Die Frage der Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der Elternzeit ist ein dauerhaftes Thema, das sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber beschäftigt. Besonders wichtig wird dies, wenn das Arbeitsverhältnis direkt nach der Elternzeit endet und ein Resturlaub aussteht. Bestimmend ist dabei die Rechtslage nach § 24 Satz 2 MuSchG (Mutterschutzgesetz).
Urlaubsanspruch während und nach der Elternzeit
Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) hat der Arbeitgeber das Recht, den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Elternzeit, um ein Zwölftel zu kürzen. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer, die eine einjährige Elternzeit in Anspruch nehmen, den gesamten Urlaubsanspruch für dieses Jahr verlieren können. Wichtig dabei ist jedoch, dass der vor der Elternzeit entstandene Resturlaub nicht verfällt. Dieser bleibt bestehen und kann nach der Elternzeit in Anspruch genommen werden.
In Fällen, in denen sich an eine erste Elternzeit eine zweite anschließt, wird auch der verbleibende Resturlaubübertragen. Sollte das Arbeitsverhältnis während oder zum Ende der Elternzeit beendet werden, steht dem Arbeitnehmer eine finanzielle Abgeltung des verbleibenden Urlaubs zu. Die Höhe der Abgeltung orientiert sich dabei an dem durchschnittlichen Verdienst der letzten Wochen vor der Elternzeit. Somit wird der Arbeitnehmer für ungenutzte Urlaubstage entschädigt.
Beispiel aus der Rechtsprechung
Ein richtungsweisendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20.09.2022 (Az. 11 Sa 12/22) bestätigt, dass Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der Elternzeit Anspruch auf die Abgeltung offener Urlaubstage haben. In dem verhandelten Fall hatte die Klägerin nach zwei Elternzeiten Anspruch auf die Abgeltung von insgesamt 146 Urlaubstagen, was einer Summe von 24.932,42 Euro brutto entsprach.
Das Gericht entschied, dass der Urlaubsanspruch nicht durch eine nachträgliche Kürzung durch den Arbeitgeber gemindert werden kann. Die sogenannte Surrogationstheorie, die dies früher ermöglichte, ist nach aktueller Rechtsprechung nicht mehr anwendbar. § 7 BUrlG sieht vor, dass ein Urlaubsanspruch nur dann in eine finanzielle Abgeltung umgewandelt werden kann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.
Rechtliche Grundlagen: § 24 Satz 2 MuSchG und § 17 BEEG
- Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch während der Elternzeit um ein Zwölftel pro Monat kürzen.
- Gemäß § 24 Satz 2 MuSchG, bleibt der vor der Elternzeit bestehende Urlaubsanspruch erhalten und wird nach der Elternzeit fortgeschrieben.
- Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn Urlaubstage nicht genommen wurden.
- Die Verjährung von Urlaubsansprüchen beginnt frühestens mit dem Ende der Elternzeit.
Praktischer Tipp für die Praxis
Für Arbeitnehmer, die planen, nach der Elternzeit das Arbeitsverhältnis zu beenden, ist es ratsam, den Resturlaub und den daraus entstehenden Abgeltungsanspruch im Blick zu behalten. Arbeitgeber sollten darauf achten, dass die Kürzung des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit klar kommuniziert und dokumentiert wird, um Missverständnisse zu vermeiden. Für beide Seiten gilt: Eine rechtzeitige Klärung und Feststellung der noch offenen Urlaubsansprüche, kann spätere rechtliche Auseinandersetzungen vermeiden.
Zusammenfassung
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der Elternzeit ist klar geregelt. Arbeitgeber können den Urlaubsanspruch während der Elternzeit kürzen, doch der vor der Elternzeit bestehende Resturlaub bleibt bestehen. Sollte das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit beendet werden, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung der offenen Urlaubstage. Diese Regelungen schützen die Rechte von Arbeitnehmern und stellen sicher, dass Urlaubsansprüche auch nach einer längeren Elternzeit nicht verfallen.
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