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Apotheke benötigt Erlaubnis für Rezeptsammelstelle

Hamm/Berlin (DAV). Nur weil eine Apotheke eine Erlaubnis zum Versandhandel hat, darf sie deswegen nicht auch eine Rezeptsammelstelle einrichten. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Mai 2015 (AZ: 4 U 53/15) informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Eine Apotheke hatte im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes eine Rezeptsammelstelle für verschreibungspflichtige Arzneimittel eingerichtet. Die Kunden konnten wählen, ob sie die Arzneimittel selbst in der Apotheke abholen oder sich liefern lassen wollten. Für diese Einrichtung warb die Apotheke auch. Eine Mitbewerberin verlangte von der Apotheke, dies zu unterlassen. Diese wehrte sich: Sie habe eine Erlaubnis zum Versandhandel, und die Sammelstelle sei ein Teil des Versandhandels. 

Der Verfügungsantrag der Mitbewerberin war erfolgreich. Die Richter untersagten der Apotheke, die Sammelstelle zu betreiben und zu bewerben. Es handele sich um eine Rezeptsammelstelle im Sinne der Apothekenbetriebsordnung. Sie falle nicht unter den Versandhandel mit Arzneimitteln. Über die Sammelstelle biete die Apotheke nämlich das Abholen oder Ausliefern der bestellten Medikamente in einer Weise an, für die die Apothekenbetriebsordnung Regeln aufstelle. Gegen diese verstoße die Betreiberin aber, da sie nicht über die notwendige Erlaubnis für eine Rezeptsammelstelle verfüge. Darüber hinaus dürfe eine solche Sammelstelle nicht in einem Gewerbebetrieb wie einem Supermarkt unterhalten werden.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik: © Kzenon - Fotolia.com

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