Arbeitsrecht

Arbeitnehmer bei FORD in Deutschland haben Angst

Zuletzt bearbeitet am: 01.02.2023

Der Autohersteller FORD in Köln wird zahlreiche Arbeitnehmer kündigen.

In einer Betriebsversammlung hat FORD bzw. der Betriebsrat seine Pläne bekannt gemacht.

Die Arbeitnehmer sind mit Bussen angereist, um daran teilzunehmen.

Dies ist nachvollziehbar in Anbetracht der Existenzängste, die zahlreiche Arbeitnehmer berechtigterweise haben.

Der Andrang war so groß, dass die Betriebsversammlung in drei Teile aufgeteilt wurde, damit alle Arbeitnehmer daran teilnehmen konnten.

In den Betriebsversammlungen kam es zu fassungslosem Schweigen, emotionaler Betroffenheit und lautstarkem Getöse.

2020 hatte FORD noch 18.000 Arbeitnehmer in Köln, 2023 sind es 14.000 und es werden deutlich weniger.

In der Forschungsabteilung von in der Fahrzeugentwicklung von FORD sollen 2.500 von 3.800 Arbeitsplätzen wegfallen – das sind 65 % aller Stellen.

Dabei bleibt es aber nicht, auch in der Verwaltung sollen 20 % der Arbeitnehmer entlassen werden.

Aber nicht nur Köln ist betroffen, auch im Forschungszentrum in Aachen soll es Kündigungen geben.

Grund für die Kündigungswelle ist laut FORD der Umstand, dass die Elektromotoren nicht mehr in Europa, sondern in den USA hergestellt werden sollen.

Die Umstrukturierung und die Verlagerung in die USA fordern den Abbau von Personal.

Die FORD-Mitarbeiter sind arg gebeutelt, denn schon im Jahr 2020 sind 5.400 Arbeitsplätze weggefallen.

Der Betriebsrat von FORD und auch die Gewerkschaft IG Metall sind erschüttert.

Ob sich im Rahmen eines Freiwilligenprogramms derartig viele Arbeitnehmer finden lassen, die mit einem Aufhebungsvertrag freiwillig gehen, darf bezweifelt werden.

Es wird wohl zahlreiche betriebsbedingte Kündigungen der Arbeitnehmer geben.

Die Geschäftsführung von FORD hält sich zu Zahlen und Maßnahmen des Stellenabbaus zurück und sagt sehr wenig.

Für gute Stimmung unter den Arbeitnehmern wird dieses Verhalten nicht führen.

Gerade in Anbetracht der Vielzahl von Entlassungen sollte jeder Arbeitnehmer den Weg zum Rechtsanwalt suchen, um einen Aufhebungsvertrag, einen Sozialplan, einen Interessenausgleich oder eine Kündigung prüfen zu lassen.

Viele Arbeitgeber machen Fehler bei Massenentlassungen  – auch und gerade sehr große Arbeitgeber, wie FORD.

Viele Arbeitnehmer stellen sich die Frage, ob ihnen eine Abfindung zu steht und wie sie die beste Abfindung erzielen.

Es gibt keine Vorschriften und schon gar keine gesetzlichen Regelungen darüber, wie hoch eine Abfindung sein sollte.

Die Höhe der Abfindung, die der Arbeitgeber an Sie zahlt, ist ausschließlich Verhandlungssache.

Es gibt aber eine sogenannte Regelabfindung die sich wie folgt berechnet:

Rechenformel: Bruttoarbeitslohn x Beschäftigungsjahre x 0,5

Hinweis: ab 6 Monate Beschäftigungsdauer auf ein Jahr aufrunden

Soweit Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. auf Wunsch die Kostenschutzanfrage bei der Rechtsschutzversicherung für Sie.

Die kanzlei JURA.CC arbeitet mit allen deutschen Rechtsschutzversicherungen zusammen.

Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. mit den Tätigkeitsschwerpunkten Kündigungsschutz & Arbeitsrecht von der kanzlei JURA.CC bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht und vertritt Mandanten außergerichtlich bei Aufhebungsverträgen / Abwicklungsverträgen bei der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber und gerichtlich bei Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht, dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht mit dem Ziel für den Arbeitnehmer eine angemessene und möglichst hohe Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, ein sehr gutes Arbeitszeugnis für zukünftige Bewerbungen oder auch die Rücknahme der Kündigung und die Weiterbeschäftigung zu erzielen.

Mehr Informationen unter www.JURA.CC oder per Telefon: 0221-95814321

Diesen Artikel bewerten
Über den Autor

Gesamt:

Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M.
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Heumarkt 50
50667 Köln

Telefon: 022195814321


Honorar/Leistung: (5)
Erreichbarkeit: (5)
Verständlichkeit: (5)
Freundlichkeit: (5)
Diesen Rechtsanwalt bewerten
Vereinbaren Sie hier eine Rechtsberatung zum Artikel-Thema:
Kontaktieren Sie hier Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M.:
* Pflichtfeld
Ja, ich willige ein, dass meine im „Kontaktformular“ eingetragenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Angebotsvermittlung per Fax und E-Mail an den zu kontaktierenden Anwalt übermittelt und gespeichert werden. Diese jederzeit widerrufliche Einwilligung sowie die Verarbeitung und Datenübermittlung durch Dritte erfolgen gem. unserer Datenschutzerklärung.
Kontaktieren
Weitere Artikel des Autors
Arbeitsrecht Was können Arbeitnehmer machen, um eine Abfindung vom Arbeitgeber zu erhalten?

Die Frage nach einer Abfindung ist für viele Arbeitnehmer von großer Bedeutung, insbesondere in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit und Umstrukturierungen. Eine Abfindung kann eine finanzielle Unterstützung bieten, um den Übergang zwischen zwei Jobs zu erleichtern oder als Ausgleich für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses dienen. In diesem Text werden einige Strategien erläutert, die Arbeitnehmer anwenden können, um vom Arbeitgeber eine Abfindung zu erhalten. 1. Kenne deine Rechte Arbeitnehmer sollten sich mit ihren Rechten im Hinblick auf eine Abfindung vertraut machen. In Deutschland ist eine ... weiter lesen

Arbeitsrecht fristlose Kündigung: Erbringung von Arbeitsleistung bei Annahmeverweigerung ist kein Arbeitszeitbetrug

Das Arbeitsgericht Reutlingen hat mit Urteil vom 27.01.2023 zum Aktenzeichen 3 Ca 313/21 in einem von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Schwerpunktkanzlei JURA.CC vertretenen Fall entschieden, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers , dem Arbeitszeitbetrug vorgeworfen war, weil er nach der Ankündigung von Arbeitsleistungen solche erbracht hat und diese im Arbeitszeiterfassungssystem des Arbeitgebers eingetragen hatte, rechtswidrig ist. Die Parteien streiten über die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer fristlosen Kündigung der Beklagten, hilfsweise einer außerordentlichen Kündigung mit ... weiter lesen

Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Arbeitsrecht Kein Schmerzensgeld für Hörschaden wegen Martinshorn

Nürnberg (jur). Macht ein Feuerwehrmann beim Rangieren eines Feuerwehrfahrzeugs einen Kol-legen mit dem Martinshorn auf sich aufmerksam, muss er nicht für den entstandenen Hörschaden haften. Denn bei einer betrieblichen Tätigkeit greift bei demjenigen, der den Gesundheitsschaden verursacht hat, der gesetzlichen Haftungsausschluss, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem am Donnerstag, 23. März 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: 7 Sa 243/22).  Konkret ging es um zwei Feuerwehrleute, die in der Feuerwache einer Kaserne tätig waren. Einer der Männer wollte am 14. August 2018 ein Feuerwehrfahrzeug auf dem engen Gelände der Feuerwache ... weiter lesen

Arbeitsrecht Einmaliges Richterlachen ist keine grobe Pflichtverletzung

Berlin (jur). Das einmalige Lachen eines ehrenamtlichen Richters über die Ausführungen eines Anwalts ist noch keine „grobe Pflichtverletzung“. Um einen ehrenamtlichen Richter wegen „ungebührlichen Verhaltens“ für befangen zu erklären, muss regelmäßig eine „gewisse Beharrlichkeit“ der Pflichtverletzung vorliegen oder der einzelne Verstoß so gewichtig sein, „dass ein weiteres Festhalten am ehrenamtlichen Richterverhältnis dem Ansehen der Rechtspflege entgegensteht“, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) in Berlin in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 28. Dezember 2022 (Az.: 2 SHa-EhRi 7013/22).  Hintergrund des Rechtsstreits war ein ... weiter lesen

Arbeitsrecht Corona-Verdienstausfallhilfen nur bei fehlendem Lohnanspruch

Münster (jur). Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen tritt für eine enge Begrenzung der Coronahilfen bei Verdienstausfällen von Arbeitnehmern ein. Diese greifen nur dann, wenn kein Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber besteht, urteilte das OVG am Freitag, 10. März 2023, in Münster gegen zwei Subunternehmen der Fleischindustrie (Az.: 18 A 563/22 und 18 A 1460/22). Auf andere Arbeitgeber ist dies nicht immer übertragbar.  Konkret wies das OVG zwei Unternehmen ab, die als Subunternehmen ihre Arbeitnehmer bei großen fleischverarbeitenden Betrieben in Rheda-Wiedenbrück und Coesfeld eingesetzt hatten. Im Mai beziehungsweise Juni 2020 kam es dort zu ... weiter lesen

Arbeitsrecht Kündigung per WhatsApp unwirksam

Mainz (jur). Kündigen per WhatsApp-Nachricht geht nicht. Denn die per WhatsApp übermittelte Kündigungserklärung genügt nicht dem gesetzlichen „Schriftformerfordernis“, stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Montag, 6. März 2023, veröffentlichten Urteil klar (Az.: 5 Sa 408/21).  Im konkreten Fall hatte ein bei einer Sicherheitsfirma tätiger Mitarbeiter seinem Chef mit einer WhatsApp-Nachricht am 7. Januar 2021 eine Kündigung zugesandt und darin erklärt, warum er nicht zum Dienst bei einem Kunden erschienen ist. Wörtlich hieß es zunächst: „Moin sorry ich komm heute nicht mehr auf die arbeit meine frau lässt sich von ... weiter lesen

Ihre Spezialisten