Anlageberater-Haftung bei Falschberatung: Wann erhalten Anleger Schadensersatz?
Ein Anlageberater oder Anlagevermittler kann für Verluste haften, wenn er eine ungeeignete Kapitalanlage empfohlen oder wesentliche Risiken verschwiegen hat. Betroffene Anleger können dann unter Umständen die Rückzahlung ihres investierten Kapitals verlangen.
Wann haftet ein Anlageberater?
Ein Anlageberater muss prüfen, ob die empfohlene Kapitalanlage zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Anlegers passt.
Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Anlageziel
- Risikobereitschaft
- finanzielle Verhältnisse
- bisherige Erfahrungen mit Kapitalanlagen
- gewünschte Laufzeit und Verfügbarkeit des Geldes
Wer eine sichere Geldanlage oder eine Anlage zur Altersvorsorge sucht, darf grundsätzlich nicht ohne deutliche Aufklärung in eine spekulative Kapitalanlage vermittelt werden.
Der Anlageberater muss zudem über alle wesentlichen Risiken informieren. Dazu können insbesondere das Risiko eines Totalverlusts, lange Laufzeiten, eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten oder wirtschaftliche Risiken des Anbieters gehören.
Wann haftet ein Anlagevermittler?
Auch ein Anlagevermittler muss richtige und vollständige Informationen über die angebotene Kapitalanlage erteilen.
Er darf erkennbare Risiken, Widersprüche oder wirtschaftliche Zweifel nicht verschweigen. Außerdem muss er das Anlagekonzept auf wirtschaftliche Plausibilität prüfen.
Ob eine Anlageberatung oder lediglich eine Anlagevermittlung vorliegt, richtet sich nicht nach der Berufsbezeichnung. Entscheidend ist, welche Leistung der Anleger im konkreten Gespräch erwarten durfte.
Typische Fehler bei der Anlageberatung
Eine Haftung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
- eine riskante Kapitalanlage als sicher dargestellt wurde,
- das Totalverlustrisiko nicht ausreichend erklärt wurde,
- die Anlage nicht zum Anlageziel des Kunden passte,
- Risiken im Beratungsgespräch verharmlost wurden,
- lange Laufzeiten oder fehlende Kündigungsmöglichkeiten verschwiegen wurden,
- wichtige Unterlagen nicht rechtzeitig übergeben wurden,
- wirtschaftliche Schwierigkeiten des Anbieters nicht offengelegt wurden.
Nicht jeder Verlust führt jedoch automatisch zu einer Haftung. Hat sich eine ordnungsgemäß erläuterte Kapitalanlage lediglich ungünstig entwickelt, trägt der Anleger grundsätzlich das allgemeine Anlagerisiko.
Welche Ansprüche hat ein falsch beratener Anleger?
Bei einer fehlerhaften Anlageberatung kann der Anleger grundsätzlich verlangen, wirtschaftlich so gestellt zu werden, als hätte er die Kapitalanlage nicht abgeschlossen.
In Betracht kommt insbesondere die Rückzahlung des investierten Kapitals. Gegebenenfalls können auch weitere Schadensposten beansprucht werden.
Erhaltene Ausschüttungen oder sonstige Vorteile müssen regelmäßig angerechnet werden. Im Gegenzug ist die Kapitalanlage häufig zu übertragen.
Was muss der Anleger beweisen?
Der Anleger muss grundsätzlich darlegen, welche Aussagen im Beratungsgespräch gemacht wurden und welche Informationen falsch waren oder fehlten.
Wichtige Beweismittel sind insbesondere:
- Beratungsunterlagen,
- E-Mails und Nachrichten,
- Werbeunterlagen,
- Prospekte,
- Zeichnungsscheine,
- Kontoauszüge,
- Zeugen des Beratungsgesprächs.
Hilfreich ist außerdem ein möglichst frühzeitig erstelltes Gedächtnisprotokoll über den Ablauf der Beratung.
Wann verjähren Ansprüche wegen Falschberatung?
Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung oder Anlagevermittlung können verjähren. Maßgeblich ist regelmäßig, wann der Anleger von den entscheidenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Betroffene Anleger sollten ihre Ansprüche daher frühzeitig rechtlich prüfen lassen.
Fazit
Eine Haftung des Anlageberaters oder Anlagevermittlers kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die empfohlene Kapitalanlage nicht zum Anleger passte oder wesentliche Risiken nicht richtig, vollständig und verständlich erklärt wurden.
Anleger, die den Verdacht einer Falschberatung haben, sollten ihre Unterlagen sichern und mögliche Schadensersatzansprüche frühzeitig durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.









