Leipzig (jur). Allgemeine Regelungen und Grundsätze für die Aufstellung eines Urlaubsplans sind mitbestimmungspflichtig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem am Mittwoch, 11. Januar 2023, veröffentlichten Beschluss zum Landespersonalvertretungsgesetz in Nordrhein-Westfalen entschieden (Az.: 5 P 17.21).
Anlass des Rechtsstreits war die „Bitte“ des Dienststellenleiters einer Klinik für Psychiatrie und Neurologie, dass die dort beschäftigten Mitarbeiter des Sozialdienstes die gegenseitige Urlaubsvertretung innerhalb ihrer Abteilung selbst sicherstellen und die Planung mit den Chefärzten abstimmen sollen.
Die Personalvertretung der in der Trägerschaft des Landschaftsverbandes Rheinland stehenden Klinik hielt diese Anordnung für mitbestimmungspflichtig. Bei der Anordnung, die Urlaubsvertretungen abteilungsintern zu bestimmen, handele es sich um eine „vorbereitende generelle Regelung zur Urlaubsplanung“, die Einfluss auf die individuellen Urlaubswünsche der Beschäftigten haben könne. Nach dem Landespersonalvertretungsgesetz NRW, vergleichbare Regelungen gibt es auch in anderen Bundesländern, sei die Aufstellung eines Urlaubsplans mitbestimmungspflichtig.
Wie schon das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat nun auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21. September 2022 entschieden, dass der Personalrat bei der Aufstellung des Urlaubsplans ein Mitbestimmungsrecht hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Das Mitbestimmungsrecht erstrecke sich nicht nur auf die konkrete Urlaubsplanung, sondern auch auf „abstrakt-generelle Regelungen“, die sich auf den Urlaubsplan „nur mittelbar auswirken, aber jedenfalls Vorfestlegungen für die Koordinierung zwischen dienstlichen Erfordernissen und individuellen Urlaubsansprüchen enthalten“, so die Leipziger Richter.
Die Anordnung der Klinik-Dienststellenleitung, dass die Mitarbeiter in jeder Abteilung selbst die Urlaubsvertretung sicherstellen sollen, sei als allgemeiner Urlaubsgrundsatz anzusehen. Dies führe dazu, dass die individuellen Urlaubswünsche der betroffenen Beschäftigten „nur eingeschränkt berücksichtigt werden, nämlich nur, soweit eine Urlaubsvertretung auf eine bestimmte Weise gewährleistet werden kann. Dies hat hinreichende Auswirkungen auf die zeitliche Festlegung des Urlaubs in künftigen Urlaubsplänen und löst auch die für die Mitbestimmung erforderliche kollektive Betroffenheit aus“, befand das Bundesverwaltungsgericht.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock