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Arbeitnehmer und Insolvenzgeld, Insolvenzgeldvorfinanzierung

Arbeitnehmer und Insolvenzgeld Insolvenzgeldvorfinanzierung

 

Das Insolvenzgeld ist eine sozialrechtliche Sicherung für Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber in Insolvenz gerät und Löhne oder Gehälter nicht mehr zahlen kann. In Deutschland besteht der Anspruch grundsätzlich für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis, also typischerweise vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Abweisung mangels Masse oder der vollständigen Betriebseinstellung unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Das Insolvenzgeld wird von der Agentur für Arbeit gezahlt; der Antrag muss regelmäßig innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden. Finanziert wird das System über eine von den Arbeitgebern aufzubringende Insolvenzgeldumlage.

 

So weit, so gut. Problematisch ist allerdings, dass das Insolvenzgeld vom Arbeitnehmer erst mit der Öffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens oder einer Abweisung mangels einer die verfahrenskostendeckenden Masse beantragt werden kann. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer schlimmstenfalls für 3 Monate zuzüglich einer Bearbeitungszeit bei der Bundesagentur für Arbeit auf seinen Lohn verzichten müsste, was sich in der heutigen Zeit praktisch kein Arbeitnehmer leisten kann. Die Praxis der Insolvenzverwaltung hat hierfür aber eine tausendfach bewährte Lösung gefunden, die heute auch üblich ist, indem das Insolvenzgeld quasi in einem Dreiecksgeschäft vorfinanziert wird, damit dem Arbeitnehmer Nachteile nicht erwachsen und der Geschäftsbetrieb des insolventen Arbeitgebers auch im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung fortgeführt werden kann.

 

Die Insolvenzgeldvorfinanzierung überbrückt diese Zeit: Die Beschäftigten erhalten den Gegenwert des voraussichtlichen Insolvenzgeldes schon frühzeitig ausgezahlt, noch bevor die Agentur für Arbeit endgültig entscheidet. So werden akute soziale Härten vermieden und zugleich der Betrieb häufig für eine Übergangszeit stabilisiert. Gerade in Sanierungsfällen soll dadurch ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleiben.

 

Der Mechanismus ist im Kern einfach, auch wenn die juristische Gestaltung mehrstufig ist. Üblicherweise tritt der Arbeitnehmer seinen künftigen Insolvenzgeldanspruch an eine Bank oder ein anderes finanzierendes Institut ab. Dieses zahlt dem Arbeitnehmer den voraussichtlichen Betrag sofort aus. Sobald die Agentur für Arbeit später das Insolvenzgeld bewilligt, fließt es aufgrund der wirksamen Abtretung an den Vorfinanzierer zurück. Rechtlich ist diese Konstruktion ausdrücklich geregelt: Verfügungen über Arbeitsentgelt zur Vorfinanzierung sind nur unter bestimmten Voraussetzungen geschützt; die Agentur für Arbeit darf der Übertragung oder Verpfändung nur zustimmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt. Zudem gehen Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach Stellung des Insolvenzgeldantrags gesetzlich auf die Bundesagentur für Arbeit über, was in der Abwicklung mitbedacht werden muss.

 

In der Praxis gibt es deshalb mehrere aufeinander abgestimmte Verträge und Erklärungen. Erstens besteht das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Zweitens gibt es regelmäßig eine Abtretungserklärung des Arbeitnehmers zugunsten der finanzierenden Bank. Drittens wird regelmäßig eine Vorfinanzierungsvereinbarung zwischen Bank, (vorläufigem) Insolvenzverwalter und gegebenenfalls dem Unternehmen geschlossen, in der Ablauf, Auszahlung, Nachweise und Rückführung des Geldes festgelegt werden. Viertens spielt die Insolvenzgeldbescheinigung des Insolvenzverwalters eine zentrale Rolle, weil sie der Agentur für Arbeit als Grundlage für die Entscheidung über den Anspruch dient. Der Insolvenzverwalter ist also nicht bloß organisatorisch beteiligt, sondern praktisch Schlüsselperson für die Bescheinigung und geordnete Durchführung.

 

Dass diese Vorfinanzierung üblich ist, hat wirtschaftliche und arbeitsrechtliche Gründe. Für Arbeitnehmer bedeutet sie schnelle Liquidität und damit soziale Sicherheit. Für den Betrieb schafft sie Ruhe in einer Krisensituation, weil Beschäftigte eher weiterarbeiten, wenn die ausstehenden Entgelte kurzfristig gesichert sind. Für den vorläufigen Insolvenzverwalter und mögliche Investoren ist das wichtig, weil der Geschäftsbetrieb stabilisiert und eine Sanierung oder übertragende Sanierung erleichtert werden kann. Deshalb hat sich die Insolvenzgeldvorfinanzierung als Standardinstrument in vielen Unternehmensinsolvenzen etabliert: Sie verbindet sozialen Schutz der Arbeitnehmer mit dem Ziel, betriebliche Strukturen und möglichst viele Arbeitsplätze zu erhalten.

 

Wenn Sie Hilfe benötigen oder der Meinung sind, dass Ihrem Unternehmen die Insolvenz droht oder vielleicht sogar schon ein Insolvenzgrund vorliegt, dann wenden Sie sich gerne an mich. Ich stehe Ihnen gerne bundesweit mit meiner mehr als 25-jährigen Erfahrung als Insolvenzverwalter und auch als Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht zur Verfügung.

 

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