Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Siegburg urteilt: Keine Diskriminierung bei Nichteinstellung aus gesundheitlichen Gründen

Zuletzt bearbeitet am: 24.07.2024

Das Arbeitsgericht Siegburg hat in einem Fall, in dem es um die Rücknahme einer Einstellungszusage für einen schwerbehinderten Bewerber ging, entschieden. Im Mittelpunkt der Verhandlung stand die Frage, ob die Nichteinstellung aufgrund eines ärztlichen Gutachtens eine Diskriminierung darstellt (Az.: 3 Ca 1654/23).

Stadt zieht Jobzusage an diabetischen Bewerber zurück – Klage wegen Diskriminierung

Ein schwerbehinderter Bewerber, der an Diabetes leidet, bewarb sich Anfang 2023 bei einer Stadtverwaltung für eine Ausbildung zum Straßenwärter. Seine Schwerbehinderung gab er dabei offen an.

Er erhielt eine vorläufige Zusage, die jedoch von den Ergebnissen einer noch ausstehenden ärztlichen Untersuchung abhing. Nach der Untersuchung riet der Arzt von der Einstellung ab, da der Bewerber aufgrund seiner Diabeteserkrankung als ungeeignet für die Position angesehen wurde.

Daraufhin zog die Stadt ihre Zusage zurück. Der Bewerber klagte daraufhin auf Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund seiner Schwerbehinderung.

Keine Diskriminierung bei Jobabsage an Schwerbehinderten

Das Arbeitsgericht Siegburg entschied am 20. März 2024 gegen den Kläger und sah in dem Vorgehen der Stadt keine diskriminierende Behandlung.

Die Richter führten aus, dass der Kläger nicht aufgrund seiner Behinderung benachteiligt wurde. Vielmehr habe die Stadt ihm, ungeachtet seiner Schwerbehinderung, eine Chance geben wollen und machte die Zusage lediglich von der medizinischen Eignung für die Stelle abhängig.

Diese Eignung wurde von dem beauftragten Arzt verneint, woraufhin die Stadt, basierend auf diesem Vorbehalt, ihre Entscheidung revidierte. Ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) lag somit nicht vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, beim Landesarbeitsgericht Köln Berufung einzulegen. 

Tipp: Bei Entscheidungen über die Einstellung von schwerbehinderten Bewerbern sollte sorgfältig zwischen der Behinderung und der tatsächlichen Eignung für die spezifische Tätigkeit unterschieden werden. Die Dokumentation des Entscheidungsprozesses und die eindeutige Begründung, warum eine bestimmte Behinderung die Ausführung der Tätigkeit verhindert, kann helfen, rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Symbolgrafik:© Zerbor - stock.adobe.com

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