Berlin (jur). Ein Döner-Schnellimbiss mit Selbstbedienung ist kein Spezialitätenrestaurant. Ein türkischer Koch kann daher für die Arbeit im Döner-Imbiss auch kein Visum zur längerfristigen Einreise verlangen, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Mittwoch, 1. Februar 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: VG 14 K 139.19 V).
Der türkische Kläger, ein gelernter Koch, hatte beim Generalkonsulat in Izmir die Erteilung eines Visums für die längerfristige Einreise in Deutschland beantragt. Die Visumerteilung ist für Köche in einem Spezialitätenrestaurant möglich.
Das Konsulat lehnte die Visumerteilung ab. Denn der Koch solle nur in einem Döner-Imbiss mit Selbstbedienung beschäftigt werden.
Das Verwaltungsgericht stellte in seinem Urteil vom 22. Dezember 2022 ebenfalls fest, dass der Koch kein Visum verlangen könne. Denn bei dem Döner-Imbiss mit Selbstbedienung handele es sich schon gar nicht um ein Restaurant. Darunter sei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch vielmehr eine Gaststätte zu verstehen, in denen das Essen serviert werde und die Gäste eine gewisse Zeit verweilten.
Der Döner-Schnellimbiss mit Selbstbedienung erfülle diese Voraussetzung nicht. Die Döner würden „auf offen einsehbaren Fertigungsflächen zubereitet und zum Mitnehmen oder zum Verzehr vor Ort an vorhandenen Sitzmöglichkeiten abverkauft“. Das Essen werde weder serviert, noch sei der Betrieb „auf das Verweilen von Gästen über die kurzfristige Nahrungsaufnahme hinaus erkennbar eingerichtet“, heißt es in dem Urteil.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock