Wer als Zahnarzt nicht in eigener Praxis niedergelassen ist, sondern angestellt arbeitet, darf deshalb nicht automatisch von der Leitung einer fachzahnärztlichen Weiterbildung ausgeschlossen werden. Für ambulant tätige angestellte Zahnärzte ist das praktisch wichtig: Der arbeitsrechtliche Status allein reicht nicht aus, um eine Weiterbildungsermächtigung zu verweigern oder zu widerrufen. Der Beschluss betrifft die Frage, ob eine Weiterbildungsermächtigung im Fachgebiet Oralchirurgie allein wegen einer ambulanten Anstellung ausgeschlossen werden darf.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Damit blieb es bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg, wonach der Widerruf der Weiterbildungsermächtigung rechtswidrig war.
Das Wichtigste in Kürze
- Kein pauschaler Ausschluss: Ambulant tätige angestellte Zahnärzte dürfen nicht allein wegen ihres Anstellungsverhältnisses von einer Weiterbildungsermächtigung ausgeschlossen werden.
- Einzelfall zählt: Die Kammer darf prüfen, ob der Zahnarzt tatsächlich die Gewähr für eine ordnungsgemäße Weiterbildung bietet.
- Berufsfreiheit betroffen: Ein genereller Ausschluss greift in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit ein.
- Widerruf war rechtswidrig: Die Voraussetzungen für die Erteilung der Weiterbildungsermächtigung lagen nach der Entscheidung weiterhin vor.
- Beschluss unanfechtbar: Der Beschluss des OVG NRW ist nach den genannten Vorschriften unanfechtbar.
Der praktische Hintergrund: Weiterbildung trotz Anstellung
Im Kern ging es um einen Zahnarzt, dem am 20. Dezember 2021 eine Weiterbildungsermächtigung für das Fachgebiet Oralchirurgie erteilt worden war. Er war als zahnärztlicher Leiter in einer GmbH angestellt. Die Beklagte widerrief die Ermächtigung mit Bescheid vom 10. April 2024.
Die zentrale Annahme der Beklagten war: Die Erteilung der Weiterbildungsermächtigung sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil im ambulanten Bereich eine Weiterbildungsermächtigung nur niedergelassenen Zahnärzten erteilt werden könne, nicht aber angestellten Zahnärzten. Sie berief sich dafür auf § 7 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg sah das anders. Es hielt den Widerruf für rechtswidrig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterbildungsermächtigung weiterhin vorlagen. Die Beklagte wollte dagegen die Berufung zulassen lassen.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 24. Juli 2026, Az. 13 A 495/25, den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. Januar 2025 abgelehnt.
Die praktische Kernaussage lautet: Eine Weiterbildungsordnung darf ambulant tätige angestellte Zahnärzte nicht generell von der Weiterbildungsbefugnis ausschließen. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, § 7 Abs. 2 WBO sei insoweit nichtig, soweit die Ermächtigung im ambulanten Bereich nur niedergelassenen Zahnärzten eröffnet und angestellte Zahnärzte von vornherein ausgeschlossen werden, setzte die Beklagte nach Auffassung des Gerichts nichts Durchgreifendes entgegen.
Wichtig ist das vor allem für Zahnärzte in ambulanten Beschäftigungsverhältnissen. Sie verlieren die Möglichkeit zur Weiterbildungsermächtigung nicht allein deshalb, weil sie nicht selbst niedergelassen sind.
Warum das Gericht so entschieden hat
Das Heilberufsgesetz verlangt keine Niederlassung
Nach den vom Gericht herangezogenen Vorschriften des Heilberufsgesetzes Nordrhein-Westfalen kommt es für die Ermächtigung zur Weiterbildung darauf an, ob der Kammerangehörige fachlich und persönlich geeignet ist. Das ergibt sich aus § 37 Abs. 2 HeilBerG NRW.
Das OVG stellte klar: Das Gesetz enthält keine Vorgabe, welchen arbeitsrechtlichen Status ein zur Weiterbildung ermächtigter Kammerangehöriger haben muss. Es bietet auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Satzung ambulant tätige angestellte Zahnärzte von vornherein ausschließen darf.
Persönliche Eignung ist nicht dasselbe wie Beschäftigungsstatus
Die Beklagte wollte den Ausschluss über die persönliche Eignung begründen. Das überzeugte das Gericht nicht. Persönliche Eignung knüpft an Eigenschaften und Verhalten der Person an. Sie meint nicht pauschal äußere Umstände wie ein Arbeitsverhältnis, das zudem veränderlich sein kann.
Persönlich geeignet ist ein Antragsteller danach, wenn sein Verhalten und seine Persönlichkeit erwarten lassen, dass er seine Pflichten in der Weiterbildung ordnungsgemäß und im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorgaben erfüllt.
Berufsausübungsfreiheit schützt auch angestellte Zahnärzte
Ein genereller Ausschluss angestellter Zahnärzte im ambulanten Bereich greift nach Auffassung des Gerichts in die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Ein solcher Eingriff wäre nur zulässig, wenn vernünftige Gründe des Allgemeinwohls ihn tragen und die Regelung verhältnismäßig ist.
Solche tragfähigen Gründe sah das Gericht nicht. Das Ziel der Qualitätssicherung der Weiterbildung ist zwar legitim. Es rechtfertigt aber keinen pauschalen Ausschluss aller ambulant tätigen angestellten Zahnärzte.
Die Kammer darf im Einzelfall prüfen
Das Gericht betonte, dass mögliche Probleme durch ein Anstellungsverhältnis nicht ignoriert werden müssen. Entscheidend ist aber die Prüfung im Einzelfall. Dabei kann etwa relevant sein, ob der Zahnarzt die notwendige dienstliche und fachliche Weisungsbefugnis gegenüber einem Weiterbildungsassistenten hat.
Wenn die erforderliche Weisungsfreiheit oder Verantwortlichkeit fehlt, kann das gegen eine Ermächtigung sprechen. Daraus folgt aber nicht, dass angestellte Zahnärzte pauschal ausgeschlossen werden dürfen.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Für ambulant tätige angestellte Zahnärzte bedeutet die Entscheidung: Der Status als Arbeitnehmer ist für sich genommen kein Ausschlussgrund. Wer fachlich und persönlich geeignet ist und die Weiterbildung ordnungsgemäß durchführen kann, darf nicht allein wegen der Anstellung abgelehnt werden.
Für Kammern bedeutet die Entscheidung: Sie können Anforderungen an die Weiterbildung und an den Widerruf einer Ermächtigung regeln. Sie müssen dabei aber die gesetzlichen Grenzen beachten. Pauschale Satzungsregeln, die ganze Gruppen ohne Einzelfallprüfung ausschließen, sind nach den Erwägungen des Gerichts nicht tragfähig.
Für Weiterbildungsassistenten ist die Entscheidung ebenfalls relevant. Sie zeigt, dass der Schutz einer ordnungsgemäßen Weiterbildung nicht über starre Statusregeln erfolgen muss, sondern über die konkrete Prüfung der tatsächlichen Leitungs-, Weisungs- und Verantwortungsstrukturen.
Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Nicht nur auf den Arbeitsvertrag schauen: Entscheidend kann sein, ob die tatsächlichen Befugnisse eine verantwortliche Weiterbildung ermöglichen.
- Keine pauschale Begründung genügen lassen: Eine Ablehnung allein mit dem Hinweis auf eine ambulante Anstellung ist nach dieser Entscheidung problematisch.
- Weisungsbefugnisse klären: Wer eine Weiterbildungsermächtigung beantragt, sollte die eigene fachliche und dienstliche Stellung nachvollziehbar belegen können.
- Qualität der Weiterbildung dokumentieren: Die ordnungsgemäße Durchführung bleibt der zentrale Maßstab.
Redaktions-Tipp
In Verfahren über eine Weiterbildungsermächtigung kann es entscheidend darauf ankommen, ob der angestellte Zahnarzt die Weiterbildung eigenverantwortlich, fachlich weisungsbefugt und ordnungsgemäß leiten kann. Der Beschäftigungsstatus allein trägt nach dem Beschluss keinen pauschalen Ausschluss.
Häufige Fragen zur Weiterbildungsermächtigung angestellter Zahnärzte
Darf ein angestellter Zahnarzt Weiterbildungsassistenten anleiten?
Ja, ein angestellter Zahnarzt darf nicht pauschal ausgeschlossen werden. Entscheidend ist, ob er im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Weiterbildung erfüllt.
Kann eine Kammer die Weiterbildungsermächtigung wegen einer Anstellung widerrufen?
Nicht allein wegen der Anstellung. Ein Widerruf muss sich auf tragfähige Gründe stützen. Nach der Entscheidung war der Widerruf im konkreten Fall rechtswidrig.
Was bedeutet persönliche Eignung bei der Weiterbildungsermächtigung?
Persönliche Eignung betrifft Verhalten und Persönlichkeit des Antragstellers. Sie ist nicht automatisch wegen eines Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen.
Darf die Kammer Weisungsabhängigkeiten prüfen?
Ja. Die Kammer darf prüfen, ob der Zahnarzt die Weiterbildung tatsächlich verantwortungsvoll durchführen kann. Diese Prüfung muss aber einzelfallbezogen erfolgen.
Ist der Beschluss noch anfechtbar?
Nach den Angaben im Beschluss ist die Entscheidung unanfechtbar.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Entscheidungsdatum: 24. Juli 2026
- Aktenzeichen: 13 A 495/25
- Vorinstanz: Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 27. Januar 2025
- Rechtsgebiet: Berufsrecht der Heilberufe, Verwaltungsprozessrecht
- Wichtige Normen: § 37 Abs. 2 HeilBerG NRW, § 38 Abs. 1 HeilBerG NRW, § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 HeilBerG NRW, § 7 WBO, Art. 12 Abs. 1 GG, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO
- Rechtskraft: Der Beschluss ist unanfechtbar.
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