Spätestens seit letzter Woche beginnen in vielen Betrieben die jährlichen Weihnachtsfeiern. Für manche Kollegen ist dies „das Highlight“ des Jahres für die anderen eine Zumutung, weshalb sich manche Arbeitnehmer die Frage stellen werden, ob sie an diesem „Spektakel“ teilnehmen müssen.
▶️ Teilnahmerecht
a.) Es besteht für Arbeitnehmer grundsätzlich keine Teilnahmepflicht an der betrieblichen Weihnachtsfeier.
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob die betriebliche Weihnachtsfeier während oder außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Sollte die Weihnachtsfeier jedoch während der Arbeitszeit stattfinden, so sind die Arbeitnehmer die nicht daran teilnehmen möchten, weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers bezüglich der Teilnahme an der Weihnachtsfeier scheidet aus, da die Teilnahme in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsleistung steht.
b.) Der Arbeitgeber muss nicht alle Arbeitnehmer einladen, es besteht jedoch das Risiko, dass der nicht zur Weihnachtsfeier eingeladene Arbeitnehmer sich an das Arbeitsgericht wendet.
Der nicht eingeladene Arbeitnehmer hat aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch auf Teilnahme an der Weihnachtsfeier. Ein ungewöhnlicher Sachverhalt lag der Entscheidung des ArbG Köln vom 22.06.17 – 8 Ca 5233/16 zugrunde, welches über den Teilnahmeanspruch an einem Betriebsausflug, einer Weihnachtsfeier und einer Karnevalsfeier zu entscheiden hatte. Der Kläger hatte einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen und war unwiderruflich von der Arbeit freigestellt, trotzdem wollte er, dass der Arbeitgeber ihn zum Betriebsausflug, zur Weihnachtsfeier sowie zur Karnevalsfeier einlädt. Das Arbeitsgericht entschied, dass der Kläger jeweils einen Teilnahmeanspruch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes hat. Für den individuellen Ausschluss des Klägers wäre – nach Ansicht des Arbeitsgerichts – bei der im Rahmen der Überprüfung der Grenzen billigen Ermessens vorzunehmenden Interessenabwägung jedenfalls ein Sachgrund erforderlich gewesen, der nicht vorlag.
c.) Der Arbeitgeber kann einzelne Arbeitnehmer während der Weihnachtsfeier zur Aufrechterhaltung eines erforderlichen Notdienstes verpflichten. In diesem Fall hilft dem Arbeitgeber das Direktionsrecht nach § 106 GewO.
▶️ Vergütung / Arbeitszeit
a.) Findet die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit statt, behalten die Arbeitnehmer ihren Vergütungsanspruch. Der nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmende Arbeitnehmer muss – wie oben bereits erläutert – arbeiten und erhält hierfür seine Vergütung.
b.) Findet die Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit statt, ist diese nicht zu vergüten.
Was man besser nicht auf einer Weihnachtsfeier machen sollte und ob ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht.
➡️ Fehlverhalten
Es kommt immer wieder zu Fehlverhalten von einzelnen Arbeitnehmern während der betrieblichen Weihnachtsfeier. Unabhängig davon, ob die Weihnachtsfeier während oder außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, handelt es sich immer um eine betriebliche Veranstaltung, sodass Fehlverhalten vom Arbeitgeber auch sanktioniert werden kann.
a.) Beleidigungen
Beleidigungen die sich gegen den Arbeitgeber oder Kollegen richten, stellen eine Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis dar. Das LAG Hamm (30.06.2004 – 18 Sa 836/04) hatte über den Fall zu entscheiden, bei dem ein Schweißer auf der Weihnachtsfeier seinen Fertigungsleiter als „Arschloch“ und „Wichser“ tituliert hat. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, dass die Beleidigungen während der Arbeitszeit im Betrieb getätigt werden. Wer auf einer Betriebsfeier außerhalb der Arbeitszeit den Arbeitgeber oder Vorgesetzten grob beleidigt, untergräbt die Autorität des Beleidigten und verstößt damit erheblich gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das LAG Hamm hat die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses bestätigt.
b.) Sexuelle Belästigungen
Arbeitnehmer die andere Kollegen sexuell belästigen, riskieren eine ordentliche verhaltensbedingte oder – bei erheblichen Verstößen – sogar eine außerordentliche Kündigung. Auch wenn einige Arbeitnehmer nach mehreren Gläsern Bier oder Wein vergessen, dass sie sich immer noch in ihrem beruflichen Umfeld bewegen, sind anzügliche und unerwünschte Bemerkungen oder Belästigungen zu unterlassen. Ein solches Fehlverhalten ist nicht anders zu behandeln, als ein sonstiges Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Es muss also der konkrete Einzelfall beurteilt werden und dann muss entschieden werden, ob eine Abmahnung ausgereicht hätte oder ob dem Arbeitgeber die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
➡️ Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht, sowohl hinsichtlich des „ob” als auch des „wie” der Weihnachtsfeier. Man könnte allenfalls an § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG denken, wenn der Arbeitgeber Überstunden anordnet. In diesem Fall müsste die Weihnachtsfeier aber eine Pflichtveranstaltung sein, was normalerweise nicht der Fall ist.
PS: Ob Highlight oder Zumutung jeder kann frei darüber entscheiden, ob er an der betrieblichen Weihnachtsfeier teilnehmen möchte oder nicht. Wer sich an „die Spielregeln“ hält, kann die Weihnachtsfeier genießen. Wer dies jedoch nicht tut, für den wird das Arbeitsrecht bzw. das Arbeitsgericht eine „besinnliche“ Lösung finden!








