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Alleinerziehenden-Freibetrag schon im Jahr der Trennung

München (jur). Ein getrennt lebender, aber noch nicht geschiedener Ehepartner kann für die alleinige Erziehung der Kinder eine sofortige steuerliche Entlastung verlangen. Ab dem Zeitpunkt der Trennung kann ihm der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zustehen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 17. März 2022, veröffentlichten Urteil (Az.: III R 17/20). Voraussetzung ist danach, dass das Ehepaar steuerlich getrennt veranlagt wird und dass keine andere volljährige Person die Haushalts- und Erziehungsgemeinschaft stützt.

Nach den steuerlichen Vorschriften können Alleinerziehende wegen ihrer regelmäßig höheren Lebensführungskosten neben dem gegebenenfalls hälftigen Kinderfreibetrag von 2.730 Euro und dem hälftigen Freibetrag für die Betreuung, Erziehung oder den Ausbildungsbedarf von 1.464 Euro auch einen Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag beanspruchen. Dieser Steuerfreibetrag wurde ab 2020 wegen der Covid-19-Pandemie von 1.908 Euro auf 4.008 Euro erhöht. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Freibetrag um 240 Euro.

Im Streitfall wollte auch ein verheirateter, aber getrennt lebender Vater für die alleinige Erziehung seiner zwei Töchter den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten. Dies müsse ihm auch Trennungsjahr, anteilig ab Mai 2017 gewährt werden, nachdem seine Ehefrau ohne die Kinder aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen war.

Das Finanzamt lehnte ab und verwies darauf, dass der Vater nicht als „alleinstehend“ gelte. Dies seien unter anderem nur Steuerpflichtige, die während des gesamten Veranlagungszeitraums nicht verheiratet sind oder die verheiratet sind, aber seit mindestens dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt leben.

In seinem Urteil vom 28. Oktober 2021 gab der BFH dem Vater nun recht. Ihm stehe nach dem Auszug seiner damaligen Frau auch im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zu, hier 1.432 Euro für acht Trennungsmonate. Voraussetzung für den Anspruch auf den Freibetrag sei unter anderem, dass der getrennt lebende, alleinerziehende Ehegatte steuerlich einzeln veranlagt wird und er nicht in einer Haushalts- und Erziehungsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person lebt.

Mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende habe der Gesetzgeber „den regelmäßig höheren Lebensführungskosten von Steuerpflichtigen Rechnung tragen wollen, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern führen“. In der Situation eines Alleinerziehenden befänden sich aber auch noch verheiratete Steuerpflichtige, die nach der Trennung der Ehegatten im Trennungsjahr allein mit ihren Kindern in einem Haushalt leben.

Die obersten Finanzrichter verwiesen auch auf das Grundgesetz. Danach dürfe die Ehe nicht gegenüber anderen Lebensgemeinschaften schlechter gestellt werden. Dies wäre aber der Fall, wenn der noch verheiratete, aber getrennt lebende und alleinerziehende Vater den Freibetrag nicht erhalten würde, ledige alleinerziehende Personen dagegen schon.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© Marco2811 - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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