Steigern Sie Ihre Sichtbarkeit und gewinnen Sie mehr Mandate. Jetzt 1 Monat kostenlos testen!Pfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Arbeitgeberdarlehen

22.12.2022 Arbeitsrecht

Arbeitgeber sollten einem Arbeitnehmer ein Darlehen erst auszahlen, wenn zuvor ein schriftlicher Darlehensvertrag  abgeschlossen wurde.

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Geldbetrag auf dessen Bankkonto überweist und dabei den Verwendungszweck "Darlehen" angibt. so kommt dadurch kein wirksamer Darlehensvertrag zustande.  Dafür fehlt die ausdrückliche und unmissverständliche Einverständniserklärung  des Arbeitnehmers. 

Schon mit Blick auf eine Betriebsprüfung muss sich der Arbeitgeber absichern. Dass ausbezahltes Geld dem Arbeitnehmer tatsächlich als Darlehen überlassen wurde muss gut dokumentiert und damit nachweisbar sein. Sonst gerät der Arbeitgeber in ernste Gefahr, dass das an den Arbeitnehmer gezahlte Geld als Vergütung eingestuft wird. Das hätte dann zur Folge, dass darauf Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.

Muss ein Arbeitgeberdarlehen schriftlich vereinbart werden?

Nur durch einen schriftlich abgeschlossenen Darlehensvertrag gelingt dem Arbeitgeber der Nachweis, dass es sich bei dem ausgezahlten Geldbetrag tatsächlich um ein Darlehen für den Arbeitnehmer handelt und nicht etwa um einen Vorschuss oder gar um eine Schenkung.


Welche Formalien sind zu beachten?

Der Vertrag sollte ausdrücklich mit Arbeitgeberdarlehen überschrieben werden, um keinen Zweifel aufkommen zu lassen, dass der bezahlte Geldbetrag dem Arbeitnehmer nur vorübergehend überlassen wird und dass dieses Geld später zurückgezahlt werden muss. 

Beim Darlehensvertrag muss der Arbeitgeber auf die Angabe der richtigen Parteibezeichnung achten. Gerade dieser Punkt ist fehleranfällig: 

Firmiert der Arbeitgeber als GmbH, dann darf im Vertrag nicht anstelle dieser GmbH nur der Name des Geschäftsführers stehen und womöglich noch dessen Privatanschrift. 

Der Geldbetrag muss dem Arbeitnehmer selbstverständlich von einem Firmenkonto überwiesen werden und nicht etwa vom Privatkonto des Geschäftsführers.

Welche Regelungen sind besonders wichtig?

Um die Rückzahlung des Darlehens zu sichern muss der Vertrag dafür eines Regelung enthalten. Das kann entweder die Rückzahlung auf einmal zu einem bestimmten Stichtag bedeuten oder eine Rückzahlung in Raten. 

Wichtige Regelungspunkte für eine Ratenzahlung

- Höhe der monatlichen Raten

- Fälligkeit (z.B. zum Monatsletzten)

- Beginn der Ratenzahlung. 

Um ein Druckmittel für die pünktliche Bezahlung zu schaffen, sollte man im Vertrag entsprechende Vorsorge treffen: 

"Für den Fall  eines ganzen oder teilweisen Zahlungsrückstandes (Achtung: nicht den Begriff Zahlungsverzug verwenden!) mit einer Rate ist der gesamte noch offene Restbetrag auf einmal zur Zahlung fällig und ab dann mit x % p.a. zu verzinsen."

Wie kann der Rückzahlungsanspruch gesichert werden?

Solange das Arbeitsverhältnis besteht, werden die Raten meistens mit dem Nettoverdienst verrechnet und gleich vom Lohn abgezogen. Diese Handhabung ist zwar üblich, sollte aber im Vertrag ausdrücklich geregelt sein. 

Ohne eine klare Regelung könnte es Probleme geben, falls ein Gläubiger des Arbeitnehmers im Wege der Lohnpfändung auf die Vergütung zugreifen möchte. In der Zwangsvollstreckung gilt der Prioritätsgrundsatz. Ohne vertragliche Absicherung hätte nämlich die Pfändung des Gläubigers den Vorrang vor einem Abzug durch den Arbeitgeber! 

Der Arbeitgeber würde also im Verhältnis zu einem anderen Gläubiger im Rang zurückfallen und könnte die Raten für lange Zeit nicht mehr von der Vergütung abziehen.

Darf der offene Restbetrag mit der letzten Verdienstabrechnung komplett einbehalten werden?

Wenn das Arbeitsverhältnis endet, dann ist der Arbeitgeber keinesfalls berechtigt, den offenen Restbetrag des Darlehens im Wege der Selbsthilfe mit den letzten Vergütungsansprüchen des Arbeitnehmers zu verrechnen. Ansonsten würde der Arbeitgeber gegen den gesetzlichen Schutz des Arbeitseinkommens bei Pfändungen und Aufrechnungen verstoßen nach § 850 ZPO. 

Auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses besteht eine Ratenzahlungsvereinbarung ganz normal weiter. Der Arbeitnehmer muss die fälligen Raten dem Arbeitgeber  auf dessen Geschäftskonto überweisen. 

Das Ende des Arbeitsverhältnisses ist kein wichtiger Grund für eine außerordentliche und fristlose Kündigung des Darlehensvertrages durch den Arbeitgeber. Anderslautende Regelungen im Darlehensvertrag sind grundsätzlich unwirksam.

Wie ist die Kündigungsfrist bei Darlehen? 

Sollte ein Darlehensvertrag keine Rückzahlung des überlassenen Geldbetrages zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einmal oder in Raten vorsehen, dann muss der Arbeitgeber den Darlehensvertrag kündigen, um die Überlassung des Geldbetrages zu beenden. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate.  

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Vereinbaren Sie hier eine Rechtsberatung zum Artikel-Thema

Kontaktieren Sie hier Fachanwalt Martin Stier

*Pflichtfelder
Weitere Artikel des Autors
Hilfe bei Abmahnung
SternSternSternSternStern
(2 Bewertungen)19.05.2023Martin StierArbeitsrecht
Herr  Martin Stier

1. Was kann der Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung unternehmen? Grundsätzlich kann dagegen eine Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden mit dem Ziel, die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu erreichen.  Meistens ist das aber keine gute Idee, denn dadurch wird das Arbeitsverhältnis stark belastet. Wer gegen eine Abmahnung klagt, der darf nicht überrascht sein, wenn der Arbeitgeber ihm in diesem Zusammenhang die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorschlägt. Das sollte bedacht werden, bevor leichtfertig gegen eine Abmahnung geklagt wird. Es bestehen jedoch noch weitere Möglichkeiten um auf eine Abmahnung zu reagieren: Es gibt die Gegendarstellung. Diese verfasst der Arbeitnehmer verfasst und übergibt sie dem Arbeitgeber mit der Bitte, dieses...

weiter lesen weiter lesen

Arbeitsrecht für Handwerker, Teil 1
29.12.2022Martin StierArbeitsrecht
Herr  Martin Stier

Löst jede Kündigung einen Abfindungsanspruch aus? In den meisten Fällen müssen Arbeitgeber in einem Handwerksbetrieb gar keine Abfindung bezahlen. Fast immer handelt es sich um Kleinbetriebe , in denen nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Damit ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar. Abgesehen von Sonderfällen, wie z.B. Schwangerschaft, Elternzeit und Schwerbehinderung bestehen keine Einschränkungen. Immer muss aber die Kündigungsfrist eingehalten werden. Darf der Arbeitgeber kündigen, obwohl die Arbeitnehmerin krankgeschrieben ist? Auf eine bestehende Krankheit muss der Arbeitnehmer keine Rücksicht nehmen. Kein Arbeitgeber brauvcht mit der Kündigung warten, bis der Arbeitnehmer wieder gesund ist. Muss im...

weiter lesen weiter lesen
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Relevanz des Paarvergleichs: Konkretisierung der Entgeltgleichheit durch das BAG
13.11.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Relevanz des Paarvergleichs: Konkretisierung der Entgeltgleichheit durch das BAG

Mit seinem Urteil vom 23. Oktober 2025 ( Az. 8 AZR 300/24 ) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Durchsetzung der Entgeltgleichheit signifikant gestärkt. Die Entscheidung etabliert, dass eine Entgeltdifferenz zu einem einzelnen männlichen Vergleichskollegen die Vermutung geschlechtsbezogener Diskriminierung begründet. Diese Präzisierung erhöht die Anforderungen an die Transparenz und Objektivität unternehmensinterner Vergütungsstrukturen erheblich. Etablierung des individuellen Paarvergleichs als Diskriminierungsindiz Der Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit ist ein Grundsatz des europäischen Arbeitsrechts. Das Urteil bestätigt die prozessuale Tragweite des Paarvergleichs: Der Nachweis einer geringeren Entlohnung einer Arbeitnehmerin gegenüber einem männlichen...

weiter lesen weiter lesen

Vorzeitiger Verzicht auf qualifiziertes Arbeitszeugnis unwirksam
12.11.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Vorzeitiger Verzicht auf qualifiziertes Arbeitszeugnis unwirksam

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18. Juni 2025 (Az. 2 AZR 96/24 (B)) etabliert den Rechtsgrundsatz, dass Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen wirksamen Verzicht auf das qualifizierte Arbeitszeugnis erklären können. Diese juristische Präzisierung limitiert die Gestaltungsmöglichkeiten in Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarungen, konsolidiert den Arbeitnehmerschutz und unterstreicht die fundamentale Bedeutung der Rechtsprechung zum Arbeitszeugnis Verzicht im nationalen Arbeitsrecht. Gesetzlicher Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis Der Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ist in § 109 der Gewerbeordnung (GewO) normiert. Diese Bestimmung hat die Aufgabe, neben der Beschreibung der Art und Dauer der Tätigkeit, eine umfassende Beurteilung der Leistung und...

weiter lesen weiter lesen
Kirchliches Selbstbestimmungsrecht gestärkt: Wer darf Konfession als Einstellungsvoraussetzung fordern?
07.11.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Kirchliches Selbstbestimmungsrecht gestärkt: Wer darf Konfession als Einstellungsvoraussetzung fordern?

Mit seiner Entscheidung vom 29. September 2025 ( Az. 2 BvR 934/19 ) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben. Das Gericht hob ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auf, das einen kirchlichen Arbeitgeber zur Entschädigung einer konfessionslosen Bewerberin verurteilt hatte. Die Richter urteilten, dass das BAG das Kirchliches Selbstbestimmungsrecht des Arbeitgebers nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Die zentrale Rechtsfrage: AGG versus kirchliche Autonomie Der Fall betrifft die Kollision zwischen dem Diskriminierungsschutz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und dem verfassungsrechtlich geschützten religiösen Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. § 9 Abs. 1 AGG erlaubt Kirchen und Religionsgemeinschaften, bei der Einstellung von...

weiter lesen weiter lesen

BAG stellt klar: Telefonkonferenz bei Nachberatungen zulässig
SternSternSternSternStern
(2 Bewertungen)22.10.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
BAG stellt klar: Telefonkonferenz bei Nachberatungen zulässig

Mit Beschluss vom 9. September 2025 ( Az. 5 AZN 142/25 ) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die seit Langem umstrittene Frage der richterlichen Nachberatung präzisiert und dabei die Telefonkonferenz als zulässige Form der Beratung bestätigt. Das Gericht stellte klar, dass die Einführung der Videokonferenztechnik durch das Gesetz vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 222) die bisherige Praxis nicht verdrängt. Betont wird die unbedingte Notwendigkeit der vollständigen Besetzung des Spruchkörpers. Kernaussage der Entscheidung Auch nach der Neufassung von § 193 Abs. 1 GVG und dem neuen § 9 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ArbGG (seit 19. Juli 2024) dürfen Gericht und Richter – sofern alle zustimmen – nachträgliche Beratungen und Abstimmungen über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch telefonisch...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Martin Stier Premium
5,0 SternSternSternSternStern (79) Info Icon
Martin Stier
Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Adresse Icon
Augsburger Straße 746
70329 Stuttgart



Zum ProfilPfeil Icon Nachricht
Veröffentlicht von:
SternSternSternSternStern (79 Bewertungen)