Das Amtsgericht Hannover (Az. 202 Cs 5191 Js 57219/25) hat eine 56-Jährige wegen versuchter Steuerhinterziehung zu 920 € Geldstrafe verurteilt.
Goldschmuck bei Zollkontrolle nicht angegeben
Eine 56 Jahre alte Frau aus der Türkei wurde am 19. März 2025 nach ihrer Landung aus Istanbul am Flughafen Hannover vom Zoll überprüft. Sie nutzte den grünen Ausgang, der für Waren ohne Anmeldepflicht vorgesehen ist, und verneinte ausdrücklich das Mitführen von Goldschmuck.
Bei der Durchleuchtung ihrer Kleidung stellten die Beamten jedoch mehrere hochkarätige Goldstücke fest: vier Armreifen, drei Münzanhänger sowie zwei Ketten, allesamt aus 22-karätigem Gold. Der Zollwert der Gegenstände belief sich insgesamt auf 11.148,37 €. Da die erlaubte Freigrenze von 430 € überschritten war, wurden die Schmuckstücke über dieser Grenze – bis auf ein Münzstück und einige Kleidung – beschlagnahmt. Für den verbleibenden Zollwert von 10.702,60 € setzte das Hauptzollamt am 14. April 2025 Einfuhrabgaben in Höhe von 2.351,91 € fest. Die Frau, die in einem Minijob arbeitet, zahlt die Abgaben derzeit in Raten.
Versuch der Steuerhinterziehung
Das Amtsgericht Hannover verhängte mit Strafbefehl vom 27. Mai 2025 eine Geldstrafe von 920,00 € – verteilt auf 46 Tagessätze à 20,00 €. Nachdem die Frau ihren Einspruch zurückgezogen hatte, wurde der Bescheid am 4. Juli 2025 rechtskräftig. Ein geplanter Gerichtstermin entfiel.
Die Verurteilung stützt sich auf die Feststellung, dass eine versuchte – nicht vollendete – Steuerhinterziehung vorliegt, da der Zoll die Tat entdeckte, bevor die Kontrollzone endgültig verlassen wurde. Die Anzahl von 46 Tagessätzen erscheint ungewöhnlich, ist jedoch auf § 43 StGB zurückzuführen. Dort heißt es, dass zwei Tagessätze einem Tag Freiheitsstrafe entsprechen. Aus Praktikabilitätsgründen wird in solchen Fällen auf ungerade Tagessatzanzahlen verzichtet. Das Gericht stellte zudem klar, dass ähnliche Fälle regelmäßig bei Einreisen aus der Türkei auftreten.
Tipp: Wer Goldschmuck oder andere Wertgegenstände aus dem Nicht-EU-Ausland einführt, sollte die Zollfreimengen genau prüfen. Überschreitungen können strafrechtlich relevant werden – selbst bei sofortiger Entdeckung. Wer unsicher ist, sollte stets den roten Ausgang zur Anmeldung wählen. Das schützt vor Vorwürfen der Steuerhinterziehung und erspart mögliche Geldstrafen.
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