Luxemburg (jur). Bei Urheberrechtsverletzungen durch Privatpersonen bleiben die anwaltlichen Abmahnkosten weiterhin begrenzt. Die deutsche Deckelung ist gerechtfertigt und mit EU-Recht vereinbar, urteilte am Donnerstag, 28. April 2022, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-559/20).
Gegen die rechtswidrige Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke können die Rechteinhaber mit einer Abmahnung vorgehen. Diese umfasst neben Schadenersatz, etwa für entgangene eigene Verkäufe, auch einen Ersatz der Anwaltskosten. Diese richten sich nach dem „Gegenstandswert“. Laut Urhebergesetz ist dieser auf maximal 1.000 Euro begrenzt, wenn sich die Abmahnung gegen eine Privatperson richtet, die nicht gewerblich oder beruflich handelt.
Im Streitfall hatte ein Nutzer das Computerspiel „This War of Mine“ auf einer Filesharing-Plattform hochgeladen. Andere Nutzer konnten es dort im Tausch herunterladen. Die Rechte für das Spiel liegen in Deutschland bei der Koch Media GmbH. Diese mahnte den Nutzer erfolgreich ab.
Nach dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken musste der Nutzer neben Schadenersatz nur Anwaltskosten in Höhe von 124 Euro bezahlen, bemessen nach dem gedeckelten Gegenstandswert von 1.000 Euro. Koch Media machte geltend, der Gegenstandswert habe bei 20.000 Euro gelegen und forderte daher Anwaltskosten in Höhe von 984,60 Euro. Die Deckelung sei nach EU-Recht unzulässig.
Dem widersprach nun der EuGH. Mit der Deckelung verfolge Deutschland zulässig das Ziel, die Kosten der unterlegenen Partei in einem zumutbaren und angemessenen Rahmen zu halten. Dem stehe EU-Recht im Grundsatz nicht entgegen. Gerichte müssten allerdings die Möglichkeit von Abweichungen haben, wenn sie die Deckelung im Einzelfall für unbillig halten.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock