Sozialrecht

Anspruch auf operative Stimmerhöhung bei Transsexualität

Zuletzt bearbeitet am: 12.11.2024

Augsburg (jur). Eine Mann-zu-Frau transsexuelle Versicherte kann auf Krankenkassenkosten eine stimmerhöhende Operation zur Geschlechtsangleichung verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie bei einem äußerlich eindeutig weiblichen Erscheinungsbild eine männliche Stimme hat und nur der operative Eingriff den bestehenden psychischen Leidensdruck mindern kann, entschied das Sozialgericht Augsburg in einem am Donnerstag, 16. November 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: S 12 KR 462/21). 

Die Klägerin hatte sich 2018 wegen ihrer Mann-zu-Frau-Transsexualität einer geschlechtsangleichenden Operation in Form einer Genitalangleichung und eines operativen Brustaufbaus unterzogen. Äußerlich entsprach sie damit eindeutig dem Aussehen einer Frau. Es verblieb jedoch eine tiefe männliche Stimme. 

Bei ihrer Arbeit als Bauleiterin im Hochbau führte dies häufig bei Kunden zu Irritationen und teils peinlichen Situationen. Eine logopädische Therapie brachte zwar bei entsprechender Konzentration eine höhere Stimmlage, auf Dauer fiel die Versicherte aber immer wieder in die männliche Stimme zurück. Bei ihrer Krankenkasse beantragte sie daher eine stimmerhöhende Operation. Üblich ist dabei ein Eingriff an den Stimmlippen oder dem Kehlkopf. 

Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab. Die Komplikationsrate sei „nicht gering“, der Erfolg des Eingriffs auf Dauer nicht ausreichend geklärt. Zudem gebe es auch „echte“ Frauen mit natürlich tiefer Stimme. 

Doch die Krankenkasse muss die operative Stimmerhöhung bezahlen, entschied das Sozialgericht mit Urteil vom 16. März 2023. Transsexuelle Menschen hätten zur Minderung ihres psychischen Leidensdrucks Anspruch auf chirurgische Eingriffe in gesunde Organe. Zwar habe die Mann-zu-Frau transsexuelle Klägerin keinen Anspruch auf eine „optimale Annäherung an ein vermeintliches Idealbild“. Wegen ihres bestehenden psychischen Leidensdrucks könne sie aber zumindest eine näherungsweise Anpassung an ihr empfundenes Geschlecht verlangen. 

Hier habe die logopädische Therapie zu keiner anhaltenden alltagsrelevanten Anpassung hin zu einer weiblichen Stimmhöhe geführt, betonte das Sozialgericht. Dagegen habe der vom Gericht bestellte Gutachter ausgeführt, dass die stimmerhöhende Operation zur Besserung der Sprechsituation beitragen könne. Die Versicherte müsse sich dann nicht mehr so „anstrengen“, die in der logopädischen Therapie angelernte weibliche Sprechlage zu halten. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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