Arbeitsrecht

Arbeiten an Feiertagen: Vergütung und Besteuerung von Feiertagsarbeit

23.01.2017
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Zuletzt bearbeitet am: 30.12.2023

Die schlechte Nachricht direkt vorweg: Einen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschläge gibt es nicht. Ansprüche auf Feiertagszuschläge können sich aber aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder sogar einer betrieblichen Übung ergeben.

Kein gesetzlicher Anspruch auf Lohnzuschläge für Feiertagsarbeit

Wer an einem Feiertag arbeiten muss, hat von Gesetzes wegen lediglich einen sogenannten Ausgleichsanspruch. Das heißt, dem Arbeitnehmer muss für die Arbeit an dem Feiertag ein Ersatzruhetag gewährt werden. Fällt der Feiertag auf einen Werktag (Montag bis Samstag), muss der Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen gewährt werden. Fällt der Feiertag auf einen Sonntag, muss der Ersatzruhetag bereits innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von zwei Wochen gewährt werden, wie im Übrigen ohnehin für Sonntagsarbeit. Diese Regelungen ergeben sich aus § 11 Absatz 3 Arbeitszeitgesetz.

Feiertagszuschläge sind in gewissen Grenzen steuerfrei

Für Arbeitnehmer mit Anspruch auf Feiertagszuschlag ist insbesondere die Besteuerung interessant, da die Zuschläge bis zu einem gewissen Grad von der Einkommensteuer befreit sind. In welchem Umfang Feiertagszuschläge befreit sind, kann § 3b Einkommensteuergesetz entnommen werden.

Danach sind an gesetzlichen Feiertagen sowie am 31. Dezember ab 14 Uhr Feiertagszuschläge in Höhe von bis zu 125% des Grundlohns von der Einkommensteuer befreit. Zuschläge für erbrachte Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 01. Mai sind sogar bis zu einer Höhe von 150% des Grundlohns von der Einkommensteuer befreit. Unter Feiertagsarbeit fällt darüber hinaus auch die Arbeit, die in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Feiertag folgenden Tages entfällt, sofern denn die Arbeit bereits vor 0 Uhr aufgenommen wurde.

Der maßgebliche Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Dieser Grundlohn muss dann auf einen Stundenlohn umgerechnet werden. Allerdings bleiben bei der Berechnung des Grundlohns Einmalzahlungen wie z.B. Gratifikationen, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld unberücksichtigt. Muss z.B. jemand am 26. Dezember bei einem Grundlohn von 10 Euro/Stunde arbeiten und hat der Arbeitnehmern Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 150% des Grundlohns, beläuft sich der Zuschlag auf 15 Euro/Stunde. Da die Arbeit am 26.12. verrichtet wurde und der Zuschlag nicht mehr als 150% des Grundlohns beträgt, ist für den Zuschlag keine Einkommensteuer zu entrichten. In vorbenanntem Beispiel beläuft sich der Stundenlohn also auf insgesamt 25 Euro, von dem aber nur auf den Grundlohn in Höhe von 10 Euro Einkommensteuer zu entrichten ist.

Zu beachten ist, dass für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge ein Grundlohn von maximal 50 Euro/Stunde angesetzt werden kann. In dem obigen Beispiel beliefe sich der steuerfreie Feiertagszuschlag also auf maximal 75 Euro/Stunde. Alles was darüber hinausgeht, würde der Einkommensteuer unterliegen. Beliefe sich der Grundlohn in unserem Beispiel also auf 60 Euro/Stunde, würde sich der Zuschlag auf 90 Euro/Stunde belaufen. Allerdings wäre der Zuschlag nur in Höhe von 75 Euro/Stunde von der Einkommensteuer befreit. Alles was darüber hinausgeht (hier also 15 Euro/Stunde) unterliegt der Einkommensteuer.

Wichtig ist, dass eine Steuerbefreiung nach § 3b Einkommensteuergesetz nur dann in Betracht kommt, wenn der Zuschlag auch tatsächlich für die erbrachte Feiertagsarbeit geleistet wurde. Hat man als Arbeitnehmer lediglich den gesetzlichen Anspruch auf einen Ersatzruhetag, und erhält man eine Abgeltung dafür, dass der Ersatzruhetag nicht Anspruch genommen wird, ist eine Steuerbefreiung im Sinne des § 3b Einkommensteuergesetz nicht möglich.

Zusammentreffen von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen

Es kann vorkommen, dass Nachtarbeit an einem gesetzlichen Feiertag der auf einen Sonntag fällt, geleistet wird und der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit hat.

Auch Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuerfrei. Dann ist zu beachten, dass beim Zusammentreffen von Sonntags- oder Feiertagsarbeit mit Nachtarbeit, sowohl die Steuerbefreiung für Sonntags- oder Feiertagsarbeit als auch die Befreiung für die Nachtarbeit in Anspruch genommen werden können. Der Höchstbetrag der von der Einkommensteuer befreiten Zuschläge erhöht sich also. Anders ist es beim bloßen Zusammentreffen von Sonntags- und Feiertagsarbeit. Dann sind nur die für die Feiertagsarbeit vorgesehen Höchstgrenzen maßgeblich.

Feiertagszuschläge sind in Grenzen sozialversicherungsbefreit

Auch wenn die Feiertagszuschläge vollständig von der Einkommensteuer befreit sein sollten, heißt das nicht automatisch, dass für die Zuschläge keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Hier gilt, dass Zuschläge für Feiertagsarbeit nur dann kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen darstellen, wenn das Entgelt (der Grundlohn) auf dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 Euro/Stunde beträgt.

In dem zuvor benannten Beispiel mit einem Grundlohn von 10 Euro/Stunde wären für den Feiertagszuschlag also auch keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Anders ist es in dem Beispiel, in dem sich der Grundlohn auf 50 Euro/Stunde beläuft. Nehmen wir auch hier wieder an, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf 150% Feiertagszuschlag hat. Der Zuschlag beträgt also 75 Euro/Stunde. Da sich der Grundlohn aber auf mehr als 25 Euro/Stunde beläuft, sind für den Zuschlag, der auf den 25 Euro übersteigenden Betrag entfällt, Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. In diesem Beispiel ist das genau für die Hälfte des Zuschlags der Fall. Von den 75 Euro/Stunde Feiertagszuschlag sind also 37,50 Euro/Stunde sozialversicherungspflichtiges Einkommen.

Autor: Dr. Kluge Rechtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht aus Hannover, Tel-Nr. 0511-94000630

Symbolgrafik: © Jamrooferpix - Fotolia.com

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