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Arbeitsgericht Siegburg: Fristlose Kündigung wegen Belästigung

Das Arbeitsgericht Siegburg entschied unter dem Aktenzeichen 3 Ca 387/24, dass die fristlose Kündigung eines Außendienstmitarbeiters nach einer sexuellen Belästigung auf einer Betriebsfeier rechtmäßig ist.

Fristlose Kündigung nach Belästigung auf Betriebsfeier

Der Kläger, der seit einem Jahr als Außendienstmitarbeiter für den beklagten Arbeitgeber tätig war, wurde wegen sexueller Belästigung auf einer Betriebsfeier fristlos gekündigt.

Bereits zuvor war er aufgrund von ungebührlichem Verhalten und Alkoholkonsum abgemahnt worden. Während der Feier gab der Kläger einer Kollegin einen Klaps auf den Po, zog sie an sich und hielt sie fest, obwohl sie seine Hand wegstieß und deutlich machte, dass sie dies nicht wollte. Der Kläger versuchte sein Verhalten zu rechtfertigen, indem er sagte, sie solle den Klaps als Kompliment auffassen.

Der Arbeitgeber reagierte daraufhin mit einer fristlosen Kündigung.

Sexuelle Belästigung auf Betriebsfeier führt zu fristloser Kündigung

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters ab.

Nach der Befragung der betroffenen Kollegin als Zeugin war das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger durch sein Verhalten auf der Betriebsfeier eine sexuelle Belästigung begangen hat. Seine Äußerung, der Klaps solle als Kompliment verstanden werden, verdeutlicht seine sexuell motivierte Absicht. Das Festhalten der Kollegin gegen ihren Willen wurde als schwerwiegender Eingriff in ihre persönliche Freiheit bewertet, was den Arbeitgeber berechtigte, eine fristlose Kündigung auszusprechen.

Eine solche Handlung stellt auch in einem lockeren Rahmen wie einer Betriebsfeier einen ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung dar.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; eine Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln ist möglich. 

Tipp: Es ist wichtig, die Grenzen des zulässigen Verhaltens, auch in informellen Umgebungen wie Betriebsfeiern, strikt einzuhalten. Sexuelle Belästigung oder unangemessenes Verhalten können schwerwiegende arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung haben. Mitarbeiter sollten sich stets bewusst sein, dass auch bei Feierlichkeiten im betrieblichen Rahmen der respektvolle Umgang miteinander oberste Priorität hat. Arbeitgebern wird geraten, klare Verhaltensrichtlinien zu kommunizieren und konsequent durchzusetzen.

Symbolgrafik:© DOC RABE Media - stock.adobe.com

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