Bankrecht und Kapitalmarktrecht

Anlagebetrug mit nachhaltigen Geldanlagen (Greenwashing)

Zuletzt bearbeitet am: 10.05.2023

 

Für viele Anleger ist mittlerweile ein wesentliches Kriterium der Anlageentscheidung die Nachhaltigkeit der Kapitalanlage geworden. Anlagen sollen nicht nur ausreichend Rendite bringen, sondern zudem auch ökologisch verträglich und sozial verantwortlich sein. Unter ökologischer Verträglichkeit und sozialer Verantwortung werden die drei sogenannten ESG-Kriterien subsumiert, also Environment, Social und Governance, die für viele Anleger wichtige Faktoren im Rahmen ihrer Anlageentscheidung geworden sind.

Was ist Greenwashing?

Unter Greenwashing oder Greenwash (englisch: „grünwaschen“) versteht man eine kritische Bezeichnung für PR-Methoden, die darauf abzielen, einem Unternehmen in der Öffentlichkeit ein umweltfreundliches und verantwortungsbewusstes Image zu verleihen, ohne dass dies der Wirklichkeit entspricht. Diesen Trend haben viele Fondsanbieter in den letzten Jahren erkannt bieten nun auch nachhaltige Geldanlagen in ihrem Portfolio an. Das Problem ist, dass viele der angebotenen nachhaltigen Geldanlagen längst nicht so nachhaltig sind, wie von den Fondsanbietern suggeriert wird; so halten viele der angebotenen Produkte gerade in Punkten Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung nicht unbedingt das, was den Anlegern versprochen wird und was möglicherweise die konkrete Anlageentscheidung beeinflusst hat.

Pflicht zur Anlage- und Anlegergerechten Beratung

Das Thema der Nachhaltigkeit spielt natürlich auch im Rahmen der Anlageberatung durch einen Anlageberater eine wesentliche Rolle. Unter einem Anlageberater versteht der Bundesgerichtshof eine unabhängige Person, die der Kapitalanleger aus dem Grund zur Beratung hinzuzieht, da er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse über die Wirkungsweise und Zusammenhänge hinsichtlich der Kapitalanlage hat.

Der BGH hat hierzu das Kriterium der anlage- und anlegergerechten Beratung aufgestellt, welche besagt, dass ein Anlageberater immer zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet ist. Das heißt, der Anlageberater muss den Wissensstand, die Risikobereitschaft und die Anlageziele des Interessenten beachten und dem Anleger die für ihn passenden Kapitalanlagen aufzeigen. Der Anlageberater muss dabei die Risiken der von ihm empfohlenen Kapitalanlagen kennen und diese dem Anleger vor Abschluss einer Anlage mitteilen. Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Anleger vom Anlageberater über alle Umstände im Zusammenhang mit der Kapitalanlage richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den ihn verständlich unterrichtet.

Diese Kriterien gelten selbstverständlich auch bei der Empfehlung nachhaltiger Kapitalanlagen.

So sind Anlageberater seit Anfang August 2022 nach der Finanzmarktrichtlinie MiFID II verpflichtet, in den Beratungsgesprächen feststellen, wie nachhaltig der Anleger sein Geld investieren möchten. Dass bedeutet, dass für die Erfüllung der Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung nur Vermögensanlagen angeboten werden dürfen, die diesen Nachhaltigkeitswünschen nachkommen.

Wenn der Anleger im Beratungsgespräch deutlich herausgestellt hat, dass es ihm gerade auch auf die Nachhaltigkeit der Kapitalanlage ankommt und sich dann herausstellt, dass die Vermögensanlage nicht so nachhaltig ist, wie in den Beratungsgesprächen oder Emissionsprospekten dargestellt, besteht für den Anleger die Möglichkeit Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend zu machen.

Der Schadensersatzanspruch besteht dann darin, dass der Anleger so zu stellen ist, wie er ohne die Zeichnung der Anlage stehen würde. Dieser sogenannte Zeichnungsschaden ist dann so zu regulieren, dass der Anlageberater die vom Anleger erbrachte Einlage Zug um Zug gegen Rückgabe der Kapitalanlage zahlen muss.

Greenwashing ist meines Erachtens Betrug am Verbraucher, da Unternehmen gezielt das Umweltbewusstsein der Anleger auszunutzen, um diese zur Zeichnung der Kapitalanlage zu bewegen. Zudem bringt es die Unternehmen in Verruf, denen es tatsächlich um die Erfüllung der ESG-Kriterien in ihrem Portfolio geht. Inwieweit der Anlageberater bei Empfehlung der Anlage eine Rolle gespielt hat bzw. seine Pflichten eingehalten hat, muss dann jeweils im Einzelfall geklärt werden.

 

 

Katharina Schnellbacher

Rechtsanwältin 

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

 

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