Rostock (jur). Arbeitgeber müssen über die regulären Pausen hinaus keine zusätzlichen Raucherpausen ermöglichen. Der Betriebsrat hat bei solch einer, das Arbeitsverhalten betreffenden Anordnung kein Mitbestimmungsrecht, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern in Rostock in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 29. März 2022 (Az.: 5 TaBV 12/21).
Konkret ging es um einen Logistikdienstleister am Seehafen Rostock, bei dem insbesondere große Mengen von Holz und Holzprodukten umgeschlagen werden. Pro Sechsstunden-Schicht konnten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Rahmentarifvertrag für Hafenarbeiter eine 30-minütige Pause machen. Im September 2011 hatte der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsordnung geschlossen, nach der auf dem Hafengelände wegen der besonderen Brandgefahr ein generelles Rauchverbot galt. Lediglich an fünf „Raucherinseln“ war der Griff zum Glimmstängel erlaubt.
Als es 2020 im Hafen bei mehreren Unternehmen zu Bränden kam, wies der Arbeitgeber darauf hin, dass das Rauchen nur in den ausgeschilderten Bereichen und „ausschließlich in der tariflich vorgeschriebenen Pause gestattet“ sei.
Der Betriebsrat wollte dies nicht hinnehmen und pochte auf sein Mitbestimmungsrecht. Das Unternehmen gehe mit seiner Anordnung über die Betriebsordnung hinaus. Bislang seien ungeplante, eingeschobene Raucherpausen – etwa bei technologisch bedingten Arbeitszeitunterbrechungen – möglich gewesen. Es sei über die Jahre eine betriebliche Übung entstanden, so dass der Arbeitgeber rauchende Beschäftigten nicht nur auf die regulären Pausen verweisen dürfe.
Der Arbeitgeber entgegnete, dass Rauchen keine Arbeitsleistung sei und daher nur außerhalb der tarifvertraglich festgelegten Arbeitszeiten und damit in den regulären Pausen erlaubt sei. Dies habe auch schon vorher gegolten. Letztlich strebe der Betriebsrat an, bezahlte Raucherpausen einzuführen.
Das LAG entschied, dass der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht hat, wenn der Arbeitgeber das Rauchen nur in den regulären Pausen gestattet. Das Mitbestimmungsrecht umfasse das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer, nicht aber das „Arbeitsverhalten und damit „Regelungen und Weisungen, welche die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisieren“. Tariflich seien die Raucherpausen nicht geregelt.
Bei der Anordnung, das Rauchen nur in den regulären Pausen und damit außerhalb der Arbeitszeit zu erlauben, sei ausschließlich das Arbeitsverhalten betroffen. Der Arbeitgeber müsse solche Arbeitsunterbrechungen nicht dulden. Denn während der festgelegten Arbeitszeiten bestehe Arbeitspflicht. Dass es wegen schwankendem Arbeitsanfall nicht immer möglich sei, alle Arbeitnehmer durchgängig zu beschäftigen, sei kein Grund für das Verlassen des Arbeitsplatzes und das Aufsuchen einer „Raucherinsel“, betonte das LAG.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock