Leipzig. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) kann auch nach einer unbestraften, wiederholten Trunkenheitsfahrt angefordert werden. Am Donnerstag, den 07.04.2022, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass Voraussetzung für diese Aufforderung sei, dass „mit hinreichender Gewissheit“ eine Trunkenheitsfahrt mit zu viel Alkohol im Blut durchgeführt worden sei (Az.: 3 C 9.21).
Dem Kläger aus Rheinland-Pfalz wurde in den Jahren 2008 und 2009 die Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss entzogen. Bei ihm wurden Blutalkoholwerte von 1,4 und 1,48 festgestellt. 2016 erhielt er seinen Führerschein zurück, da er die MPU (allgemein bekannt als „Idiotentest“) bestand und ihm somit die Fahreignung bescheinigt wurde.
Am 01.09.2017 geriet der Mann unverschuldet in einen Verkehrsunfall und die herbeigerufene Polizei vermutete, er sei unter Alkoholeinfluss gefahren. Der darauffolgende Bluttest ergab 1,04 Promille. Der Kläger bestritt die Fahrt unter Alkoholeinfluss. Der erhöhte Blutalkoholspiegel sie auf einen "Nachtrunk" zurückzuführen.
Die strafrechtlichen Ermittlungen in dem Fall wurden eingestellt. Auch um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, musste sich der Kläger keine Sorgen machen, da aus datenschutzrechtlichen Gründen der Vorgang bei der Bußgeldstelle gelöscht worden war. Dennoch blieb der Vorfall nicht folgenlos. Der Landkreis verlangt die Vorlage eines MPU-Gutachtens. Als der Mann dies nicht tat, wurde ihm der Führerschein erneut entzogen.
Vor Gericht behauptete er unter anderem, dass eine MPU nur dann angefordert werden könne, wenn ein straf- oder bußgeldbewehrter Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift vorgelegen habe.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wies diesen Einwand jedoch zurück. Die 1,04‰ sei nicht auf einen Nachtrunk zurückzuführen. Es handle sich hierbei vielmehr um eine Schutzbehauptung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun auch den Führerscheinentzug bestätigt. Auch wenn eine Fahrt unter Alkoholeinfluss nicht als Straftat geahndet wurde, die wiederholte Trunkenheitsfahrt jedoch mit "hinreichender Gewissheit" festgestellt wurde, kann die MPU angefordert werden. Dass das Oberverwaltungsgericht den Angaben des Klägers über seinen Alkoholkonsum nach der Autofahrt nicht geglaubt habe, sei ebenfalls nicht zu beanstanden, entschied das Bundesverwaltungsgericht.
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