darf im typisierenden Sachwertverfahren nicht zugrunde gelegt werden.
Praxisfolge: Im Grundbesitzwertverfahren sind Bebauungsplan, planungsrechtlicher Bestand, zulässige GFZ und die Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks getrennt zu prüfen. Weicht die bestandsgeschützte tatsächliche Nutzung erheblich von der rechtlich zulässigen Bebauung ab, ist dies grundsätzlich nur über den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG verwertbar.
Quelle: BFH II R 7/24
Tod eines Mitunternehmers: anteiliger Gewerbeverlust geht unter
BFH, Urteil vom 10. Juni 2026 – IV R 14/24, veröffentlicht am 20. August 2026. Mit dem Tod eines Mitunternehmers entfällt der auf ihn entfallende vortragsfähige Gewerbeverlust. Die Erben können ihn auch dann nicht nutzen, wenn der Gesellschaftsanteil unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Es fehlt an der für § 10a GewStG erforderlichen Unternehmeridentität.
Praxisfolge: Bei Nachfolgeplanungen für Personengesellschaften sind vorhandene Gewerbeverlustvorträge personenbezogen zu analysieren. Ein absehbarer Erbfall kann den Verlust endgültig vernichten. Soweit wirtschaftlich und rechtlich vertretbar, sollte geprüft werden, ob Verlustnutzung oder Umstrukturierung noch zu Lebzeiten möglich ist. Die Entscheidung über den Wegfall erfolgt gegebenenfalls bereits im Verlustfeststellungsbescheid des Todesjahres.
Quelle: BFH IV R 14/24
Riester-Sonderausgabenabzug muss vor Bestandskraft gewählt werden
BFH, Urteil vom 15. April 2026 – X R 28/24; seit 21. August 2026 zur allgemeinen Anwendung im BStBl II vorgesehen. Die Einwilligung in die Datenübermittlung und die tatsächliche Datenübermittlung durch den Anbieter üben das Wahlrecht zum Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG nicht aus. Wird der Abzug erstmals nach Bestandskraft beantragt, erlaubt § 175b AO keine Änderung, weil der ursprüngliche Bescheid ohne ausgeübtes Wahlrecht materiell nicht fehlerhaft war.
Praxisfolge: Altersvorsorgebeiträge müssen spätestens im noch offenen Veranlagungs- oder Einspruchsverfahren ausdrücklich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die elektronische Meldung des Anbieters ersetzt den Antrag nicht. Die Anlage AV ist zwar nicht zwingend, eine eindeutige Erklärung gegenüber dem Finanzamt aber erforderlich.
Quelle: BFH X R 28/24
Steuerliche Einordnung schweizerischen Unfalltaggelds
BFH, Urteil vom 24. Juni 2026 – VI R 26/24, veröffentlicht am 20. August 2026. Das Taggeld der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung ist bei in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen zwar als eine dem deutschen Krankengeld vergleichbare Leistung steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Entscheidend ist die Vergleichbarkeit mit einer Leistung einer inländischen öffentlichen Kasse; Rechtsform und Finanzierung des ausländischen Trägers sind unerheblich.
Praxisfolge: Die Entscheidung ist vor allem für Grenzgänger und Fälle mit ausländischen Lohnersatzleistungen relevant. Entsprechende Leistungen sind in der Steuererklärung trotz Steuerfreiheit vollständig anzugeben und bei der Prognose der Steuerbelastung zu berücksichtigen.
Quelle: BFH VI R 26/24
Sozialrecht
Schenkungsrückforderung: Bedürftigkeit setzt die Verjährung in Gang
BGH, Urteil vom 14. Juli 2026 – X ZR 71/25; veröffentlicht im Fachdienst Erbrecht 08/2026. Der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht mit Eintritt der Notlage und der daraus folgenden Bedürftigkeit des Schenkers einheitlich in voller Höhe. Soweit keine Sonderfrist – insbesondere § 196 BGB bei Grundstücksansprüchen – eingreift, gilt die regelmäßige dreijährige Verjährung. Nach Überleitung gemäß § 93 SGB XII ist für die Kenntnis vor der Überleitung grundsätzlich auf den Schenker, nicht auf den Sozialhilfeträger abzustellen. Ein monatlich fortlaufender Unterhaltsbedarf führt nicht zu jeweils neuen Verjährungsanfängen.
Praxisfolge: Bei Schenkungen und späterem Sozialhilfebezug sind Zeitpunkt der Bedürftigkeit sowie Kenntnis des Schenkers sofort zu ermitteln und beweissicher zu dokumentieren. Beschenkte sollten die Einrede der Verjährung prüfen. Sozialhilfeträger und überleitende Anspruchsinhaber müssen Hemmungsmaßnahmen rechtzeitig nach dem Kenntnisstand des Schenkers veranlassen; die spätere Kenntnis der Behörde verschiebt den Fristbeginn grundsätzlich nicht.
Quelle: BGH X ZR 71/25
Vorsorgebevollmächtigter trägt Bestattungskosten nicht allein wegen der Vollmacht
BSG, Beschluss vom 19. Mai 2026 – B 8 SO 16/25 B; veröffentlicht im Fachdienst Erbrecht 08/2026. Eine Vorsorgevollmacht und ein daraus folgendes Recht zur Totensorge begründen für sich genommen keine rechtlich notwendige Bestattungskostenpflicht im Sinne des § 74 SGB XII. Verpflichteter ist nur, wer der Kostenlast insbesondere als Erbe, Unterhaltsverpflichteter, landesrechtlich Bestattungspflichtiger oder aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung nicht ausweichen kann. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde allerdings als unzulässig verworfen; die Aussage bestätigt die bereits bestehende höchstrichterliche Linie.
Praxisfolge: Vor Beauftragung der Bestattung ist die Anspruchsberechtigung nach § 74 SGB XII gesondert zu prüfen. Wer lediglich bevollmächtigt ist und freiwillig Kosten übernimmt, kann den Erstattungsanspruch verlieren. Vollmachts- und Vorsorgeverträge sollten Totensorge, Bestattungsauftrag und Kostentragung ausdrücklich auseinanderhalten.
Quelle: BSG B 8 SO 16/25 B









