Arbeitsrecht

Arbeitgeber darf Bewerberin „Frau Markus“ nicht diskriminieren

Zuletzt bearbeitet am: 12.12.2023

Koblenz (jur). Arbeitgeber dürfen sich über eine Stellenbewerberin einer „Frau Markus X“ nicht abfällig äußern oder diese wegen der vorliegenden Transsexualität ablehnen. Wie das Arbeitsgericht Koblenz in einem am Donnerstag, 5. Mai 2022, veröffentlichten Urteil entschied, stellt dies eine entschädigungspflichtige Diskriminierung wegen des Geschlechts dar (Az.: 7 Ca 2291/21). Werden die mit einer als „Frau Markus X“ unterschriebenen Bewerbungsunterlagen vom Arbeitgeber auch noch an eine Kundin weitergeleitet, werde eine weitere Entschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechts- und Datenschutzverletzung fällig.

Die Klägerin hatte als selbstständige Handwerkerin zusammen mit einem Unternehmen 2020 das Haus einer Kundin saniert. Als das Unternehmen im Februar 2021 einen „coolen Typen – Anlagemechaniker – Bauhelfer“ suchte, bewarb sich die Frau. Sie verwies auf ihre Qualifikationen als Elektrotechnikerin und als Mess- und Regelmechanikerin“. Das Schreiben endete mit „Freundliche Grüße Frau Markus X“.

Der Geschäftsführer des Unternehmens leitete die Bewerbungsunterlagen noch am selben Tag per WhatsApp an die Kundin weiter, in denen die Sanierungsarbeiten vorgenommen wurden. Er fügte noch den Text „Was läuft da falsch“ sowie ein Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln an.

Nach der Bewerbung eskalierte die Situation. Der Geschäftsführer hatte die Frau einige Monate später als „Wichser, dummer Pisser und Stricher“ beleidigt.

Die transsexuelle Bewerberin fühlte sich wegen ihres Alters und ihres Geschlechts diskriminiert. Zum einen habe das Unternehmen in der Stellenanzeige „coole Typen“ gesucht. Dies sei altersdiskriminierend, da damit nur junge Leute gemeint seien. Außerdem habe die Stellenausschreibung nur männliche Bewerber angesprochen. Der Geschäftsführer habe sie zudem mit „Wichser, dummer Pisser und Stricher“ auch nur in der männlichen Form beleidigt. Damit werde sie erneut in ihrer sexuellen Identität als Frau diskriminiert. Schließlich habe der Geschäftsführer ihre Bewerbungsunterlagen einfach weitergeleitet. Sie verlangte eine Entschädigung von mindestens 10.250 Euro.

Das Arbeitsgericht sprach der transsexuellen Frau mit Urteil vom 9. Februar 2022 eine Entschädigung wegen einer Geschlechterdiskriminierung von 5.000 Euro sowie weitere 1.000 Euro für das Weiterleiten ihrer Bewerbungsunterlagen zu. Eine Altersdiskriminierung wegen des Begriffs „coole Typen“ bestehe aber nicht, da damit auch ältere Menschen gemeint sein können.

Allerdings lägen ausreichende Indizien für eine Geschlechterdiskriminierung vor. So richtete sich die Stellenausschreibung „Anlagenmechaniker“ nur an Männer. Die Klägerin, die stets als „Frau Markus“ aufgetreten sei, sei zwar aus biologischer Sicht männlich. Sie fühle sich nach eigenen Angaben und entsprechend eines Gutachtens aber dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Auf den Schutz vor Geschlechterdiskriminierung könnten sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs auch transsexuelle Menschen berufen. Voraussetzung hierfür sei weder eine Angleichung des Vornamens noch des Geschlechts.

Der Geschäftsführer habe zudem mit den weitergeleiteten Bewerbungsunterlagen per WhatsApp sich ersichtlich abfällig über die Klägerin geäußert. Dass die angeführten Beleidigungen in männlicher Form erfolgt seien, stelle jedoch kein Indiz für eine Geschlechterdiskriminierung dar. Diese hätten nur einen beleidigenden Charakter und keine geschlechtsspezifische Aussage. Dass der Arbeitgeber die Bewerbungsdaten weitergeleitet hat, stelle eine Verletzung seiner Vertraulichkeitspflicht dar.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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