Das Arbeitsgericht Solingen (Az. 3 Ca 728/24) hat entschieden, dass die Befristung des Vertrages eines Handballtrainers aufgrund einer Ligaklausel unwirksam ist.
Abstieg und Vertragsbeendigung
Der Kläger, Handballtrainer der ersten Herrenmannschaft des Bergischen Handball Clubs 06 e. V. (BHC 06), wurde im Juni 2024 von seinem Arbeitgeber, der BHC Marketing GmbH, darüber informiert, dass sein Arbeitsvertrag zum 30. Juni 2024 enden würde. Diese Entscheidung begründete der Verein mit dem Abstieg des BHC 06 von der 1. in die 2. Handball-Bundesliga. Die Ligaklausel im Vertrag sah vor, dass der Arbeitsvertrag nur für den Einsatz in der 1. Liga gelte.
Der Kläger, seit Juli 2022 beschäftigt, war seit April 2024 freigestellt und forderte die Fortführung des Arbeitsverhältnisses sowie weitere Gehaltszahlungen.
Unwirksame Ligaklausel im Trainervertrag
Das Arbeitsgericht Solingen befand, dass die sogenannte Ligaklausel im Vertrag des Handballtrainers wegen Unbestimmtheit unwirksam ist.
Es sei nicht klar definiert, zu welchem genauen Zeitpunkt der Vertrag bei einem Abstieg enden solle. Zudem wurde die Bedingung durch die Verknüpfung mit der ebenfalls unbestimmten Regelung zum Lizenzverlust unzulässig intransparent. Der Eintritt der Vertragsauflösung sei daher nicht eindeutig bestimmbar, was die Wirksamkeit der Klausel ausschließe.
Da der Vertragsinhalt unklar formuliert war, erklärte das Gericht die Kündigung für unzulässig.
Tipp: Trainer und andere Beschäftigte im Sportbereich sollten Verträge, die an sportliche Bedingungen wie Abstieg oder Lizenzverlust geknüpft sind, sorgfältig prüfen lassen. Unklare Klauseln können zur Unwirksamkeit der Vertragsauflösung führen, was erhebliche Folgen für die Vertragsparteien hat.
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