Steuerrecht

Alkoholsteuer: Ab sofort können Apotheken unvergällten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln steuerfrei verwenden

17.03.2020
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Die Nachfrage nach Desinfektionsmitteln hat sich seit dem Ausbruch des Coronavirus massiv erhöht. Der Presse konnte entnommen werden, dass zur Bekämpfung des entstandenen Engpasses vorübergehend eine europäische Richtlinie außer Kraft gesetzt wurde, wodurch Desinfektionsmittel jetzt auch von Apotheken hergestellt werden können.

Desinfektionsmittel sind Biozidprodukte nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/20122 und daher keine Arzneimittel, vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 5 Arzneimittelgesetz (AMG).

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 17.03.2020 zugelassen, dass Apotheken, die nach dem Arzneimittelrecht befugt sind, Arzneimittel herzustellen, ab sofort unvergällten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln steuerfrei verwenden können.

Mit sofortiger Wirkung gilt daher für o.g. Apotheken für diese Zwecke die Erlaubnis zur Verwendung von Alkohol nach § 28 i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 1 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) ohne Erlaubnisverfahren als erteilt. Ethanol 70 % (V/V) und Ethanol 80 % (V/V) sind Arzneimittel, für die eine Standardzulassung nach § 36 AMG vorliegt. Ein so hergestelltes Arzneimittel kann – ggf. nach Hinzufügung weiterer Stoffe – als Desinfektionsmittel abgegeben werden.

Vorbehaltlich der weiteren Entwicklungen der Coronavirus-Pandemie gilt diese Regelung zunächst bis zum 31. Mai 2020.

Zum Nachweis der Bezugsberechtigung gegenüber dem abgebenden Steuerlager ist die Betriebserlaubnis der Apotheke nach Apothekengesetz ausreichend. Die Beförderung unter Steueraussetzung an diese Apotheken hat nach § 35 Abs. 9 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV) zu erfolgen.

Weitere Möglichkeiten, wie Desinfektionsmittel ohne Belastung mit der Alkoholsteuer hergestellt werden können:

Desinfektionsmittel unterliegen § 27 Abs. 1 Nr. 3 AlkStG und können mithin im Rahmen der allgemeinen Verwendungserlaubnis nach § 57 AlkStV aus Alkohol, der mit den in § 54 Abs. 1 Nr. 1 AlkStV genannten Mitteln vergällt wurde, auch durch natürliche oder juriostische Personen steuerfrei hergestellt werden, die nicht über eine förmliche Verwendungserlaubnis verfügen, sofern die Herstellung der Desinfektionsmittel gewerblich erfolgt. Der mit den in § 54 Abs. 1 Nr. 1 AlkStV genannten Mitteln vergällte Alkohol kann ohne Antrag oder vorherige Anzeige bei der Zollverwaltung direkt beim Hersteller in Deutschland erworben und zur Desinfektionsmittelherstellung eingesetzt werden.

Weiter können Desinfektionsmittel steuerfrei durch jedermann aus vollständig vergälltem Alkohol (z.B. Brennspiritus) hergestellt werden, § 27 Abs. 2 Nr. 6 AlkStG. Vollständig vergällter Alkohol kann ohne Antrag oder vorherige Anzeige bei der Zollverwaltung innerhalb der EU gekauft und zur Desinfektionsmittelherstellung eingesetzt werden.

Auch die Verwendung von Isopropylalkohol/2-Propanol/Isopropanol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln ist steuerfrei möglich, da dieser nicht der Alkoholsteuer unterliegt.

Quelle: zoll.de 17.03.2020

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Wolf-Dietrich Glockner
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Steuerrecht
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