Wer als Beamter nach der Probezeit in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen wird, möchte schlechte oder als unfair empfundene Bewertungen aus der Probezeit oft trotzdem nicht stehen lassen. Die Sorge ist naheliegend: Eine alte Note in der Personalakte könnte spätere Bewerbungen oder Verwendungen belasten. Genau diese Annahme reicht nach der aktuellen Entscheidung aber nicht aus. Betroffen sind vor allem Beamte, die nach ihrer Lebenszeitverbeamtung noch gegen eine Probezeitbeurteilung vorgehen wollen.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat den Antrag eines Beamten auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Nach der Entscheidung fehlt für die Klage gegen die Probezeitbeurteilung regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Bewährung bereits positiv festgestellt und der Beamte auf Lebenszeit ernannt wurde.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Probezeitbeurteilung dient in der Regel der Entscheidung, ob sich ein Probebeamter bewährt hat.
- Nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit verliert sie regelmäßig ihre rechtliche Zweckbestimmung.
- Die bloße Aufnahme in Personalakte oder Personalstammblatt genügt nicht, um weiter klagen zu können.
- Das OVG NRW ließ die Berufung nicht zu, das klageabweisende Urteil ist rechtskräftig.
- Der Streitwert wurde auch im Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Warum eine alte Beurteilung praktisch wichtig wirken kann
Der Kläger war Beamter und hatte zum Ablauf seiner Probezeit eine dienstliche Beurteilung erhalten. Er wollte diese Beurteilung aufgehoben wissen und verlangte eine neue Beurteilung. Aus seiner Sicht konnte die Bewertung weiterhin Bedeutung haben, weil sie Bestandteil der Personalakte war und das Gesamturteil im Personalstammblatt vermerkt wurde.
Er verwies außerdem auf spätere Verwendungsentscheidungen. Nach seinem Vortrag sieht die Personalkonzeption der Beklagten einen Wechsel der Verwendung grundsätzlich alle zwei Jahre vor. Er befürchtete, dass die Probezeitbeurteilung bei solchen Entscheidungen oder bei Bewerbungen innerhalb der Bundeswehrverwaltung nachteilig berücksichtigt werden könnte.
Das Verwaltungsgericht hatte die Klage jedoch als unzulässig abgewiesen. Der Grund: Nach der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit habe die angegriffene Probezeitbeurteilung ihre rechtliche Funktion verloren.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 15. Mai 2026 den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, Aktenzeichen 1 A 1619/23. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Die Kernaussage lautet: Für eine Klage gegen eine dienstliche Beurteilung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn diese Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verloren hat. Bei einer Probezeitbeurteilung ist diese Zweckbestimmung regelmäßig die Feststellung, ob sich der Beamte in der Probezeit bewährt hat.
Praktisch relevant ist das für Beamte, die nach ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit noch alte Bewertungen aus der Probezeit angreifen möchten. Die Entscheidung macht deutlich: Eine abstrakte Sorge vor Nachteilen reicht nicht. Es müssen rechtlich relevante Wirkungen bestehen.
Warum die Probezeitbeurteilung hier nicht mehr zählte
Das Gericht stellte auf die besondere Funktion der Probezeitbeurteilung ab. Sie unterscheidet sich von einer Regelbeurteilung eines Lebenszeitbeamten. Eine Regelbeurteilung bewertet Leistungen im zurückliegenden Beurteilungszeitraum und kann Grundlage späterer Auswahlentscheidungen sein. Eine Probezeitbeurteilung enthält dagegen vor allem eine Prognose, ob der Beamte den Laufbahnanforderungen voraussichtlich gerecht werden wird.
Nachdem der Kläger zum 2. November 2019 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden war, war der Zweck der Beurteilung erfüllt. Die Bewährung war positiv festgestellt. Damit bestand nach Auffassung des Gerichts regelmäßig keine rechtlich relevante Bedeutung der Probezeitbeurteilung mehr.
Das Gericht betonte auch, dass ein Leistungsvergleich zwischen einem Probebeamten und einem Lebenszeitbeamten anhand von Probezeitbeurteilungen und Regelbeurteilungen nicht stattfinden könne. Die Maßstäbe seien unterschiedlich. Auch zwei Probezeitbeurteilungen seien nur eingeschränkt vergleichbar, etwa wegen unterschiedlicher Beurteilungszeiträume und Stichtage.
Personalakte und Personalstammblatt reichen nicht automatisch
Der Kläger argumentierte, die Beurteilung stehe weiterhin in der Personalakte und das Gesamturteil sei im Personalstammblatt vermerkt. Das überzeugte das Gericht nicht. Die Befürchtung, die alte Probezeitbeurteilung werde nachteilig berücksichtigt, sei eine bloße Mutmaßung ohne ausreichende Anhaltspunkte.
Hinzu kam: Nach dem Vortrag der Beklagten werde in einem späteren Auswahlverfahren nicht auf die Probezeitbeurteilung des Klägers zurückgegriffen. Wenn auf Grundlage aktueller Regelbeurteilungen ein Gleichstand entstehe, würden vielmehr Hilfskriterien herangezogen.
Auch für höhengleiche Verwendungsentscheidungen sah das Gericht keine rechtlich relevante Bedeutung. Solche Entscheidungen richteten sich nach dem Vortrag der Beklagten im Wesentlichen danach, wo gerade ein Dienstposten zu besetzen sei. Sie seien nicht an den Maßstäben der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG auszurichten.
Auch die verspätete Erstellung änderte nichts
Die angegriffene Beurteilung datierte vom 3. April 2020, obwohl der Kläger bereits zum 2. November 2019 Beamter auf Lebenszeit geworden war. Daraus folgte nach Ansicht des Gerichts aber keine zusätzliche spätere Bedeutung der Beurteilung.
Die Beurteilung sei erkennbar nachgereicht worden, um die Pflicht zur Beurteilung der Qualifikation vor Ablauf der Probezeit zumindest nachträglich zu erfüllen. Dass die Bewährung zum Ende der Probezeit positiv eingeschätzt worden sei, werde bereits durch die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit belegt.
Was Beamte jetzt wissen müssen
Für Beamte bedeutet die Entscheidung: Wer nach der Lebenszeitverbeamtung eine frühere Probezeitbeurteilung angreifen will, muss zeigen können, dass diese noch rechtlich relevant ist. Die bloße Existenz in der Personalakte oder im Personalstammblatt genügt nach dieser Entscheidung nicht.
Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen Probezeitbeurteilung und Regelbeurteilung. Regelbeurteilungen können für spätere Beförderungen und Auswahlentscheidungen eine andere Bedeutung haben. Die Entscheidung betrifft gerade die besondere Rolle der Beurteilung am Ende der Probezeit.
Für Personalstellen ist die Entscheidung ebenfalls bedeutsam. Sie bestätigt, dass Probezeitbeurteilungen nach der erfolgreichen Bewährungsfeststellung regelmäßig nicht als Instrument späterer Bestenauslese dienen.
Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Nicht nur auf die Personalakte verweisen: Dass eine Beurteilung dort steht, begründet nicht automatisch ein Rechtsschutzbedürfnis.
- Probezeitbeurteilung nicht mit Regelbeurteilung gleichsetzen: Beide haben unterschiedliche Funktionen und Maßstäbe.
- Konkrete Auswirkungen darlegen: Allgemeine Befürchtungen reichen nach der Entscheidung nicht aus.
- Verfahrensart beachten: Ein Feststellungsinteresse spielt nur bei einer Feststellungsklage eine Rolle. Der Kläger hatte hier eine allgemeine Leistungsklage erhoben.
Redaktions-Tipp
Wer eine Beurteilung angreifen möchte, sollte früh prüfen, welche rechtliche Funktion sie noch hat. Besonders bei Probezeitbeurteilungen kann die spätere Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit dazu führen, dass ein gerichtliches Vorgehen nicht mehr zulässig ist.
Häufige Fragen
Kann ich eine Probezeitbeurteilung nach der Verbeamtung auf Lebenszeit noch anfechten?
Nach dieser Entscheidung fehlt dafür regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Bewährung positiv festgestellt und die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgt ist.
Zählt eine Probezeitbeurteilung später bei Beförderungen?
Das Gericht stellt klar, dass Probezeitbeurteilungen nach der Lebenszeitverbeamtung regelmäßig nicht Grundlage späterer Auswahlentscheidungen über Beförderungen sind.
Reicht es, dass die Beurteilung in der Personalakte steht?
Nein. Die bloße Aufnahme in Personalakte oder Personalstammblatt genügt nach der Entscheidung nicht, wenn keine konkrete rechtlich relevante Wirkung dargelegt ist.
Was ist der Unterschied zwischen Probezeitbeurteilung und Regelbeurteilung?
Die Probezeitbeurteilung dient vor allem der Bewährungsfeststellung. Die Regelbeurteilung bewertet Leistungen in einem zurückliegenden Zeitraum und kann für spätere Personalentscheidungen bedeutsam sein.
Ist die Entscheidung endgültig?
Der Beschluss ist abgesehen von der Streitwertfestsetzung unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nach den Angaben im Beschluss rechtskräftig.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Entscheidungsdatum: 15. Mai 2026
- Aktenzeichen: 1 A 1619/23
- Rechtsgebiet: Beamtenrecht, Verwaltungsprozessrecht
- Wichtige Normen: § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO, § 124a Abs. 4 und 5 VwGO, § 152 Abs. 1 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, Art. 33 Abs. 2 GG, § 28 Abs. 4 Satz 1 BLV a. F., § 37 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BLV, §§ 47, 52, 68, 66 GKG
- Rechtskraft: Der Beschluss ist im Übrigen unanfechtbar, das angefochtene Urteil ist rechtskräftig.
- Streitwert: 5.000 Euro auch für das Zulassungsverfahren
Symbolgrafik:© KI









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