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Arbeitgeber darf mit Dienstplan nicht Entgeltfortzahlung umgehen

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(5 Bewertungen)04.07.2025 Arbeitsrecht

Chemnitz (jur). Weist eine Arbeitnehmerin wegen einer bevorstehenden Operation auf eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit hin, darf der Arbeitgeber bei der Planung von Arbeitsschichten nicht das Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall umgehen. Wurde die Beschäftigte während ihrer Krankschreibung nicht in die sonst üblichen Schichten eingeteilt, kann der Arbeitgeber für den entgangenen Lohn zu Schadenersatz verpflichtet sein, entschied das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem in Chemnitz kürzlich veröffentlichten Urteil vom 8. September 2023 (Az.: 2 Sa 197/22). 

Die Klägerin arbeitete im Schichtdienst im Bereich der ambulanten Pflege und Betreuung und übernahm dort Fahrdienste. Es galt eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Beginn und Ende der Einsatzzeiten sowie Pausen hingen von den Dienst- und Einsatzplänen ab. Für den Erhalt der Grundvergütung in Höhe von 1.901 Euro legte der Arbeitgeber ein monatliches Stundensoll von 173,17 Stunden zugrunde. 

Noch vor Erstellung des Dienstplans teilte die Klägerin im Mai 2021 ihrem Arbeitgeber mit, dass sie wegen einer geplanten Zahnoperation voraussichtlich vom 20. bis 26. Mai 2021 arbeitsunfähig sein werde. Die Zeiten wurden im Dienstplan als „wunschfrei“ vermerkt. Die Beschäftigte war dann über den ursprünglich vermuteten Zeitraum hinaus auch am 27. und 28. Mai 2021 arbeitsunfähig erkrankt. 

Der Arbeitgeber zahlte ihr für diese beiden Tage Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, nicht aber für die Tage davor. Trotz der Arbeitsunfähigkeit wurde die Frau im Streitmonat so eingesetzt, dass sie ihr monatliches Stundensoll erreichen konnte. 

Vor Gericht verlangte sie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder eine Gutschrift auf ihr Arbeitszeitkonto für ihre gesamte Zeit der Arbeitsunfähigkeit. Ihr Arbeitgeber habe kein Recht sie während ihrer angekündigten voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit „auszuplanen“. Hätte sie diese nicht vorab angezeigt, wäre sie im streitigen Zeitraum im Dienstplan eingeteilt gewesen. Nur weil sie Rücksicht auf die Dienstplanung genommen und den Arbeitgeber über die voraussichtliche Krankschreibung informiert habe, dürfe sie nicht mit einer unterbliebenen Entgeltfortzahlung bestraft werden. 

Der Arbeitgeber bestritt, dass mit der Dienstplanerstellung die Entgeltfortzahlung umgangen werden sollte. Sie habe zudem ihr Stundensoll im Monat Mai 2021 mehr als erfüllt und sei auch entsprechend vergütet worden. Der Dienstplan habe daher vom Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrats angewiesen werden können. 

Während das Arbeitsgericht Bautzen der Klägerin in vollem Umfang recht gab, hatte die Klage vor dem LAG immerhin noch teilweise Erfolg. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall stehe der Klägerin allerdings nicht zu. Dieser Anspruch bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung sei (vgl. BAG-Urteil vom 28. Januar 2004, Az.: 5 AZR 58/03). Hier sei die Erbringung der Arbeitsleistung aber wegen des Dienstplans nicht nötig gewesen. 

Allerdings habe der Arbeitgeber den Dienstplan nicht wie vorgeschrieben nach „billigem Ermessen“ erstellt. Er wollte mit der unterbliebenen Einsatzplanung im streitigen Zeitraum im Ergebnis den Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall umgehen. Dafür spreche die Tatsache, dass die Klägerin direkt nach der angekündigten voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit wieder eingeplant gewesen sei. 

Zwar habe die Klägerin keinen Anspruch auf eine bestimmte Planung. Die bisherige Handhabung, sie im Durchschnitt an drei Tagen pro Woche einzusetzen, dürfe aber nicht unberücksichtigt bleiben. Der Arbeitgeber habe bei der Dienstplanerstellung allein seine eigenen betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen verfolgt. „Das Interesse der Klägerin, durch ihr vertragstreues Verhalten nicht schlechter gestellt zu werden, fand bei der Dienstplanung dagegen keinerlei Berücksichtigung“, kritisierte das LAG. 

In der streitigen 20. Kalenderwoche 2021 sei die Klägerin „nicht mit dem Mindestmaß an Diensten eingeplant“ gewesen, „welches noch billigem Ermessen entsprochen hätte, nämlich mit drei Schichten“, urteilte das LAG. Tatsächlich sei sie nur an einem Tag eingesetzt worden. Wegen der unterbliebenen Einteilung für zwei weitere Schichten könne sie Schadenersatz in Höhe von insgesamt 246,77 Euro verlangen.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© andyller - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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