In Krisenzeiten werden naturgemäß Arbeitnehmer vermehrt mit der Problematik von verspäteten oder ausbleibenden Lohnzahlungen konfrontiert. Immer häufiger sind Arbeitnehmer auch gezwungen, ihre Rechte im Rahmen eines sich anschließenden Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers wahrzunehmen.
1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Die Eröffnung eines solchen Insolvenzverfahrens bedeutet nicht automatisch die Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Vielmehr werden die Arbeitsverhältnisse auch durch den Insolvenzverwalter in vollem bisherigem Umfang fortgeführt. Auch der Insolvenzverwalter benötigt für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen einen besonderen Kündigungsgrund. Ein solcher kann sich allerdings aus der oftmals erforderlichen Betriebseinstellung ergeben, wobei darauf zu achten ist, ob sich nicht ein Fortbestand der Arbeitsverhältnisse aus einem Betriebsübergang an einem Betriebserwerber ableiten lässt.
2. Kündigung durch den Insolvenzverwalter
Für den Insolvenzverwalter ergeben sich allerdings aus der Insolvenzordnung verkürzte Kündigungsfristen. Demnach kann der Insolvenzverwalter auch langjährige Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung einer Frist von 3 Kalendermonaten zum Monatsende kündigen.
3. Kündigungsschutzklage
Wichtig: gegen eine ausgesprochene Kündigung muss innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage zum zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.
Betroffene Arbeitnehmer müssen sich auch unverzüglich nach Zugang einer Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden, da sonst Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld drohen.
4. Vergütungsansprüche in der Insolvenz, Insolvenzgeld
Rückständige Löhne und Gehälter für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten vor Insolvenzeröffnung werden durch die Agentur für Arbeit im Rahmen der Gewährung von Insolvenzgeld ausgeglichen. Grundsätzlich umfasst dieses Insolvenzgeld das vollständige Nettogehalt eines Arbeitnehmers.
Wichtig: der Antrag auf Gewährung von Insolvenzgeld muss innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der zuständigen Arbeitsagentur eingereicht werden.
5. Anmeldungen zur Insolvenztabelle
Sollten einzelne Lohnbestandteile nicht durch das Insolvenzgeld abgedeckt werden, müssten diese Vergütungsansprüche beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Auch hierfür sind Fristen zu beachten, die sich aus dem Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts ergeben.
6. Löhne und Gehälter als Masseverbindlichkeiten
Löhne und Gehälter, die nach der Insolvenzeröffnung bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfallen, sind grundsätzlich von dem Insolvenzverwalter als sogenannte Masseverbindlichkeiten auszubezahlen. Nur wenn die von dem Insolvenzverwalter erwirtschaftete Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die anfallenden Gerichtskosten, Insolvenzverwalterkosten und alle sonstigen noch bestehenden Masseverbindlichkeiten auszugleichen, werden auch diese Lohnansprüche zusammen mit den sonstigen Masseverbindlichkeiten nur anteilig bedient.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Erstinformationen weiterhelfen konnte.
Für konkrete Rückfragen nehmen Sie bitte per E-Mail oder telefonisch mit mir Kontakt auf. Wir können dann im Rahmen eines Besprechungstermines oder der weiter zu führenden Korrespondenz die anfallenden notwendigen Schritte abklären.