Arbeitsrecht

Arbeitgeberdarlehen

22.12.2022
Zuletzt bearbeitet am: 22.12.2022

Arbeitgeber sollten einem Arbeitnehmer ein Darlehen erst auszahlen, wenn zuvor ein schriftlicher Darlehensvertrag  abgeschlossen wurde.

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Geldbetrag auf dessen Bankkonto überweist und dabei den Verwendungszweck "Darlehen" angibt. so kommt dadurch kein wirksamer Darlehensvertrag zustande.  Dafür fehlt die ausdrückliche und unmissverständliche Einverständniserklärung  des Arbeitnehmers. 

Schon mit Blick auf eine Betriebsprüfung muss sich der Arbeitgeber absichern. Dass ausbezahltes Geld dem Arbeitnehmer tatsächlich als Darlehen überlassen wurde muss gut dokumentiert und damit nachweisbar sein. Sonst gerät der Arbeitgeber in ernste Gefahr, dass das an den Arbeitnehmer gezahlte Geld als Vergütung eingestuft wird. Das hätte dann zur Folge, dass darauf Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.

Muss ein Arbeitgeberdarlehen schriftlich vereinbart werden?

Nur durch einen schriftlich abgeschlossenen Darlehensvertrag gelingt dem Arbeitgeber der Nachweis, dass es sich bei dem ausgezahlten Geldbetrag tatsächlich um ein Darlehen für den Arbeitnehmer handelt und nicht etwa um einen Vorschuss oder gar um eine Schenkung.


Welche Formalien sind zu beachten?

Der Vertrag sollte ausdrücklich mit Arbeitgeberdarlehen überschrieben werden, um keinen Zweifel aufkommen zu lassen, dass der bezahlte Geldbetrag dem Arbeitnehmer nur vorübergehend überlassen wird und dass dieses Geld später zurückgezahlt werden muss. 

Beim Darlehensvertrag muss der Arbeitgeber auf die Angabe der richtigen Parteibezeichnung achten. Gerade dieser Punkt ist fehleranfällig: 

Firmiert der Arbeitgeber als GmbH, dann darf im Vertrag nicht anstelle dieser GmbH nur der Name des Geschäftsführers stehen und womöglich noch dessen Privatanschrift. 

Der Geldbetrag muss dem Arbeitnehmer selbstverständlich von einem Firmenkonto überwiesen werden und nicht etwa vom Privatkonto des Geschäftsführers.

Welche Regelungen sind besonders wichtig?

Um die Rückzahlung des Darlehens zu sichern muss der Vertrag dafür eines Regelung enthalten. Das kann entweder die Rückzahlung auf einmal zu einem bestimmten Stichtag bedeuten oder eine Rückzahlung in Raten. 

Wichtige Regelungspunkte für eine Ratenzahlung

- Höhe der monatlichen Raten

- Fälligkeit (z.B. zum Monatsletzten)

- Beginn der Ratenzahlung. 

Um ein Druckmittel für die pünktliche Bezahlung zu schaffen, sollte man im Vertrag entsprechende Vorsorge treffen: 

"Für den Fall  eines ganzen oder teilweisen Zahlungsrückstandes (Achtung: nicht den Begriff Zahlungsverzug verwenden!) mit einer Rate ist der gesamte noch offene Restbetrag auf einmal zur Zahlung fällig und ab dann mit x % p.a. zu verzinsen."

Wie kann der Rückzahlungsanspruch gesichert werden?

Solange das Arbeitsverhältnis besteht, werden die Raten meistens mit dem Nettoverdienst verrechnet und gleich vom Lohn abgezogen. Diese Handhabung ist zwar üblich, sollte aber im Vertrag ausdrücklich geregelt sein. 

Ohne eine klare Regelung könnte es Probleme geben, falls ein Gläubiger des Arbeitnehmers im Wege der Lohnpfändung auf die Vergütung zugreifen möchte. In der Zwangsvollstreckung gilt der Prioritätsgrundsatz. Ohne vertragliche Absicherung hätte nämlich die Pfändung des Gläubigers den Vorrang vor einem Abzug durch den Arbeitgeber! 

Der Arbeitgeber würde also im Verhältnis zu einem anderen Gläubiger im Rang zurückfallen und könnte die Raten für lange Zeit nicht mehr von der Vergütung abziehen.

Darf der offene Restbetrag mit der letzten Verdienstabrechnung komplett einbehalten werden?

Wenn das Arbeitsverhältnis endet, dann ist der Arbeitgeber keinesfalls berechtigt, den offenen Restbetrag des Darlehens im Wege der Selbsthilfe mit den letzten Vergütungsansprüchen des Arbeitnehmers zu verrechnen. Ansonsten würde der Arbeitgeber gegen den gesetzlichen Schutz des Arbeitseinkommens bei Pfändungen und Aufrechnungen verstoßen nach § 850 ZPO. 

Auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses besteht eine Ratenzahlungsvereinbarung ganz normal weiter. Der Arbeitnehmer muss die fälligen Raten dem Arbeitgeber  auf dessen Geschäftskonto überweisen. 

Das Ende des Arbeitsverhältnisses ist kein wichtiger Grund für eine außerordentliche und fristlose Kündigung des Darlehensvertrages durch den Arbeitgeber. Anderslautende Regelungen im Darlehensvertrag sind grundsätzlich unwirksam.

Wie ist die Kündigungsfrist bei Darlehen? 

Sollte ein Darlehensvertrag keine Rückzahlung des überlassenen Geldbetrages zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einmal oder in Raten vorsehen, dann muss der Arbeitgeber den Darlehensvertrag kündigen, um die Überlassung des Geldbetrages zu beenden. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate.  

Diesen Artikel bewerten
Über den Autor

Gesamt:

Martin Stier
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Arbeitsrecht
Augsburger Straße 746
70329 Stuttgart

Telefon: 0711 45 42 03


Honorar/Leistung: (0)
Erreichbarkeit: (0)
Verständlichkeit: (0)
Freundlichkeit: (0)
Diesen Rechtsanwalt bewerten
Vereinbaren Sie hier eine Rechtsberatung zum Artikel-Thema:
Kontaktieren Sie hier Fachanwalt Martin Stier:
* Pflichtfeld
Ja, ich willige ein, dass meine im „Kontaktformular“ eingetragenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Angebotsvermittlung per Fax und E-Mail an den zu kontaktierenden Anwalt übermittelt und gespeichert werden. Diese jederzeit widerrufliche Einwilligung sowie die Verarbeitung und Datenübermittlung durch Dritte erfolgen gem. unserer Datenschutzerklärung.
Kontaktieren
Weitere Artikel des Autors
Arbeitsrecht Hilfe bei Abmahnung
19.05.2023

1. Was kann der Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung unternehmen? Grundsätzlich kann dagegen eine Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden mit dem Ziel, die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu erreichen.  Meistens ist das aber keine gute Idee, denn dadurch wird das Arbeitsverhältnis stark belastet. Wer gegen eine Abmahnung klagt, der darf nicht überrascht sein, wenn der Arbeitgeber ihm in diesem Zusammenhang die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorschlägt. Das sollte bedacht werden, bevor leichtfertig gegen eine Abmahnung geklagt wird. Es bestehen jedoch noch weitere Möglichkeiten um auf eine Abmahnung ... weiter lesen

Arbeitsrecht Arbeitsrecht für Handwerker, Teil 1
29.12.2022

Löst jede Kündigung einen Abfindungsanspruch aus? In den meisten Fällen müssen Arbeitgeber in einem Handwerksbetrieb gar keine Abfindung bezahlen. Fast immer handelt es sich um Kleinbetriebe , in denen nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Damit ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar. Abgesehen von Sonderfällen, wie z.B. Schwangerschaft, Elternzeit und Schwerbehinderung bestehen keine Einschränkungen. Immer muss aber die Kündigungsfrist eingehalten werden. Darf der Arbeitgeber kündigen, obwohl die Arbeitnehmerin krankgeschrieben ist? Auf eine bestehende Krankheit muss der Arbeitnehmer ... weiter lesen

Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Arbeitsrecht Arbeitsgericht Siegburg urteilt: Keine Diskriminierung bei Nichteinstellung aus gesundheitlichen Gründen

Das Arbeitsgericht Siegburg hat in einem Fall, in dem es um die Rücknahme einer Einstellungszusage für einen schwerbehinderten Bewerber ging, entschieden. Im Mittelpunkt der Verhandlung stand die Frage, ob die Nichteinstellung aufgrund eines ärztlichen Gutachtens eine Diskriminierung darstellt (Az.: 3 Ca 1654/23 ). Stadt zieht Jobzusage an diabetischen Bewerber zurück – Klage wegen Diskriminierung Ein schwerbehinderter Bewerber, der an Diabetes leidet, bewarb sich Anfang 2023 bei einer Stadtverwaltung für eine Ausbildung zum Straßenwärter. Seine Schwerbehinderung gab er dabei offen an. Er erhielt eine vorläufige Zusage, die jedoch von den Ergebnissen einer ... weiter lesen

Arbeitsrecht Nebenbeschäftigung durch Detektei aufgedeckt – was Arbeitgeber jetzt beachten müssen

Ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und -geber ist wichtig, Vertrauen allein reicht aber oft nicht aus. Zu den häufigsten Zwischenfällen gehört die Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit durch den Arbeitnehmer. Grundsätzlich ist der Hauptarbeitgeber verpflichtet, einen Nebenjob zu gewähren, sofern die eigenen Interessen davon nicht betroffen sind. So muss der Arbeitnehmer weiterhin mit seiner vollen Arbeitskraft verfügbar sein und darf nicht in konkurrierenden Betrieben arbeiten. Heimlich ausgeführt ist eine Nebentätigkeit nicht erlaubt. Die Aufdeckung erfolgt regelmäßig durch erfahrene Wirtschaftsdetektive, aber was passiert dann?  ... weiter lesen

Arbeitsrecht Verwaltungsgericht Hannover bestätigt Entlassung von Polizeikommissar-Anwärterin

Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover (Az. 2 B 512/24; 2 A 5953/23 ) bekräftigt die Entlassung einer Polizeikommissar-Anwärterin aufgrund ihrer polizeikritischen Äußerungen in sozialen Netzwerken. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Neutralität und des Mäßigungsgebots im Beamtenverhältnis. Polizeianwärterin wegen kritischer Äußerungen in sozialen Medien entlassen Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine angehende Polizeikommissarin, gegen die die Niedersächsische Polizeiakademie eine Entlassungsverfügung erließ. Ausschlaggebend waren diverse Äußerungen in sozialen Medien, die als kritisch gegenüber der Polizei ... weiter lesen

Arbeitsrecht Verwaltungsgericht bestätigt Entlassung von Polizeikommissar auf Probe

Die Entlassung eines Polizeikommissars aus dem Probebeamtenverhältnis durch das Land Rheinland-Pfalz wurde vom Verwaltungsgericht Koblenz als gesetzeskonform bestätigt (Az. 5 K 733/23.KO ). Der Fall betraf einen Beamten auf Probe, der aufgrund von diskriminierenden und gewaltverherrlichenden Inhalten, die er in WhatsApp-Chatgruppen geteilt hatte, entlassen wurde. Polizeikommissar nach WhatsApp-Skandal entlassen: Charakter fraglich Nach seiner Laufbahnprüfung im Jahr 2021 wurde der Betroffene als Einsatzsachbearbeiter in der Bereitschaftspolizei eingestellt. Während seines Vorbereitungsdienstes teilte er in verschiedenen WhatsApp-Gruppen Bilddateien mit ... weiter lesen

Ihre Spezialisten