Was wir erwarten können, und was nicht
Vor allem der Bundesverband Deutscher Stiftungen (BVDS) drängt auf eine Reformierung des deutschen Stiftungsrechts. Eine solche sei lange überfällig. Diese Dringlichkeit hat auch die Bundesregierung erkannt, und die geplante Reform im Koalitionsvertrag aufgenommen. Seit Anfang 2018 liegt dem Justizministerium nun der Diskussionsentwurf der zuständigen Arbeitsgruppe vor. Der Referentenentwurf wird seitdem mit großer Spannung erwartet.
Das neue Stiftungsrecht: einheitlich und möglichst abschließend geregelt
Oberstes Ziel der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ ist es ein einheitliches Stiftungszivilrecht zu schaffen, dass möglichst abschließend in den Stiftungsvorschriften des BGB geregelt ist. Bislang finden sich in den §§ 80 ff. BGB zwar einige stiftungsrechtliche Normen, diese verweisen aber in vielen Fällen lediglich ins Vereinsrecht. Daneben finden sich weitere Regelungen in den jeweiligen Stiftungsgesetzen der Länder. Das deutsche Stiftungsrecht gleicht einem Flickenteppich.
Klare Definition und Kennzeichnung
Um Ordnung in das deutsche Stiftungsrecht zu bringen, beginnt der Diskussionsentwurf mit einer Legaldefinition der rechtsfähigen Stiftung sowie der Sonderform der Verbrauchsstiftung. Beide Formen sollen künftig – ähnlich wie haftungsbeschränkte Gesellschaften wie die GmbH – einen Namenszusatz führen, SbR für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts oder VsbR für rechtsfähige Verbrauchsstiftungen des bürgerlichen Rechts. Für mehr Übersichtlichkeit sollen auch die Verweise ins Vereinsrecht deutlich reduziert werden.
Business Judgement Rule für Stiftungsvorstände
Insbesondere im Hinblick auf die Stiftungsorgane dürfte die Rechtslage durch die Reform sicherer werden. So ist unter anderem die Einführung einer sog. Business Judgement Rule geplant. Entsprechend dem aktienrechtlichen Vorbild soll das Haftungsrisiko von Stiftungsvorständen bei unternehmerischen Entscheidungen reduziert werden. Führt das Handeln eines Stiftungsvorstands zum Eintritt eines wirtschaftlichen Schadens, soll der Vorstand hierfür nur haften müssen, wenn er nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewandt hat.
Mehr Flexibilität - Satzungsänderung, Zulegung, Zusammenlegung
Die Änderung einer Stiftungssatzung soll auch nach neuem Stiftungsrecht die Ausnahme bleiben. Allerdings sollen die Voraussetzung, das Verfahren und die Zuständigkeit künftig ausdrücklich geregelt werden. Genauso soll die Möglichkeit der Auflösung einer Stiftung normiert sein.
Auch geregelt werden sollen die Möglichkeiten mehrere Stiftungen zu vereinen. Vorgesehen ist dies in Form der „Zulegung“, bei der eine Stiftung einer zweiten Stiftung durch Übertragung des gesamten Vermögens zugelegt wird, und die „Zusammenlegung“, bei der zwei Stiftungen ihr Vermögen auf eine neue gegründete dritte Stiftung übertragen. Kein Einfluss in den Diskussionsentwurf hat jedoch der Wunsch nach Kooperationsmöglichkeiten von Stiftungen gefunden.
Noch immer kein Stiftungsregister
Auch ein weiteres Hauptanliegen des BVDS ist nicht aufgenommen worden: das bundeseinheitliche Stiftungsregister. Nach Angaben des BVDS befürworten 73 % der befragten Stiftungen ein Stiftungsregister, um die Arbeit der Stiftungsorgane zu vereinfachen.
Auf ein solches Register mit Transparenz- und Publizitätsfunktion müssen wir aber allen Anscheins nach noch etwas warten. Trotzdem sind die erkennbaren Reformansätze aus Sicht des Rechtsanwalts für Stiftungsrecht zu begrüßen. Sie sorgen für eine einheitliche und sicherere Rechtslage, was die Arbeit sowohl von Stiftungsrechtlern, aber besonders auch von Stiftungen zukünftig erleichtern wird.
Weitere Informationen zum Thema Stiftung und zum Stiftungsrecht finden Sie auch unter: www.rosepartner.de/stiftung-stiftungsrecht-rechtsanwalt.html