Bankrecht und Kapitalmarktrecht

Anlageberater haftet für Fehlberatung

Zuletzt bearbeitet am: 09.03.2024

Oldenburg (jur). Anlageberater müssen ihre Kunden „anleger- und objektgerecht“ beraten. Empfehlen sie hoch riskante Anlageprodukte für die Altersvorsorge, müssen sie daher für eventuelle Verluste haften, wie das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem am Freitag, 30. August 2013, bekanntgegebenen Urteil vom 22. August 2013 entschied (Az.: 8 U 66/13). Danach muss ein Anlageberater 13.000 Euro Schadenersatz zahlen, weil ein Kunde das von ihm in ein Produkt der „Göttinger Gruppe“ eingezahlte Geld komplett verloren hatte.

Die Göttinger Gruppe zählte in den 1990er Jahren zu den größten deutschen Kapitalanlagegesellschaften. Verkauft wurden insbesondere sogenannte atypische stille Beteiligungen an verschiedenen Unternehmen. Bei solchen Beteiligungen sind die Gesellschafter nicht nur an Gewinnen sondern zumindest im Umfang ihrer Einlagen auch an allen Verlusten beteiligt. Es droht daher ein vollständiger Verlust des gesamten Geldes.

Genau dies war hier geschehen, nachdem die Göttinger Gruppe 2007 Insolvenz anmelden musste. Tausende Anleger verloren ihr Geld. Nach Berichten des Göttinger Tageblatts haben 37.600 Gläubiger Insolvenzforderungen in Höhe von insgesamt 826 Millionen Euro angemeldet; das sind im Durchschnitt knapp 22.000 Euro je Gläubiger.

In dem nun vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall wollte 1995 ein Mann 13.000 Euro anlegen. Der Anlageberater empfahl und verkaufte ihm eine atypische Beteiligung an einer zur Göttinger Gruppe gehörenden „Vermögensanlagen GmbH“. Nach Insolvenz der Gruppe war das Geld weg.

In seinem Urteil betonte das OLG die Pflicht der Anlageberater, auf Wünsche und Wissensstand ihrer Kunden einzugehen. Sie dürften nur Produkte empfehlen, die den Anlagezielen des Kunden entsprechen. Zudem müssten sie „Eigenschaften und Risiken der empfohlenen Anlage“ verständlich erläutern.

Daran habe sich der Anlageberater hier nicht gehalten. Mehrere Zeugen hätten bestätigt, dass der Mann sein Geld für die Altersvorsorge zurücklegen wollte. Der Berater hätte daher kein Produkt empfehlen dürfen, bei dem ein Totalverlust der gesamten Anlage droht. Daher muss der Anlageberater das gesamte eingezahlte und durch die Insolvenz verlorene Geld ersetzen, urteilten die Oldenburger Richter.

 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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