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Ansprüche wegen Schwerbehinderung schon vor dem Antrag möglich

Erfurt (jur). Schutz und Ansprüche wegen einer Schwerbehinderung können auch schon dann bestehen, wenn die Feststellung Schwerbehinderteneigenschaft noch gar nicht beantragt, geschweige denn festgestellt wurde. Die Hürden hierfür sind aber sehr hoch, wie aus einem am Donnerstag, 2. Juni 2022, verkündeten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt hervorgeht (Az.: 8 AZR 191/21). Danach muss es für den Arbeitgeber offenkundig sein, dass eine dauerhafte und schwere Behinderung besteht. 

Im Fall eines Hausmeisters in Sachsen-Anhalt war dies nach Überzeugung des BAG nicht erfüllt. Er war bei einer Leiharbeitsfirma beschäftigt und wurde von dieser in einer Grundschule eingesetzt. Nachdem die Stadt als Trägerin der Schule den „Vertrag über eine Personalgestellung“ gekündigt hatte, kündigte die Leihfirma ihrerseits dem Hausmeister das Arbeitsverhältnis. 

Der Hausmeister macht geltend, er sei wegen einer Behinderung diskriminiert worden und verlangt eine Entschädigung. Er habe einen Schlaganfall erlitten und im Zeitpunkt der Kündigung halbseitig gelähmt auf der Intensivstation gelegen. Dies sei der Leihfirma bekannt gewesen. Vor der Kündigung habe der Arbeitgeber daher eine Zustimmung des Integrationsamts einholen müssen. 

Das BAG bestätigte nun, dass die Kündigung eines Schwerbehinderten ohne Zustimmung des Integrationsamts ein – allerdings widerlegbares – Indiz für eine Diskriminierung ist. Auch können nach dem Erfurter Urteil Ansprüche wegen einer Schwerbehinderung schon dann bestehen, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft bislang weder beantragt noch festgestellt wurde. 

Dafür müsse es für den Arbeitgeber aber offenkundig sein, dass eine Schwerbehinderung besteht. Das bedeute auch, dass eine bekannte schwere Behinderung offenkundig von Dauer ist. 

Im Streitfall sei dies nicht erfüllt, urteilte das BAG. Kurz nach dem Schlaganfall sei noch offen gewesen, ob die halbseitige Lähmung dauerhaft bleiben würde.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© Doris Heinrichs - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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