Steuerrecht

Alkoholsteuer, Branntweinsteuer: Änderung der Vergällungsmittel für steuerfreien vollständig vergällten Alkohol ab 1. August 2017

31.07.2017
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Vollständig vergällter Alkohol ist steuerfrei

Vollständig vergällter Alkohol tritt mit der Entnahme aus dem Steuerlager unter Steuerbefreiung in den steuerrechtlich freien Verkehr.

Wann ist die Voraussetzung der vollständigen Vergällung erfüllt?

Alkohol ist nur dann vollständig vergällt, wenn er mit einem Vergällungsmittel vergällt wurde, das nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 in dem Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem die Vergällung oder die Überführung in den verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr stattfindet. Wird Alkohol aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen und ist mit einem Vergällungsmittel in Ziffer III des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 vergällt, das für den jeweiligen EU-Mitgliedstaat, in dem die Vergällung bzw. die Überführung in den zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr stattfand, zugelassen ist, wird er im Steuergebiet ebenfalls als vollständig vergällt anerkannt.

Wann ein Alkohol vollständig vergällt ist, ergibt sich aus § 43 Branntweinsteuerverordnung (BrStV) [ab 1. Januar 2018: § 53 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)]. In Deutschland war die vollständige Vergällung von Alkohol gem. § 43 Abs. 1 BrStV mit dem bisher in der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 für Deutschland zugelassenen Vergällungsmittel {1 Liter Keton-Gemisch [bestehend aus 95 bis 96 Gewichtsprozent MEK, 2,5 bis 3 Gewichtsprozent Methylisopropylketon (3-Methyl-2-butanon) und 1,5 bis 2 Gewichtsprozent Ethyl-sec-amylketon (5-Methyl-3-heptanon)] und 1 Gramm Denatoniumbenzoat} möglich.

Was gilt nach der Rechtsänderung in Deutschland ab 1. August 2017?

Am 23. Juni 2017 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1112 der Kommission vom 22. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung veröffentlicht.

In Deutschland muss dem Alkohol aufgrund dieser Rechtsänderung ab dem 1. August 2017 je 100 Liter Alkohol 1,0 Liter Isopropylalkohol (IPA), 1,0 Liter Methylethylketon (MEK) und 1,0 Gramm Denatoniumbenzoat (Bitrex) zugefügt werden, damit er nach § 43 Branntweinsteuerverordnung (BrStV) [ab 1. Januar 2018: § 53 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)] als vollständig vergällt angesehen werden kann.

Die vollständige Vergällung von Alkohol mit dem bisher in der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 für Deutschland zugelassenen Vergällungsmittel {1 Liter Keton-Gemisch [bestehend aus 95 bis 96 Gewichtsprozent MEK, 2,5 bis 3 Gewichtsprozent Methylisopropylketon (3-Methyl-2-butanon) und 1,5 bis 2 Gewichtsprozent Ethyl-sec-amylketon (5-Methyl-3-heptanon)] und 1 Gramm Denatoniumbenzoat} ist ab dem 1. August 2017 nicht mehr möglich.

Gibt es eine "Aufbrauchphase"?

Alkohol, der nachweislich vor dem 1. August 2017 mit dieser bisherigen Vergällungsmethode vergällt wurde, darf noch bis zum 31. Juli 2018 als vollständig vergällt gehandelt werden.

Darf ich das Gemisch mit dem bisherigen Vergällungsmittel nicht mehr steuerfrei verwenden?

Sollten Wirtschaftsbeteiligte im Steuergebiet weiterhin Interesse daran haben, Alkohol, der wie bisher mit einem Liter des Keton-Gemischs und einem Gramm Denatoniumbenzoat vergällt ist, unversteuert zu beziehen, ist dies im Rahmen der steuerfreien Verwendung möglich. § 44 BrStV [ab 1. Januar 2018: § 57 AlkStV] sieht für diese Fälle eine allgemeine Verwendungserlaubnis vor. Danach ist die gewerbliche steuerfreie Verwendung von Alkohol, der mit einem Liter des Keton-Gemischs (teilweise) vergällt wurde, zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind und zu Heiz- und Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen, allgemein erlaubt. Es ist dabei unerheblich, ob dem Alkohol zusätzlich ein Gramm Denatoniumbenzoat zugesetzt wurde. Allerdings ist in Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung zu beachten, dass (teilweise) vergällter Alkohol, der aufgrund einer Erlaubnis als Verwender bezogen wird, ausschließlich verwendet und nicht weitergegeben werden darf.

Sofern Wirtschaftsbeteiligte in anderen Mitgliedstaaten der EU mit unversteuertem Alkohol beliefert werden sollen, der wie bisher mit einem Liter des Keton-Gemischs und einem Gramm Denatoniumbenzoat vergällt ist, so ist dies zukünftig - wie bei unvergällten Alkohol - nur möglich, wenn der Wirtschaftsbeteiligte über eine entsprechende Erlaubnis als Steuerlagerinhaber verfügt und der Alkohol mittels des IT-Verfahrens EMCS unter Steueraussetzung befördert wird.

Ändert sich die Rechtslage auch bei der teilweisen Vergällung?

Auf die teilweise Vergällung nach § 44 und § 50 BrStV [ab 1. Januar 2018: § 54 AlkStV] im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung nach § 152 Abs. 1 Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG) [ab 1. Januar 2018: § 27 Abs. 1 AlkStG] hat die Rechtsänderung keine Auswirkungen.
Für diese Verwendungen sind weiterhin, die in § 44 und § 50 BrStV [ab 1. Januar 2018: § 54 AlkStV] genannten Vergällungsmittel einschlägig. So ist beispielsweise in § 44 Nr. 1 Buchstabe a) BrStV die teilweise Vergällung mit 1 Liter Keton-Gemisch [bestehend aus 95 bis 96 Gewichtsprozent MEK, 2,5 bis 3 Gewichtsprozent Methylisopropylketon (3-Methyl-2-butanon) und 1,5 bis 2 Gewichtsprozent Ethyl-sec-amylketon (5-Methyl-3-heptanon)] weiterhin wie bisher enthalten.

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Wolf-Dietrich Glockner
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Steuerrecht
Am Handwerkshof 19
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