München (jur). Ein vom Arbeitgeber gezahltes Entgelt für sogenannte Kennzeichenwerbung ist in der Regel steuerpflichtig. Nach einem am Donnerstag, 3. November 2022, veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) in München kann anderes nur dann gelten, wenn es dem Arbeitgeber tatsächlich auf den Werbeeffekt ankommt (Az.: VI R 20/20).
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber mit einem Teil seiner Arbeitnehmer „Werbemietverträge“ geschlossen. Dafür stellte er Kennzeichenhalter mit einem Werbeschriftzug zur Verfügung. Die Arbeitnehmer verpflichteten sich, diese an ihren privaten Autos zu nutzen und erhielten dafür jährlich 255 Euro.
Bei der Auszahlung dieses Geldes behielt der Arbeitgeber keine Lohnsteuer ein. Das Finanzamt war damit nicht einverstanden und forderte Lohnsteuer nach.
Mit seiner Klage machte der Arbeitgeber geltend, das „Werbeentgelt“ gehöre zu den „sonstigen Einkünften“, die laut Gesetz bis unter 256 Euro steuerfrei seien.
Wie zuvor das Finanzgericht (FG) Münster folgte auch der BFH dem nicht. Den „Werbemietverträgen“ komme „kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zu“. Es seien zwar eigenständige und unabhängig vom Arbeitsverhältnis kündbare Verträge; diese würden aber nur den Beschäftigten angeboten. Anders als in der Werbewirtschaft üblich orientiere sich die Höhe des „Werbeentgelts“ auch nicht an der Werbewirkung, sondern „ersichtlich“ an der Steuerfreigrenze.
Mit seinem Beschluss vom 21. Juni 2022 bestätigte der BFH daher die Einschätzung des FG Münster, es habe sich hier letztlich um einen Bonus für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft gehandelt.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock