1)
Das Bayerische Oberste Landesgericht (= BayObLG) hat sich in einer aktuellen Entscheidung vom 13.4.26 (Az.: 204 StObWs 156/26) mit der Frage befasst, ob die Durchsuchung einer als Mann geborenen Frau, deren amtlicher Personenstandseintrag auf "weiblich" lautet, in der Strafhaft mittels Abtastens durch einen männlichen Beamten zulässig ist.
2)
Grundsätzlich sei dies zulässig.
Allein aufgrund der Änderung des amtlichen Personenstandseintrags habe eine Strafgefangene keinen Anspruch auf Durchführung der Durchsuchung durch eine weibliche Beamtin. Es sei der jeweilige Einzelfall zu prüfen. Dabei habe die Justizvollzugsanstalt (= JVA) einen Beurteilungsspielraum. Der JVA stehe ein Ermessen zu, das gerichtlich nur beschränkt überprüfbar sei - so das BaObLG in seiner Entscheidung.
3)
Das BayObLG führt in seiner Entscheidung aus, welche Umstände die JVA grundsätzlich bei der Prüfung eines Einzelfalls zu berücksichtigen habe:
- den Schutz der geschlechtlichen Identität eines Menschen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht,
- einen etwaigen Schutzbedarf,
- das Schamgefühl,
- das geschlechtliche Zugehörigkeitsempfinden,
- ggfs. bereits vorgenommene geschlechtsangleichende Maßnahmen.
4)
In dem nun entschiedenen Fall ist das BayObLG aufgrund nachfolgender Umstände zu seiner Entscheidung gelangt, weshalb die Durchsuchung der weiblichen Strafgefangenen durch einen männlichen Beamten zulässig war:
- die Antragstellerin habe noch die primären Geschlechtsmerkmale eines Mannes aufgewiesen,
- sie sei ihrem äußeren Erscheinungsbild nach dem männlichen Geschlecht zuzuordnen gewesen,
- beim Zugangsgespräch habe sie angegeben, als Mann angesprochen werden zu wollen,
- in ihrem 5 Monate zuvor gestellten Antrag auf Aufnahme in den Männervollzug habe sie ausgeführt, als Mann geboren und biologisch ein Mann zu sein.
5)
Anmerkung:
Diese Entscheidung ist aus Sicht der Verfasserin allerdings auch so zu verstehen, dass eine wesentliche Änderung der Umstände dazu führen kann, dass eine Durchsuchung einer Strafgefangenen durch einen männlichen Beamten während eines andauernden Strafvollzugs nicht mehr zulässig ist. Beispiel: wenn das äußere weibliche Erscheinungsbild sodann überwiegt.
6)
Die Entscheidung stützt sich auf das Bayerische Strafvollzugsgesetz (§ 91 Abs. 1 S. 2 bis 4, 166 Abs. 4 BayStVollzG).
Die Ausgestaltung des Strafvollzugs ist Ländersache.
Diese Entscheidung hat somit Bedeutung für den Strafvollzug in Bayern, ist erst einmal nicht länderübergreifend.
Für den Strafvollzug in anderen Bundesländern ist die dortige gesetzliche Regelung des Strafvollzugs maßgebend.









