Karlsruhe (jur). Im Streit um die Anleihenkäufe durch die Europäische Zentralbank (EZB) hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erstmals in seiner Geschichte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg angerufen. Er soll prüfen, ob die Europäische Zentralbank ihre Kompetenzen überschritten hat, heißt es in mehreren am Freitag, 7. Februar 2014, veröffentlichten Beschlüssen vom 17. Dezember 2013 und vom 14. Januar 2014 (Az.: 2 BvR 2728/13 und weitere). Damit entschied das Bundesverfassungsgericht indirekt auch, dass Bürger zumindest bei Kompetenzüberschreitungen von EU-Organen ein Handeln von Bundestag und Bundesregierung einklagen können.
Am 6. September 2012 hatte der EU-Zentralbankrat die EZB ermächtigt, bei Bedarf unbegrenzt Staatsanleihen bestimmter Euro-Länder aufzukaufen. Mehrere Kläger, die schon gegen den Europäischen Rettungsschirm (Europäischer Stabilitätsmechanismus, ESM) vorgegangen waren, haben ihre Verfassungsbeschwerden um diesen Punkt erweitert.
Hierzu betonte nun das Bundesverfassungsgericht, nach den EU-Verträgen und ebenso nach ihrer Satzung habe die EZB „ein auf die Währungspolitik beschränktes Mandat“. Sie sei „nicht zu einer eigenständigen Wirtschaftspolitik ermächtigt, sondern darauf beschränkt, die Wirtschaftspolitik in der Union zu unterstützen“. Dagegen sei es nicht Aufgabe der EZB, allgemeine Wirtschaftspolitik zu betreiben oder Staatshaushalte zu finanzieren.
Nach Überzeugung der Karlsruher Richter würde ein unbegrenzter Ankauf von Staatsanleihen gegen das begrenzte Mandat der EZB verstoßen. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass der Beschluss des Zentralbankrats noch rechtskonform auszulegen ist, wenn eine faktische Begrenzung hineingelesen werden kann. Er fragte daher beim EuGH an, wie er den Zentralbankratsbeschluss auslegt und bewertet.
Sollte die EZB ihre Kompetenzen überschritten haben, hätte sich Deutschland nach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts dagegen wehren müssen. Das Handeln der „Verfassungsorgane“ Bundestag und Bundesregierung ist nach einer Mehrheitsentscheidung von sechs zu zwei Richtern dann auch einklagbar.
Nach zwei Minderheitsvoten sind die Klagen dagegen unzulässig. Gerügt werden könne allenfalls ein „offensichtlicher“ Kompetenzverstoß der EZB. Der langjährige Streit zeige aber deutlich, dass ein möglicher Verstoß zumindest nicht offensichtlich sei. Ob Deutschland hätte einschreiten sollen, sei letztlich eine politische und nicht eine rechtliche Frage. Zudem könne der Bundestag generell selbst entscheiden, welche Themen er aufgreifen will. Bürger könnten versuchen, entsprechend auf ihre Abgeordneten einzuwirken. Es sei aber nicht zulässig, dieses „Selbstbefassungsrecht“ über eine Verfassungsbeschwerde auszuhebeln.
Bezüglich des Euro-Rettungsschirms ESM hat das Bundesverfassungsgericht einen Verkündungstermin für Dienstag, 18. März 2014, 10.00 Uhr bekanntgegeben (Az.: 2 BvR 1390/12 und weitere).
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Bild: © Klaus Eppele - Fotolia.com