Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 30. Januar 2026 (Az. 21 Ca 13264/25) entschieden, dass die fristlose Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin (VZB) unwirksam ist, während die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung Bestand hat.
Nach Auffassung des Gerichts scheiterte die außerordentliche Kündigung an formellen Voraussetzungen, insbesondere an der Nichteinhaltung der gesetzlichen Zweiwochenfrist. Inhaltlich sah das Gericht jedoch schwerwiegende Pflichtverletzungen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der ordentlichen Kündigung rechtfertigten.
Doppelfunktion und Verdacht auf Interessenkonflikte
Zwischen den Parteien bestand seit dem 1. Januar 2000 ein Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer war zuletzt als Direktor für das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin tätig. In dieser Position war er insbesondere dafür verantwortlich, den beim VZB eingerichteten Verwaltungsausschuss zu beraten.
Zu seinen Aufgaben gehörte unter anderem die Unterstützung bei Entscheidungen über Kapitalanlagen, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Pflichtmitglieder dienten, also der in Berlin tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte. Parallel zu dieser leitenden Tätigkeit nahm der Arbeitnehmer jedoch weitere Funktionen in Unternehmen wahr, in die das VZB im Rahmen seiner Kapitalanlagestrategie investiert hatte.
Er war dort zugleich Geschäftsführer, Mitglied im Aufsichtsrat sowie Vorstandsmitglied bei mehreren Gesellschaften. Damit hatte er eine Doppelrolle inne, da er einerseits für das Versorgungswerk tätig war und andererseits maßgeblich in den Leitungsgremien der Beteiligungsunternehmen mitwirkte, in welche das VZB Vermögen investiert hatte.
Im Verlauf des Jahres 2025 stellten Wirtschaftsprüfer fest, dass die Kapitalanlagen mutmaßlich erheblich geringer bewertet werden müssten als bisher angenommen. Es wurde befürchtet, dass hierdurch eine Versorgungslücke in Höhe von rund 1 Milliarde Euro entstehen könnte. Diese mögliche Unterdeckung wurde insbesondere mit riskanten Anlagestrategien in Verbindung gebracht, die in der Vergangenheit verfolgt worden sein sollen.
Vor diesem Hintergrund erhob das VZB gegen den Direktor den Vorwurf, er habe seine Stellung innerhalb des Versorgungswerks sowie seine Positionen in den Beteiligungsunternehmen ausgenutzt, um sich persönlich zu bereichern. Aus Sicht des VZB stand damit ein Missbrauch der ihm übertragenen Verantwortung im Raum.
Das Versorgungswerk kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin am 11. September 2025 außerordentlich und erklärte hilfsweise die ordentliche Kündigung unter Einhaltung der vertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist zum 30. September 2026.
Fristversäumnis, aber Pflichtverletzung bestätigt
Das Arbeitsgericht Berlin kam zunächst zu dem Ergebnis, dass die außerordentliche Kündigung bereits aus formellen Gründen unwirksam sei.
Nach Ansicht des Gerichts habe das VZB die fristlose Kündigung nicht innerhalb der maßgeblichen Zweiwochenfrist erklärt. Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame außerordentliche Kündigung nicht eingehalten worden, weshalb diese keinen Bestand haben könne. Auf eine abschließende Bewertung aller Vorwürfe im Rahmen der fristlosen Kündigung kam es deshalb aus formaler Sicht nicht entscheidend an.
Anders beurteilte das Gericht jedoch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung. Diese hielt das Arbeitsgericht für wirksam. Nach der Überzeugung des Gerichts habe der Kläger seine Stellung als Direktor des VZB sowie seine Funktionen in den Leitungsgremien der Beteiligungsunternehmen missbraucht.
Dabei stellte das Gericht insbesondere darauf ab, dass der Arbeitnehmer durch seine gleichzeitige Tätigkeit für das Versorgungswerk und für die Beteiligungsgesellschaften bewusst eine Situation geschaffen habe, in der ein erheblicher Interessenkonflikt nahegelegen habe. Das Gericht führte aus, dass der Kläger verpflichtet gewesen sei, das VZB über diese Doppelstellung und die daraus resultierenden Konfliktpotenziale zu informieren.Ein solcher Hinweis sei jedoch nicht erfolgt, obwohl eine entsprechende Offenlegungspflicht bestanden habe.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts stellte dies eine gravierende Pflichtverletzung dar, die das Vertrauen des Arbeitgebers nachhaltig erschüttere. Damit sei die ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist gerechtfertigt.
Gegen das Urteil können beide Parteien Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
Tipp: Wer in leitender Position tätig ist und zugleich Funktionen in Unternehmen übernimmt, die mit dem Arbeitgeber wirtschaftlich verbunden sind, sollte mögliche Interessenkonflikte konsequent offenlegen und schriftlich dokumentieren. Gerade bei Kapitalanlagen und Beteiligungen kann bereits der Anschein einer Vermischung von Eigeninteressen und dienstlichen Aufgaben schwerwiegende Folgen haben. Empfehlenswert ist, Nebentätigkeiten vorab genehmigen zu lassen, Compliance-Regeln einzuhalten und jede Entscheidung nachvollziehbar zu protokollieren, um spätere Vorwürfe eines Pflichtverstoßes zu vermeiden.
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