Arbeitsrecht

Anspruch auf ein sehr gutes Arbeitszeugnis mit entsprechender Dankes-, Wunsch- und Bedauernsformel

Zuletzt bearbeitet am: 02.03.2023

Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 12.01.2023 zum Aktenzeichen 6 Ca 4832/22 in einem von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Schwerpunktkanzlei JURA.CC vertretenen Fall entschieden, dass ein Arbeitnehmer infolge eines Vergleichs einen Anspruch auf ein sehr gutes Arbeitszeugnis mit entsprechender Dankes-, Wunsch- und Bedauernsformel hat.

Die Parteien streiten um den Inhalt des dem Kläger zu erteilenden Zeugnisses.

Der Kläger war als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt und ist zum 31.07.2022 aufgrund einer Betriebsschließung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Die Parteien schlossen im Kündigungsschutzverfahren einen Vergleich, der zum Zeugnis die folgende Regelung vorsieht:

„Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger mit dem Datum des Beschäftigungsendes, spätestens binnen zwei Wochen nach dem Beschäftigungsende, ein wohlwollendes und qualifiziertes Endarbeitszeugnis mit einer insgesamt sehr guten Verhaltens- und Leistungsbeurteilung und entsprechender Danke-s, Wunsch- und Bedauernsformel zu erteilen.“

Die Beklagte erteilte dem Kläger sodann das Zeugnis. Dieses Zeugnis enthält unter anderem Schreibfehler, datiert auf den 26.03.2022 und enthält keine Schlussformel.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erteilung eines Zeugnisses, das den Regelungen des Vergleichs entspricht, d.h. insbesondere mit einer durchgängig sehr guten Bewertung, einer entsprechenden Schlussformel und ausgestellt unter dem Beendigungsdatum.

Der Kläger hat gem. § 109 Abs. 1 GewO iVm. § 4 des geschlossenen Vergleichs Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses mit einer sehr guten Verhaltens- und Leistungsbeurteilung und entsprechender Dankes-, Wunsch- und Bedauernsformel sowie Datierung auf das Beendigungsdatum. Insoweit war das von der Beklagten erteilte Zeugnis zu berichtigen. Einen weitergehenden Anspruch auf die vom Kläger gewünschten Formulierungen hat der Kläger indes nicht.

Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, das Zeugnis im Einzelnen zu formulieren. Dazu gehört auch die Entscheidung darüber, welche positiven oder negativen Leistungen und Eigenschaften er mehr hervorheben will als andere, solange das  Zeugnis wahr bleibt. Der Arbeitgeber hat insoweit einen Beurteilungsspielraum ähnlich wie bei einer Leistungsbestimmung nach § 315 BGB. Insbesondere die Formulierung von Werturteilen im Zeugnis lässt sich nicht bis in die Einzelheiten regeln und vorschreiben; ein relativ großer Beurteilungsspielraum ist hier unvermeidlich, zumal jede Beurteilung von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist und zwangsläufig von den Erfahrungen des Arbeitgebers geprägt wird. Diesen Beurteilungsspielraum dürfte der Arbeitgeber dann überschritten haben, wenn er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein und/oder branchenübliche Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

Im vorliegenden Fall ist der Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers zudem insoweit beschränkt, als dass die Parteien sich darauf verständigt haben, dass die Leistung und das Verhalten des Klägers mit „sehr gut“ zu bewerten sei und zudem eine entsprechende Schlussformel enthalten müsse.

Nach diesen Grundsätzen ergibt sich für das dem Kläger zu erteilende Zeugnis folgendes:

Die von der Beklagten in dem Zeugnis gewählten Formulierungen entsprechen nicht durchgängig einer „sehr guten“ Bewertung und waren dementsprechend anzupassen:

Dies erfolgt im Wesentlichen durch die üblichen Steigerungen durch „sehr“, „stets“ oder „äußerst“.

Die Kammer war zudem der Auffassung, dass die termingerechte Aufgabenerledigung eine Leistungskomponente darstellt, deren Fehlen im Zeugnis eines Fahrers negativ aufgefasst werden könnte. Dies hat die Kammer daher ergänzt.

Die Gesamtleistungsbewertung war anzupassen, und zwar ungeachtet des Umstands, dass die Formulierung „stets zur vollsten“ sprachlich unglücklich ist. Die Beklagte hätte ein Zeugnis mit einer anderen „sehr guten“ Gesamtbewertung erteilen können, was sie indes nicht tat. Die Kammer hält an der bisher noch üblichen Formulierung für eine sehr gute Leistungs-Gesamtbeurteilung fest.

Ebenso war die Verhaltensbewertung auf eine sehr gute Bewertung anzuheben.

Das Zeugnis war um eine übliche der Note „sehr gut“ entsprechende Schlussformel zu ergänzen.

Das Zeugnis muss auch in formeller Hinsicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Zeugnis entsprechend. Dementsprechend waren Rechtsschreibfehler zu berichtigen und das Zeugnis auf das Beendigungsdatum zu datieren. Das dürfte zwischen den Parteien unstreitig gewesen sein.

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