Viele Autofahrer fragen sich, was das Zusatzzeichen „Anlieger frei“ bedeutet. Das erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Das Zusatzzeichen Anlieger frei findet sich etwa unter dem Verkehrszeichen „Verbot für Fahrzeuge aller Art“, Verbot für Kraftfahrzeuge bzw. „Verbot für Krafträder“. Dabei handelt es sich um sogenannte Vorschriftszeichen im Sinne von § 41 StVO. Die Befugnis zur Regelung ergibt sich aus § 45 StVO.
Leider findet sich im Gesetz keine Definition darüber, was eigentlich unter einem „Anlieger“ zu verstehen ist. Darunter fallen zunächst einmal alle Grundstückseigentümer und Bewohner, die auf der jeweiligen Straße wohnen. Doch wie sieht es mit Besuchern aus?
Auch Besucher sind Anlieger
Wer als Besucher eine solche Anliegerstraße befahren muss, braucht sich keine Sorgen zu machen. Dies ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung. Dies legt den Begriff des Anliegers weit aus und versteht darunter auch Personen, die mit Eigentümern bzw. Bewohnern in Bezug treten wollen. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 09.07.1965- 4 StR 191/65. Die Richter begründen dies damit, dass „Anlieger frei“ nicht nur den Verkehr der Anlieger meint. Vielmehr bezieht er sich ebenfalls auch auf Verkehr mit den Anliegern.
Dies bedeutet, dass nicht nur angemeldete Besucher als Anlieger gelten. Vielmehr reicht es, wenn man eine dort lebende Person besuchen möchte – auch wenn die gerade nicht zu Hause anzutreffen ist. Das Gleiche gilt, wenn jemand ein bestimmtes Geschäft auf dieser Straße während der Öffnungszeiten aufsuchen möchte.
Anlieger frei - Parken erlaubt?
Normalerweise dürfen Besucher von Privatleuten oder Geschäften ihr Fahrzeug ebenfalls in einer solchen Straße parken. Das gilt natürlich nicht für Bereiche, bei denen das Halten oder Parken für Jedermann verboten ist.
Unbegrenztes Parken gestattet?
Allerdings sollte man das nicht als Chance sehen, um etwa nach dem Besuch das Auto einfach stehen zu lassen. Ansonsten müssen Sie gleichwohl mit einem Bußgeld rechnen. Dies ergibt sich daraus, dass etwa das Verkehrszeichen „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ sich nicht nur auf den fließenden, sondern auch auf den ruhenden Verkehr erstreckt. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 06.09.1991 – 5 Ss (OWi) 358/91 – (OWi) 147/91 l klargestellt.
Wichtige Ausnahme für Anlieger
Ebenso aufpassen sollte allerdings, wer in einer Straße mit dem Verkehrsschild Verbot für Fahrzeuge aller Art“ mit einem Zusatzschild wohnt. Dies wird an einer Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe deutlich.
In diesem Fall hatte ein dort lebender Autofahrer das Auto abends abgestellt und auch nachts stehen lassenstehen lassen, obwohl auf dem Zusatzschild folgendes stand: „Anlieger frei werktags 06.00 bis 10.00 Uhr“.
Hierzu entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 08.08.1977 – 3 Ss (B) 210/77, dass eine Geldbuße verhängt werden durfte. Dies begründeten die Richter damit, dass hier für jedermann auch der ruhende Verkehr außerhalb angegebenen Zeit verboten war. Von daher sollten Sie auch als Anwohner auf den genauen Wortlaut des Zusatzschildes achten.
Fazit:
Über eine Straße mit dem Zusatzschild „Anlieger frei“ sollten Sie daher nicht einfach fahren, wenn Sie keinen Besuch vorhaben und diese nur abkürzen wollen. Das Gleiche gilt für das Parken. Ansonsten müssen Sie unter Umständen nicht nur mit einem Bußgeld rechnen. Unter Umständen darf Ihr Wagen auch abgeschleppt werden.
Autor: Harald Büring (Fachanwalt.de-Redaktion)
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