Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies die Berufung eines Amtsgerichtsdirektors gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen ab. Die Bewertung seines Dienstpostens in der Besoldungsgruppe R 2 LBesO mit Amtszulage sei verfassungsgemäß (OVG NRW, Beschluss 2. Februar 2026, Az. 1 A 709/21; VG Aachen 1 K 425/20).
Amtsgerichtsdirektor scheitert mit Besoldungsklage
Der Kläger ist Direktor eines Amtsgerichts, das im Jahr 2018 insgesamt 54 Richterplanstellen und 292 Stellen für Angestellte und Beamte umfasste. Er beanstandete die Besoldung seines Dienstpostens und argumentierte, dass die Größe seines Gerichts, die damit verbundene hohe Arbeitsbelastung sowie die fachliche und organisatorische Verantwortung eine Einstufung mindestens in die Besoldungsgruppe R 3 LBesO rechtfertigen würden
Das Verwaltungsgericht Aachen wies seine Klage ab, dagegenn legte der Kläger Berufung ein.
OVG NRW bestätigt Besoldung R2 für Amtsgerichtsdirektor
Das Oberverwaltungsgericht NRW wies die Berufung zurück.
In der mündlichen Urteilsbegründung erklärte die Vorsitzende des 1. Senats, dass die gesetzlichen Grundlagen der Richterbesoldung an den verfassungsrechtlichen Maßstäben des Berufsbeamtentums zu messen seien. Dazu gehören das Alimentationsprinzip, das Leistungsprinzip sowie der allgemeine Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Die Einordnung des Kläger-Dienstpostens innerhalb der Besoldungsgruppe R 2 LBesO liege im zulässigen Gestaltungsspielraum des Normgebers. Das Gericht führte aus, dass die niedrigere Besoldung im Vergleich zu Präsidentinnen und Präsidenten von Amts- und Landgerichten sachlich gerechtfertigt sei.
Deren Aufgaben umfassen neben der Personalverantwortung für nichtrichterliche Beschäftigte auch die Dienstaufsicht über Richterinnen und Richter, was aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit eine höhere Wertigkeit besitzt. Gleiches gelte im Vergleich zu Präsidenten von Verwaltungs- und Sozialgerichten mit Besoldung R 3 LBesO und höher. Innerhalb der Besoldungsgruppe R 2 LBesO seien die Abstände zwischen den Direktorenbesoldungen nicht verfassungswidrig.
Die Höhe der Amtszulage orientiere sich sachgerecht an der Zahl der Richterplanstellen; eine proportionale Steigerung sei nicht zwingend. Trotz unterschiedlicher Gerichtgröße seien die Kernaufgaben der Direktoren ähnlich und begründen keine grundsätzlich abweichende Verantwortung. Auch gegenüber den R 3 LBesO bewerteten Vorsitzenden am Oberlandesgericht bestehe keine Vergleichbarkeit, da diese vorrangig zweitinstanzliche Rechtsprechung ausüben und keine Leitung eines Gerichts innehaben.
Das Oberverwaltungsgericht verzichtete auf die Zulassung der Revision. Gegen die Entscheidung kann der Kläger Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Tipp: Wer seine Besoldung anfechten möchte, sollte prüfen, ob eine Vergleichbarkeit mit anderen Dienstposten tatsächlich gegeben ist. Unterschiede in Aufgaben, Verantwortung und organisatorischer Leitung begründen oft eine abweichende Bewertung. Zulagen richten sich sachgerecht nach objektiven Kriterien wie der Anzahl der Richterplanstellen, sodass eine höhere Besoldung allein aufgrund der Größe des Gerichts kaum durchsetzbar ist. Eine sorgfältige Dokumentation der eigenen Aufgabenbereiche kann sinnvoll sein, bevor ein Rechtsmittel eingelegt wird.
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