Arbeitsrecht

Altersgrenze von 70 für Notare keine Altersdiskriminierung

Zuletzt bearbeitet am: 25.08.2023

Karlsruhe (jur). Mit 70 Jahren dürfen Notare nicht mehr Notare sein. Die in der Bundesnotarordnung enthaltene Altersgrenze stellt keine verbotene Altersdiskriminierung dar und dient dem legitimen Zweck, den Berufsstand zu verjüngen und jüngeren Notaren eine Chance zu geben, entschied der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 23. August 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: NotZ(Brfg) 4/22). Damit stehe die Altersgrenze auch mit EU-Recht im Einklang. 

Im konkreten Fall wird der Kläger, ein Anwaltsnotar dieses Jahr 70 Jahre alt. Mit Erreichen der vorgeschriebenen Altersgrenze müsste er seine Notartätigkeit aufgeben. Anwaltsnotarinnen und -notare gibt es in Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Teilen Nordrhein-Westfalens. Im Gegensatz zu einem hauptberuflichen Notar sind Anwaltsnotare auch als Rechtsanwalt tätig. 

Der Kläger sah in der Altersgrenze für Notare eine verbotene Altersdiskriminierung. Diese sei nicht gerechtfertigt, da es einen Bewerbermangel an Notaren gebe, behauptete er. Mit seiner Klage wollte er erreichen, dass er über das 70. Lebensjahr hinaus als Notar weiter arbeiten darf. 

Vor dem BGH hatte der Anwaltsnotar jedoch keinen Erfolg. Die Altersgrenze diene dem legitimen Ziel der Verjüngung des Berufsstands. Nach einem Gutachten der Bundesnotarkammer habe es zwischen 2020 bis 2022 bundesweit einen erheblichen Bewerberüberhang bei hauptberuflichen Notaren gegeben. Nur in einzelnen Oberlandesgerichtsbezirken wie Hamm, Oldenburg oder Düsseldorf, in denen Rechtsanwälte als Notare im Nebenberuf tätig sind, bestehe teilweise ein deutlicher Bewerbermangel. Demografische Gründe seien hierfür nicht verantwortlich, sondern vielmehr die neben der Anwaltstätigkeit abzulegende notarielle Fachprüfung. 

Vor diesem Hintergrund sei die Altersgrenze gerechtfertigt. Denn ohne Altersgrenze hätten jüngere Rechtsanwälte „keine hinreichende und planbare Aussicht auf wirtschaftlich leistungsfähige Notariate“. Die Altersgrenze sei auch verhältnismäßig. Denn nach Erreichen der Altersgrenze könne der ausscheidende Anwaltsnotar immer noch als Rechtsanwalt und als Notarvertreter oder -verwalter tätig sein, heißt es in dem Urteil vom 21. August 2023. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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