Arbeitsrecht

Arbeitsrecht: Änderungen bei der Kurzarbeit auf Grund der Corona-Krise

05.04.2020

Kurzarbeit bezeichnet im Arbeitsrecht ein Arbeitsverhältnis mit reduzierter Arbeitszeit. Sie soll es Unternehmern ermöglichen, die Personalkosten in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zu reduzieren. Durch die Reduktion der Arbeitszeit der Angestellten muss der Arbeitgeber weniger Arbeitsvergütung zahlen. Um den Einkommensverlust der Arbeitnehmer auszugleichen, zahlt der Staat bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer. Ziel dieser Unterstützung ist der Erhalt der Arbeitsplätze und die Entlastung von Unternehmen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten.

1. Gründe für Kurzarbeit

Ein Grund für das Unternehmen Kurzarbeit anzuordnen, ist ein erheblicher Arbeitsausfall (§ 96 SGB III). Erheblich ist der Arbeitsausfall, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem nicht abwendbaren Ereignis beruht. Der Arbeitsrückgang darf nur vorübergehend und nicht vermeidbar sein.

Ein wirtschaftlicher Grund liegt insbesondere bei Katastrophen, besonderen Witterungsbedingungen oder behördlichen Anordnungen vor. Jedoch liegt jedenfalls dann ein Grund vor, wenn die Arbeitszeit von mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer um 10 % zurückgeht (vgl. § 96 IV SGB III).

Wirtschaftlich schwierige Zeiten liegen ausdrücklich nicht vor, wenn ein Betrieb nur finanzielle Probleme hat. Stattdessen muss die Notlage auf allgemein wirtschaftlich schwierigen Zeiten beruhen (§ 96 II SGB III).

Liegt eine allgemein wirtschaftlich schwierige Zeit vor, kann nur Kurzarbeitergeld beantragt werden, wenn es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einem dauerhaften Abbau von Arbeitsplätzen kommen wird. Des Weiteren darf es keine anderen Ausgleichsmöglichkeiten geben. Das ist z.B. der Fall, wenn noch abbaubare Überstunden auf einem Arbeitszeitkonto bestehen oder die Gewährung von Urlaub möglich ist. Ist der Rückgang der Arbeitszeit branchen- oder saisonbedingt, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Kurzarbeit.

2. Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Es müssen sowohl persönliche als auch betriebliche Voraussetzungen gegeben sein, um Kurzarbeitergeld beantragen zu können.

a) Persönliche Voraussetzungen

Zunächst muss der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Arbeitsausfalls einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen und diese auch fortsetzen. Das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt oder aufgelöst worden sein. Des Weiteren darf der Arbeitnehmer nicht durch Gesetz von der Beziehung von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen sein. Das ist z.B. der Fall wenn er Bezieher von Krankengeld aufgrund von Arbeitsunfähigkeit ist. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit auf, kann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld entstehen (vgl. § 97 SGB III).

b) Betriebliche Voraussetzungen

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet den Arbeitslohn zu zahlen. Er trägt damit auch das Risiko des Arbeitsausfalls. Ausnahmsweise kann davon abgesehen werden den vollständigen Lohn zu zahlen, wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit angeordnet hat und die Arbeitsagentur statt des vollständigen Lohns Kurzarbeitergeld auszahlt. Besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld und liegt trotzdem eine Verkürzung der Arbeitszeit vor, haben die Angestellten Anspruch auf den vollen Lohn.

In dem Betrieb oder Betriebsabteilung muss mindestens ein sozialversicherter Arbeitnehmer beschäftigt sein, um Kurzarbeitergeld beantragen zu können (§ 97 SGB III).

3. Kurzarbeitergeld beantragen

Das Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Der Antrag muss glaubhaft begründen, dass ein erheblicher Rückgang des Arbeitspensums besteht und das die betrieblichen Voraussetzungen vorliegen (§ 99 I SGB III). Die Beantragung von Kurzarbeitergeld muss dem Arbeitnehmer vorher mitgeteilt werden und gegebenenfalls die Zustimmung des Betriebsrates eingeholt werden.

Ab dem Monat an dem der Arbeitsausfall angezeigt worden ist, kann die Agentur für Arbeiter das Kurzarbeitergeld auszahlen (§ 99 II SGB III). Diese Auszahlung kann jedoch nach einer Abschlussprüfung gegebenenfalls noch korrigiert werden.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt grundsätzlich 60 % des Nettogehalts bei Arbeitnehmern ohne Kind und 67 % bei Arbeitnehmern mit Kind. Dabei ist zu beachten, dass nur die ausgefallenen Stunden von der Arbeitsagentur bezahlt werden. Die weiterhin geleisteten Stunden müssen vom Arbeitgeber regulär bezahlt werden. Die Dauer der Unterstützung ist auf 12 Monate begrenzt.

4. Erleichterte Voraussetzungen für Kurzarbeit

Der Bundestag hat im Zuge der Corona-Krise beschlossen, den Bezug von Kurzarbeitergeld vorübergehend zu erleichtern.

Es reicht nunmehr einen Rückgang des Arbeitsumfangs bei 10 % der betroffenen Arbeitnehmer, anstatt eines Drittels nachzuweisen. Der Rückgang des Arbeitsumfangs um 10 % muss weiterhin gegeben sein, um einen statthaften Grund für die Beantragung zu haben.

Des Weiteren ist es zurzeit möglich davon abzusehen, dass das verringerte Arbeitspensum durch negative Arbeitssalden oder anderen Vereinbarungen über Arbeitszeitenschwankungen ausgeglichen werden müssen. Arbeitnehmer können nun trotzt solcher Vereinbarungen Kurzarbeitergeld beantragen.

Als dritte Maßnahme hat der Bundestag beschlossen, dass der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum der Kurzarbeit vollständig erstattet bekommen kann. Bisher musste der Arbeitgeber 100 % der ausgefallenen Sozialbeiträge selbst bezahlen.

Durch die Änderung des Sozialgesetzbuches ist die Bundesregierung außerdem ermächtigt weitere Anpassungen vorzunehmen. So ist es möglich, dass die Dauer der Auszahlung von Kurzarbeitergeld von 12 auf bis zu 24 Monate angehoben wird.

Diese Maßnahmen gelten seit dem 12.03.2020. Nachzulesen sind die Gesetzesänderungen in der Bundestag-Drucksache 19/17893.

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